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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 19/2017

Gender”-GmbH: Rechts­pro­ble­me und mehr um die Frau­en­quo­te + Pflicht­ver­si­che­rung: Neu­es Urteil „befreit“ Fremd-Geschäfts­füh­rer + GmbH-Finan­zen: Neue Run­de bei den Bank­ge­büh­ren + GmbH-Recht (I): Neu­es Urteil zur Stimm­rechts­aus­übung + GmbH-Kri­se: Ver­bes­se­run­gen im Insol­venz­ver­fah­ren + GmbH-Recht (II): Kein Stimm­recht bei Bestel­lung eines Anwalts für die GmbH + GmbH-Steu­er: vGA in der GmbH & Co. KG + BISS

 

 

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Frei­burg, 12. Mai 2017

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

das The­ma Frau­en­quo­te beschäf­tigt nicht nur bör­sen­no­tier­te und mit­be­stim­mungs­pflich­ti­ge, gro­ße Unter­neh­men. Immer häu­fi­ger wird in der (arbeits-) recht­li­chen Exper­ten­run­den dis­ku­tiert, ob und inwie­weit Quo­ten­vor­ga­ben auch in grö­ße­ren, aber nicht mit­be­stimm­ten GmbHs umge­setzt wer­den muss. Und zwar nicht nur auf der Lei­tungs­ebe­ne, son­dern auch in den obe­ren Füh­rungs­ebe­nen (vgl. dazu zuletzt 3/2016). Fakt ist, dass es auch im GmbH-Gesetz dazu eine Vor­schrift gibt:

§ 36 GmbH-Gesetz: Ziel­grö­ßen und Fris­ten zur gleich­be­rech­tig­ten Teil­ha­be von Män­nern und Frauen

Die Geschäfts­füh­rer einer Gesell­schaft, die der Mit­be­stim­mung unter­liegt, legen für den Frau­en­an­teil in den bei­den Füh­rungs­ebe­nen unter­halb der Geschäfts­füh­rer Ziel­grö­ßen fest. Liegt der Frau­en­an­teil bei Fest­le­gung der Ziel­grö­ßen unter 30 Pro­zent, so dür­fen die Ziel­grö­ßen den jeweils erreich­ten Anteil nicht mehr unter­schrei­ten. Gleich­zei­tig sind Fris­ten zur Errei­chung der Ziel­grö­ßen fest­zu­le­gen. Die Fris­ten dür­fen jeweils nicht län­ger als fünf Jah­re sein.“

Fakt ist auch, dass es vie­le GmbH in mit­be­stim­mungs­pflich­ti­ger Grö­ße gibt (ab 500 Mit­ar­bei­ter), in denen kein Auf­sichts­rat bestellt ist und somit eine gesetz­li­che Mit­be­stim­mung nicht prak­ti­ziert wird. Neu­es­te Erhe­bun­gen zei­gen, dass in den meis­ten die­ser GmbHs auch die Vor­ga­ben zur Frau­en­quo­te (sieh oben) nicht ein­ge­hal­ten wer­den (Quel­le: Bayer/Hoff­mann, Insti­tut für Recht­s­tat­sa­chen­for­schung, Jena). Von ins­ge­samt 50 GmbHs in mit­be­stim­mungs­pflich­ti­ger Grö­ße haben nach die­ser Stich­pro­be ledig­lich 3 eine Frau­en­quo­te für die Geschäfts­füh­rung (6 %) vor­ge­ge­ben und 32 eine Frau­en­quo­te für die 1. und 2. Lei­tungs­ebe­ne fest­ge­legt (64 %). Vor­bild­lich: Die Fa. A.D.U. Gebäu­de­ser­vice Urban GmbH mit 1.870 Mit­ar­bei­ter will bis Jah­res­en­de 2017 30 % aller Lei­tungs­funk­tio­nen inkl. Geschäfts­füh­rung mit Frau­en besetzen.

