Führungs-Ethik: Was man von Trump lernen kann – und was nicht + Fussball-Hype: Wie Unternehmen Sport für sich nutzen + Digitales: DIHK veröffentlicht Fundus für neue Geschäfts-Ideen + Sommer 2018: Auch der Chef braucht eine Auszeit + Recht: Neue Initiative gegen das Abmahn-Unwesen + Betriebsprüfung: Grenze für die Steuerschätzung + Firmenwagen: Gericht sieht Diesel-Rücknahmeverpflichtung + Geschäftsführer-Bürgschaft: Haftung nur für einen Teilbetrag
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 25/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 22. Juni 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
den Kunden neue Produkte und verlockende Preisangebote über Twitter – wahlweise Facebook oder Instagram – vorstellen? Warum nicht. Das geht. Das ist verständlich, keiner wird das falsch verstehen oder übel nehmen. Aber den Mitarbeitern via „Twitter” Anweisungen geben? Geschäftspartnern die neuen AGB per Twitter verkünden? Schon komplizierter.
Noch komplizierter wird es allerdings – wem sage ich das – , wenn Ihr Geschäftspartner Wert auf kompetente Beratung, Garantien für Lieferfristen und Produktqualität, Gewährleistung, seriösen Service oder verbindliche Nachbetreuung legt. Da kommen Sie mit knappen Twitter-Informationen und lauten Ansagen in der Regel nicht weit. Das wissen Sie. All das ist Teil nachhaltigen unternehmerischen Erfolges.
Dagegen steht: Ich kenne Kollegen, die Trumps Auftritte für unternehmerisches Kalkül halten, mit dem er dem „Unternehmen USA” auf die Sprüngen helfen will. Und natürlich gibt es Kollegen, die in Ihrer Laufbahn oder Erfolgsgeschichte schon einmal hoch gepokert oder mit gezinkten Karten gespielt und damit gewonnen haben. Auch das ist und war schon immer Bestandteil unternehmerischen Risikos. Aber einmal oder zweimal ist eben keine systematische Methode. Die besten Geschäfte gedeihen immer noch auf Vertrauensbasis, verlässlichen Beziehungen und gegenseitigem Respekt.
Fussball-Hype: Wie Unternehmen Sport für sich nutzen
Sport ist „in”. Ganz besonders bei jüngeren Mitarbeitern, also bei der für das Personalrecruiting am meisten gesuchten Gruppe. Sport-affine Menschen sind leistungsorientiert und in der Regel gute Team-Player. Es lohnt sich also, in der Firma „Sportliches” fördern. Nicht zuletzt die breite Begeisterung um die aktuelle Fußball WM 2018 in Russland belegt wieder eindrücklich, welche Breitenwirkung Sport hat. Für Unternehmen ist das immer auch ein guter Ansatz, um den Mitarbeitern Zusatznutzen anzubieten. Das geht mit der gezielten Förderung sportlicher Aktivitäten, aber auch mit attraktiven Zusatzangeboten rund um den Sport. Zum Beispiel:
- E‑Bike statt Firmenwagen: Immer mehr Junge verzichten auf ein eigenes Fahrzeug. Gründe: Hohe Sprit- und Unterhaltskosten. Die Parkflächen in den Innenstadt-Bereichen werden immer teurer. Ausweg: Statt einem Firmenwagen überlassen immer mehr Firmen ihren Mitarbeitern ein Fahrrad. Seit es leistungsfähige und bezahlbare E‑Bikes gibt mit deutlichem Trend nach oben. Seit 2013 gibt es bundesweit einheitliche Vorgaben für die steuerliche Behandlung (Weg zur Arbeitsstätte, private Nutzung, Verrechnung beim Sachbezug). Danach gilt: Der Vorteil für die private Nutzung kann nach der sog. 1 % – Methode ermittelt werden. Die private Nutzung des Firmen-Fahrrades für die Wegstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte bleibt vollständig lohnsteuerfrei. Finanziert der Arbeitnehmer das E‑Bike (zum Teil) aus seinem Gehalt, muss er weniger Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Beispiel: Die GmbH überlässt einem Mitarbeiter ein E‑Bike zum Kaufpreis von 2.000 EUR. Der Arbeitnehmer muss lediglich für 20 EUR zusätzliche Lohnsteuer zahlen. Die GmbH kann die Umsatzsteuer, die anteilige AfA und die Betriebskosten (Wartung, Versicherung) als Betriebsausgaben absetzen. Siehe dazu auch: Für die Praxis.
- Zuschuss zur Fitness: Seit 2008 sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 EUR pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei. Überschreitet die Leistung des Arbeitgebers den Betrag von 500 EUR, so ist lediglich der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.
