Themen heute: verwirrendes BGH-Urteil zur Haftung von Geschäftsleitern – was tun? + Terminsache: Erstellung des Jahresabschlusses in der kleinen GmbH/UG + OLG Koblenz: Gesellschafter muss Stammeinlage nochmals einzahlen + TIPP: Verhandeln um die Gebühren für eine verbindliche Auskunft bei unklarer Rechtslage + BISS …
24. KW 2011
Freitag, 17.6.2011
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Haftung von Vorständen und Geschäftsführern zeigt, wie unübersichtlich und riskant die Rechtslage für den Entscheider im Unternehmen ist. Und das in einer Zeit, in der immer mehr Unternehmen und Gesellschafter von Unternehmen bereit sind, das Management für Fehlentscheidungen verantwortlich zu machen und Schadensersatzforderungen gerichtlich durchzusetzen. Das macht auch Schule in mittelständischen Unternehmen, auch die Inhaber kleinerer Firmen nutzen zunehmend die Chance, bei Fehlern die Verantwortlichen tatsächlich in die Verantwortung zu nehmen.
Was ist wichtig für Sie als Geschäftsführer? Dazu kurz zum entschiedenen Fall. Der Vorstand einer Wirtschaftsprüfer-Aktiengesellschaft hatte für eine neu zu gründende Niederlassung Räume angemietet und Personal eingestellt. Allerdings blieben die erwarteten Neukunden aus. Die Niederlassung wurde geschlossen. Die WP-AG verklagte den verantwortlichen Vorstand auf Schadensersatz (Mieten, Löhne usw.), insgesamt in Höhe von fast 1 Mio. € (BGH, Urteil vom 22.2.2011, II ZR 146/09). Wichtig: Im Grundsatz gilt die dort ausgeführte Rechtslage auch für den Geschäftsführer einer GmbH. Das betrifft insbesondere auch die Frage der Beweislast. Danach gilt: Der Geschäftsführer trägt die Beweislast dafür, „dass er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt hat“ (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte den Vorstand in der Vorinstanz zu Schadensersatz in voller Höhe verurteilt (Urteil vom 14.5.2009, 6 U 29/08). Zur Begründung hieß es dazu im Urteil (Auszüge):
- Der Unternehmensleiter hatte im Verfahren nicht ausreichend belegt, dass seine Entscheidung zur Erweiterung des Unternehmens auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhte.
- Der Unternehmensleiter hatte bei seiner Umsatz- und Ertragsprognose branchenübliche Techniken außer Acht gelassen.
- Der Unternehmensleiter hat nicht dargelegt, welche konkreten betriebswirtschaftlichen Daten Grundlage der Investitionsentscheidung waren.
Die Richter des OLG Düsseldorf machten im Urteil allerdings keine Aussage dazu, welche konkreten Tatsachengrundlagen als Entscheidungsgrundlage verlangt werde, und auch nicht dazu, welche branchenüblichen Techniken für eine Umsatz- und Ertragsprognose notwendig sind.
Der BGH akzeptierte diese Begründungen des OLG Düsseldorf nicht. Entscheidendes Argument der BGH-Richter: Um detailliert beurteilen zu können, ob eine Manager die richtigen Entscheidungsgrundlagen herangezogen und gewürdigt hat, hätte das OLG ein Sachverständigengutachten einholen müssen.
Fazit: Noch in der zweiten Instanz und nach fast 1 ½ Jahren Verfahrensdauer wurde der verantwortliche Unternehmensleiter verurteilt und sollte danach zur Begleichung des Schadens 860.000 € an seinen ehemaligen Arbeitgeber zahlen. Erst in letzter Instanz und nochmals fast 2 Jahre später bekam der Unternehmensleiter jetzt vor dem BGH Recht. Die Rechtslage ist für Geschäftsleiter also nur schwer kalkulierbar. Dazu der Sindelfinger Anwalt Dr.Joachim Graef: Jedes Klageverfahren wird für den Unternehmensleiter zum unkalkulierbaren Risiko, „das gilt umso mehr, wenn man beachtet, dass die überwiegende Anzahl der Entscheidungen des BGH zu diesem Thema zu einer Aufhebung der Urteile der Oberlandesgerichte kommt“.
Für die Praxis: Manager und Geschäftsführer müssen mit dieser diffusen Rechtslage leben. Der Geschäftsführer trägt die Beweislast dafür, dass er seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat (z. B. bei Investitionsentscheidungen, aber auch: Produktsicherheit, QM usw.). Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem ehemaligen Arbeitgeber um Haftung und Schadensersatzforderungen, muss der Geschäftsführer mit einer „gewissen prozessualen Unsicherheit“ leben, u. U. ist der Gang durch die Instanzen notwendig. Das kann dauern und kostet – Geschäftsführer mit hohem Prozessrisiko sind gut beraten, sich vorab abzusichern (Rechtsschutz-Versicherung, D & O – Vermögensschaden-Versicherung).