Zwi­schen Wunsch und Wirk­lich­keit lie­gen nach wie vor (Licht-) Jah­re. Das liegt auch dar­an, dass man sich in vie­len Unter­neh­men schwer tut, Posi­tio­nen unab­hän­gig von den kon­kre­ten Leis­tungs­an­for­de­run­gen zu beset­zen. Fakt ist: Gibt es kei­ne gleich­wer­ti­gen Bewer­bun­gen auf eine offe­ne Stel­le, wird von den meis­ten (mit­tel­stän­di­schen) Unter­neh­mern und Unter­neh­me­rin­nen eine rei­ne Quo­ten­be­set­zung bzw. eine damit ver­bun­de­ne Kom­pro­miss­lö­sung bei der Bewer­ber­aus­wahl abgelehnt.

Pflichtversicherung: Neues Urteil „befreit“ Fremd-Geschäftsführer

Unter­des­sen ver­geht fast kei­ne Woche, ohne dass wir zum The­ma Pflicht­ver­si­che­rung des GmbH-Geschäfts­füh­rers berich­ten müs­sen. Aktu­el­ler Anlass: Ein neu­es Urteil des Lan­des­so­zi­al­ge­richts (LSG) Baden-Würt­tem­berg (Urteil vom 23.11.2017, L 5 R 50/16). Danach ist der Fremd-Geschäfts­füh­rer nicht pflicht­ver­si­chert, wenn er selbst zwar kei­ne Betei­li­gung an dem Unter­neh­men, für das er tätig ist, hat. Aber: Wenn er Gesell­schaf­ter an einem betei­lig­ten Unter­neh­men ist und so Beschlüs­se gegen sei­nen Wil­len ver­hin­dern kann, ist er wei­sungs­frei tätig und kein Pflicht­mit­glied in der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung. Das klingt kom­pli­ziert, ermög­licht aber Gestaltungen.

Bei­spiel:

A‑GmbH

Fremd-Geschäfts­füh­rer:

Max Mus­ter­mann

(kei­ne Betei­li­gung an der A‑GmbH)

Beschluss­fas­sung: 75 % der Stimmen

B‑GmbH

Gesell­schaf­ter:

Max Mus­ter­mann

Betei­li­gung: 51 %

Beschluss­fas­sung: ein­fa­che Mehrheit

Die B‑GmbH

ist mit 26 % an der A‑GmbH beteiligt

 

Vor­stell­bar ist dazu fol­gen­de Kon­stel­la­ti­on: Eine Fami­li­en-GmbH bestellt einen Fremd-Geschäfts­füh­rer. Man möch­te den zwar in die Geschäf­te ein­bin­den, ihn aber nicht dau­er­haft als Gesell­schaf­ter der GmbH (Hier: A‑GmbH) auf­neh­men. Aber: Man betei­ligt ihn (zu 51%) an einer Mit­ar­bei­ter-GmbH, die ihrer­seits Gesell­schaf­ter der A‑GmbH wird. Ange­neh­mer Neben­ef­fekt für den Fremd-Geschäfts­füh­rer: Er ist nicht Mit­glied in der gesetz­li­chen Pflichtversicherung.

Hier noch ein wich­ti­ger Hin­weis für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die bis­her noch nicht im offi­zi­el­len Sta­tus-Fest­stel­lungs­ver­fah­ren geprüft und beschie­den wur­den. Das betrifft Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die ihre Tätig­keit in der GmbH vor 2003 auf­ge­nom­men haben. Spä­tes­tens wenn Sie den Ren­ten­an­trag stel­len (z. B. weil Ansprü­che aus einem vor­he­ri­gen Arbeits­ver­hält­nis bestehen), prüft der gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger, bei dem Sie zuletzt gemel­det waren (z. B. AOK, BE), ob Sie Pflicht­mit­glied in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung für Rent­ner (KVdR) sind bzw. wer­den. Ach­tung: Even­tu­ell wird dann ihr sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Sta­tus nach­träg­lich geprüft. Im schlech­tes­ten Fall müs­sen Sie dann Bei­trä­ge für 4 Jah­re nach­zah­len. Sie sind also gut bera­ten, wenn Sie noch vor dem Ren­ten­an­trag die Wei­sungs­rech­te in der GmbH ent­spre­chend regeln. Vgl. Sie dazu unse­re Hin­wei­se aus Nr. 11 + 18/2017.