- Sport-Sponsoring: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vorgegeben, was Sie bei der Überlassung von Fußball-Tickets an Geschäftsfreunde einhalten müssen – wenn Sie nicht riskieren wollen, dass das Finanzamt nachrechnet. „Weil mit der Ticket-Überlassung an einen Geschäftspartner nicht der Fußballverein sondern der Geschäftspartner begünstigt wird, liegt kein Sponsoring vor“, so das Gericht. Damit ist der Betriebsausgabenabzug für das Fußball-Ticket so nicht möglich (BFH, Urteil v. 17.2.2010, I R 79/08). Aber: Sie können Ihren Geschäftspartner beschenken, z. B. mit einem Ticket für das nächste Heimspiel. Achten Sie darauf, dass das Geschenk nicht zu „luxuriös“ ausfällt. Das Gesetz sieht hier einen Höchstwert von 35 EUR pro Geschäftspartner und Wirtschaftsjahr vor (§ 4 Abs. 5 Satz 1, Nr. 1 EStG). Genau genommen müssten Sie für jeden Geschäftspartner ein Konto führen, mit dem Sie die Höhe der Zuwendungen oder Geschenke erfassen. Am besten informieren Sie sich vor jeder Einladung eines Geschäftspartners zu einem Sportevent in Ihrer Steuerabteilung oder beim Steuerberater, ob das 35 EUR-Kontingent für den jeweiligen Geschäftspartner schon ausgereizt ist. Vielleicht interessiert sich Ihr Geschäftspartner für Randsportarten. Dann können Sie sich z. B. mit einem 7 EUR-Ticket für Damenbasketball über die Saison 5 mal zu einem Heimspiel treffen und geschäftliche Neuigkeiten austauschen, ohne dass Sie die Steuer fürchten müssen. Oder Sie mieten gleich eine ganze VIP-Lounge an und gehen beim echten Sponsoring in die Vollen (Sponsoring-Erlass, BMF-Schreiben vom 18.2.1998, IV B 2 – S 2144 – 40/98).
Digitales: DIHK veröffentlicht Fundus für neue Geschäfts-Ideen
Dass es in digitalen Zeiten wichtig ist, auf die richtigen Netzwerke zu setzen, haben unterdessen auch schon die Großen der Branchen entdeckt: Ob Siemens, Bosch oder Versicherer und Banken – man setzt auf Kooperationen und Invests in interessante StartUps. Auch viele mittelständische Unternehmen (Trumpf-Gruppe) investieren gezielt in Gründer-Zentren oder Branchen-Fonds. Unterdessen gibt es in jeder Stadt private und geförderte Gründerzentren, an denen sich die regionale Wirtschaft beteiligt und es so auch für kleinere Unternehmen die Möglichkeit gibt, sich gezielt in der Szene umzuschauen.
Problem: Wie finden kleinere Unternehmen den passenden Gründungs-Partner bzw. die passende digitale Idee? Mit der Initiative „wedodigital” hat die Deutsche Industrie- und Handels-Kammer (DIHK) jetzt einen Award aufgesetzt, der interessante StartUps und Digital-Ideen prämiert und damit bekannter macht. Z. B.: Die Linstep Software GmbH entwickelt für die digitale Wartung von Maschinen und Geräten mobile Apps, mit denen die Nutzer die Wartung zu einem großen Teil selbständig durchführen können. Oder: Die Software-Plattform oculavis SHARE ermöglicht die kollaborative Abwicklung und Dokumentation von Service‑, Wartungs- und Instandhaltungsprozessen. Oder: TalentHero ist eine App für Azubi-Recruiting. Jugendliche können sich in 10 Minuten umfassend und professionell via App bewerben. Oder: Das Hamburger Startup Penseo macht die bAV digital und versteht sich als Komplettlösung für eine schnell einzurichtende und einfach zu verwaltende betriebliche Altersversorgung.
Sommer 2018: Auch der Chef braucht eine Auszeit
Unterdessen ist der Sommer da. In einigen Bundesländern sind Schulferien, viele Unternehmen arbeiten im Ferien-Modus mit eingeschränkten Kapazitäten. Auch die meisten Kollegen machen über den Sommer zumindest ein paar Tage Urlaub. Meistens sind es allerdings weniger als 2 Wochen wie für Arbeitnehmer üblich. Dennoch können Sie die ruhigeren Tage auch einmal dazu nutzen, den eingeübten Tagesablauf einfach einmal zu „reflektieren“. Folgende Themen gehören auf die Entspannungs-Agenda:
- Ernährung: Besonders schlechte Gesundheitswerte haben Fertigprodukte, Imbissgerichte und wenig abwechselreiche Speisen. Besser sind mehrere regelmäßige tägliche Mahlzeiten, frische Produkte und ein reichhaltige und ausgewogene Speisenauswahl. Da lässt sich immer etwas verbessern.
- Familie/Freunde: Darauf angesprochen haben viele Kollegen kein gutes Gefühl. Zu wenig Zeit. Kein wirkliches Interesse. Oder ganz einfach den Kopf nicht frei für Menschen. Was verständlich ist, denn die meisten Kollegen haben die ganze Woche über mit Menschen zu tun und genießen es, einfach einmal Ruhe haben. Dennoch: Familienleben muss gelebt werden – sonst läuft es aus dem Ruder. Oder Sie bleiben Single.