Für das Verfahren selbst sollten Sie beachten: Die Gerichte stellen an den Nachweis der Sorgfaltspflichten strenge Anforderungen. Nehmen Sie diese Anforderungen auf keinen Fall auf die leichte Schulter. Machen Sie Ihre Entscheidungsgrundlagen voll transparent – schalten Sie ggf. Expertenrat ein (IHK, Branchen-Sachverständige). Entscheidungen mit weit reichenden wirtschaftlichen Folgen müssen zeitnah und vollständig dokumentiert werden. In Zweifelsfällen sollten Sie zusätzlich Ihre Entscheidung durch einen Gesellschafterbeschluss absichern.
Terminsache für kleine GmbH: Aufstellung des Jahresabschlusses 2010
Laut Handelsgesetzbuch (HGB) müssen kleine GmbH den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr 2010 bis zum 30.6. des Folgejahres – also bis Ende des laufenden Monats – aufstellen. Bei abweichendem Geschäftsjahr muss der Jahresabschluss spätestens 6 Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorliegen (§ 267 Abs. 1 Satz 4 HGB). Als Geschäftsführer sind Sie verantwortlich dafür, dass diese Frist eingehalten wird.
In der Praxis erteilen die meisten Geschäftsführer dem Steuerberater den Auftrag, den Jahresabschluss zu erstellen bzw. die Bestandteile des Jahresabschlusses vorzulegen. Das sind für die kleine GmbH: Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz und die Erläuterungen zur Bilanz (Anhang). Als Geschäftsführer müssen Sie organisatorische Vorkehrungen dafür treffen, dass die Unterlagen vollständig sind, sachlich richtig erstellt, fristgerecht vorgelegt, korrekt „verabschiedet“ und veröffentlicht werden.
Der Termin 30.6 gilt für alle „kleinen“ GmbHs. Die Kriterien sind:
Die GmbH ist „klein“ bei … | einer Bilanzsumme bis 4.840.000 € |
Umsatzerlösen bis 9.680.000 € | |
bis zu 50 Mitarbeitern |
Die Zuordnung, ob die GmbH klein, mittelgroß oder groß ist, richtet sich danach, das jeweils 2 der 3 genannten Kriterien an zwei Abschlussstichtagen hintereinander über- oder unterschritten werden. Bei Umwandlung oder Neugründung wird nicht auf zwei hintereinander folgende Stichtage abgestellt. Die Gesellschaft wird dann bereits als klein oder mittelgroß eingestuft, wenn die entsprechenden Voraussetzungen zum Abschlussstichtag vorliegen. Bei der Zahl der Mitarbeiter wird auf den Jahresdurchschnitt abgestellt. Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. beschäftigten Arbeitnehmern einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, ohne Auszubildende.
Für die Praxis: Praxis ist, dass die termingerechte „Aufstellung“ von keiner Behörde kontrolliert wird. Aber: Jeder Gesellschafter kann die Einhaltung der Frist für die rechtzeitige Aufstellung verlangen. Problematisch ist die verspätete Aufstellung, wenn die GmbH in wirtschaftliche Schieflage gerät (z. B. eine bilanzielle Überschuldung) – und Sie als Geschäftsführer das aufgrund der verspätet vorgelegten Zahlen nicht/zu spät bemerken.
Aufbringung des GmbH-Stammkapitals – aktualisierte Rechtsprechsprechung zum „Hin- und Herzahlen“
Immer wieder beschäftigen sich die Gerichte mit Problemen des „Hin- und Herzahlens“ der Stammeinlage. Das ist der Fall, wenn die GmbH Einlagebeträge an den Gesellschafter zurückzahlt oder dieser einen Leistungsanspruch gegen die GmbH hat. Laut OLG Koblenz ist dazu zu beachten: Bei der Anmeldung zum Handelsregister muss die GmbH alle bestehenden Pflichten der GmbH gegen seine Gesellschafter offen legen (§ 19 Abs. 5 GmbH-Gesetz). Unterlässt sie das, ist die Einlageverpflichtung des Gesellschafters nicht erfüllt. Das gilt für alle für alle GmbH-Gründungen, und zwar vor und nach dem 1.11.2008 – also auch nach der GmbH-Reform (OLG Koblenz, Urteil vom 17.3.2011, 6 U 879/10).
Für die Praxis: Im Urteil bestätigt das OLG Koblenz die Auffassung des BGH, wonach es sich bei § 19 Abs. 5 GmbH-Gesetz nicht nur um eine Ordnungsvorschrift handelt. Die Offenlegung aller Ansprüche ist eine zwingende Voraussetzung für die GmbH und deren Eintragung.
BFH sieht Gebührenfreiheit bei Auskunft zu zweifelhaften Steuererlassen
Laut BFH soll die Finanzverwaltung bei einer Auskunft, um die das Finanzamt wegen einer gänzlich unvertretbaren Verwaltungsanweisung angefragt wird keine Gebühren erheben (§ 227 AO). Damit ergibt sich für Ihren Steuerberater die Möglichkeit, bei Anfragen zu rechtlich umstrittenen Erlassen (z. B. beim Umwandlungssteuererlass) mit dem FA über die Gebühren zu verhandeln und diese ggf. etwas zu „drücken“ (BFH, Urteil vom 30.3.2011, I R 61/10, Rz. 19).
Mit besten Grüßen
Ihr Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur der Volkelt-Brief