Als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH müs­sen Sie sich dar­auf ein­stel­len, dass das The­ma Pflicht­ver­si­che­rung ein Dau­er­bren­ner bleibt. Die Zah­len spre­chen dafür, dass das Ren­ten­sys­tem auf neue Finan­zie­run­gen ange­wie­sen ist. In den Par­tei­zen­tra­len wird an ent­spre­chen­den Vor­la­gen und Geset­zes­in­itia­ti­ven gear­bei­tet. Das The­ma wird – unab­hän­gig vom Wahl­aus­gang im Sep­tem­ber – The­ma der Koali­ti­ons­ver­ein­ba­run­gen sein. Spä­tes­tens dann wird sicht­bar, wohin die Rei­se geht.

GmbH-Finanzen: Neue Runde bei den Bankgebühren

Die Nied­rig­zins­po­li­tik zei­tigt Aus­wir­kun­gen auf das Geschäfts­mo­dell „Bank“. Neue Umsatz- und Ertrags­mo­dells müs­sen her. War zunächst kaum vor­stell­bar, dass sog. Nega­tiv­zin­sen für Gut­ha­ben ein­ge­führt wer­den könn­ten, ist das von vie­len Ban­ken bereits umge­setzt. Zahl­rei­che Ban­ken haben (still und lei­se) ihre Gebüh­ren­ta­bel­len ange­passt. Jetzt haben sich die Pro­dukt-Mana­ger der Volks­ban­ken etwas Neu­es ein­fal­len las­sen und zwar für alle Geschäfts­kon­ten. Danach wer­den Kos­ten für die Bereit­stel­lung der Über­zie­hung in Rech­nung gestellt – ver­gleich­bar den Bereit­stel­lungs­zin­sen. Dabei geht es um eine fik­ti­ve Ver­zin­sung um bis zu 1,2 %.

Bei­spiel: Für eine GmbH mit einem monat­li­chen Liqui­di­täts­be­darf von 50.000 € ist eine Über­zie­hung (Kre­dit­li­nie) in Höhe von eben­falls 50.000 € zu begüns­tig­ten Über­zie­hungs­zin­sen ver­ein­bart (der­zeit bei vie­len Volks­ban­ken: 7,9 %). Nach der neu­en Rege­lung wird die Bank dann für den nicht in Anspruch genom­men Betrag aus der Kre­dit­li­nie eine Gebühr (im Ban­ken­jar­gon: Liqui­di­täts­pau­scha­le) in Höhe von 1,2 % p. a. berech­nen. Die zusätz­li­che Belas­tung im Bei­spiel liegt dann bei jähr­lich 600 €.

Auch wenn vie­le Ban­ken einen Wech­sel der Bank mit hilf­rei­chen Diens­ten erleich­tern, ist der büro­kra­ti­sche Auf­wand bei einem Wech­sel nicht zu unter­schät­zen. Inso­fern raten wir von einem vor­schnel­len Wech­sel eher ab. Unbe­dingt nut­zen soll­ten Sie die Mög­lich­keit, die Kre­dit­li­nie zu prü­fen und ggf. an ihren tat­säch­li­chen Bedarf anzu­pas­sen. Fakt ist: Wer nichts unter­nimmt, zahlt die Zeche und ärgert sich im Nachhinein.

GmbH-Recht (I): Neues Urteil zur Stimmrechtsausübung

Wol­len die Gesell­schaf­ter einer GmbH einem der Gesell­schaf­ter Pro­ku­ra ertei­len, dann hat die­ser Gesell­schaf­ter Stimm­recht und darf an der Abstim­mung dar­über teil­neh­men. Es han­delt sich um einen sog. Orga­ni­sa­ti­ons­akt und damit nicht um eine Abstim­mung in eige­ner Sache (OLG Mün­chen, Urteil vom 12.1.2017, 23 U 1994/16).