- Bewegung/Sport: Wichtig ist, dass Sie sich ganz bewusst keinen zusätzlichen Leistungsdruck aufzubauen oder neue Bestmarken anstreben. Die beste Entspannung liegt in der Bewegung in der Natur. Hohen Entspannungseffekt bringen alleine schon der optische Reiz einer Landschaft und die Ruhe der Natur. Das wirkt auch ohne Pulsmesser, Schrittzähler und Fettwertkontrolle.
- Anregungen/Kultur: Es muss ja nicht gleich ein Opernabend sein. Aber die Beschäftigung mit anderen Themen, die nichts mit dem geschäftlichen Alltag zu tun haben, ist immer gut für Kreatives und neue Ideen. Kino, eine Ausstellung oder Messe, ein Sportevent, Kochkurs oder ein gutes Buch: Nachher weiß man immer mehr als vorher – und alleine das ergibt schon ein gutes Gefühl und sorgt für´s Abschalten.
Recht: Neue Initiative gegen das Abmahn-Unwesen
Dank der Unternehmerin Vera Dietrich (Bonn) kommt jetzt Bewegung in das unseriöse Abmahngeschäft. Nach einer Anhörung zum Thema vor dem Bundestag hat das Bundesjustizministerium (BMJV) jetzt eine neue Gesetzesinitiative angekündigt. Danach werden die Klagemöglichkeiten eingeschränkt, die zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten gedeckelt (hier: 100 EUR) und Vertragsstrafen werden in Zukunft in die Staatskasse und nicht mehr wie bisher an den Abmahner bzw. dessen Auftraggeber fließen.
Betriebsprüfung: Grenze für die Steuerschätzung
Bei einer Schätzung (Umsatzverprobung) muss das Finanzamt ausreichende Belege vorlegen, die Zweifel an einer Schätzungsbefugnis des Finanzamts ausräumen und seine Schätzung der Höhe nach durch die Offenlegung einer nachvollziehbaren Kalkulation substantiieren (FG Nürnberg, Urteil v. 12.4.2018, 2 V 1532/17).
Firmenwagen: Gericht sieht Diesel-Rücknahmeverpflichtung
Wir hatten dazu berichtet: Auch das Landgericht (LG) Köln hatte ein Autohaus zur Rücknahme eines gebraucht erworbenen VW Eos 2.0 TDI mit dem Motor EA 189 verpflichtet (vgl. Nr. 13/2018). Jetzt hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln das Urteil bestätigt: Das Autohaus muss den Wagen zurücknehmen und den Kaufpreis minus Nutzungswertersatz (hier: 8 Cent pro gefahrenem Kilometer) erstatten. Begründung: Das Fahrzeug mit Schummel-Software ist „mangelhaft” (OLG Köln, Urteil v. 28.5.2018, 27 U 13/17).
Geschäftsführer-Bürgschaft: Haftung nur für den Teilbetrag
Eigentlich wollte der ehemalige Geschäftsführer für seine GmbH nur Gutes und zwar mit einem Privatkredit seiner angeschlagenen US Center Bonn GmbH aus einer finanziellen Schieflage helfen. Die Crux: Für den privaten Kredit (hier: 11,7 Mio. EUR) musste der Geschäftsführer eine Bürgschaft seines Arbeitgebers einräumen. Als es anschließend dennoch zur Insolvenz der gesamten darin verwickelten Firmengruppe kam, forderte der Insolvenzverwalter den gesamten Darlehensbetrag aus dem Privatvermögen des ehemaligen Geschäftsführers. Besonderheit: Das Oberlandesgericht Köln sah – anders als noch die Vorinstanz – eine Haftung des Geschäftsführers nur für die Kreditsumme, die er de facto nicht seiner angeschlagenen GmbH zur Verfügung weitergereicht hatte. Tatsächlich sind 10,1 Mio. EUR der Kreditsumme der später insolventen GmbH zugeflossen. Der Geschäftsführer haftet also lediglich für 1,6 Mio. EUR, die er nicht auf ein Konto der GmbH überwiesen hatte (OLG Köln, Urteil v. 18.10.2016, 18 U 93/15).
Eine Berufung gegen das Urteil wurde vom OLG Köln ausdrücklich nicht zugelassen. Das bedeutet für den Geschäftsführer eine echte Enthaftung. Dennoch ist eine Nachahmung nicht zu empfehlen. U. E. ist davon auszugehen, dass eine solche Überbrückungsfinanzierung nicht in erster Linie dem Interesse der insolvenzbedrohten Gesellschaft dient, sondern zur Sicherung des Vermögens der Gesellschafter eingegangen wird. Als (Fremd-) Geschäftsführer sind Sie im vergleichbaren Fall auf jeden Fall besser beraten, wenn Sie statt eines persönlichen Kredits oder einer Bürgschaft „echte“ Sanierungsmaßnahmen (etwa nach ESUG) umsetzen.
Eine informative Lektüre wünscht
Herausgeber + Chefredakteur
Geschäftsführer-Fachinformationsdienst