Der Gesell­schaf­ter kann damit zum Züng­lein an der Waa­ge wer­den. Das ist inter­es­sant z. B. in der Fami­li­en-GmbH mit meh­re­ren Gesell­schaf­ter-Stäm­men und einer sat­zungs­mä­ßig fest­ge­leg­ten Zahl von Geschäfts­füh­rern. Hier kann der Fami­li­en­stamm mit Mehr­heit eine zusätz­li­che Füh­rungs­funk­ti­on mit aus­stat­ten – wenn so eine recht­lich wirk­sa­me Ver­tre­tung der GmbH mit einem Geschäfts­füh­rer und einem Pro­ku­ris­ten mög­lich ist und so z. B. eige­ne Geschäfts­ab­schlüs­se durch­ge­setzt wer­den können.

GmbH-Krise: Verbesserungen im Insolvenzverfahren

Zum 15.4.2017 ist das Gesetz zur Ver­bes­se­rung der Rechts­si­cher­heit bei Anfech­tun­gen nach der Insol­venz­ord­nung in Kraft getre­ten. Vor­teil für betrof­fe­ne Unter­neh­men: Die Frist zur Anfech­tung einer Insol­venz wird im Regel­fall auf 4 Jah­re ver­kürzt (§ 133 InsO; bis­her: 10 Jah­re). Ganz prak­tisch bedeu­tet das, dass Unter­neh­men über die ihnen zuge­spro­che­ne Quo­te rechts­si­cher ver­fü­gen kön­nen. Sie müs­sen dann nicht mehr befürch­ten, dass sie in einem neu auf­ge­roll­ten Ver­fah­ren u. U. weni­ger Quo­te erhal­ten oder völ­lig leer ausgehen.

Das gilt auch für Arbeit­neh­mer. Auch die­se müs­sen dann nicht mehr bis zu 10 Jah­ren war­ten, bis ihre Ansprü­che aus Lohn­for­de­run­gen rechts­wirk­sam und unwi­der­ruf­lich zuge­spro­chen sind (§ 142 InsO).

GmbH-Recht (II): Stimmrecht bei Bestellung des Anwalts für die GmbH

Wol­len die Gesell­schaf­ter einer GmbH einen Anwalt beauf­tra­gen, der die GmbH in einem Rechts­streit gegen einen ihrer Gesell­schaf­ter ver­tritt, dann hat der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter kein Stimm­recht (OLG Mün­chen, Urteil vom 23.2.2017, 23 U 4888/15).

Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass der Gesell­schaf­ter, den die GmbH – etwa wegen Ver­stoß gegen ein Wett­be­werbs­ver­bot oder wegen einer sons­ti­gen Pflicht­ver­let­zung – klagt, einen Rechts­an­walt beauf­tra­gen wird, der in sei­nem Sin­ne agiert. Man kann davon aus­ge­hen, dass die­ser Gesell­schaf­ter befan­gen ist und des­we­gen kein Stimm­recht in die­ser Sache hat.

GmbH-Steuer: vGA in der GmbH & Co. KG

Betei­ligt sich die Kom­ple­men­tär-GmbH nicht an der Kapi­tal­erhö­hung der KG, dann darf das Finanz­amt einen ver­meint­li­chen Ver­mö­gens­ge­winn der GmbH nicht als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung zuguns­ten ihrer Gesell­schaf­ter unter­stel­len und nach­ver­steu­ern (FG Köln, Urteil vom 19.12.2016, 14 K 700/14).

Das Finanz­ge­richt bremst damit wie­der ein­mal den Eifer der Finanz­be­hör­den, fik­ti­ve Gewin­ne der Besteue­rung zu unter­wer­fen. Aller­dings: Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) wird in letz­ter Instanz dar­über ent­schei­den. Wir gehen davon aus, dass der BFH die­se Recht­spre­chung bestä­ti­gen wird. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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