- Schmaler Grat: Zulässige Kooperation oder schon Kartellvergehen? + GroKo: Auswirkungen für Wirtschaft und Unternehmen – was kommt wann? + Digitales: Mit Psychologie und Sachlichkeit nach vorne schauen + GmbH/Recht: Geschäftsführer kann nicht zugleich kontrollieren + GmbH/Recht: Kapitalerhöhung kann ganz schön ins Geld gehen + Immer weniger Mindestlohn-Vergehen in Brandenburg
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 18/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 4. Mai 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
dass deutsche und europäische Kartellbehörden den Fokus zunehmend auch auf kleinere Unternehmen legen, ist bekannt. Diese Entwicklung hat sich seit Jahren angedeutet und auch wir haben an dieser Stelle über zahlreiche Verfahren berichtet und die z. T. undurchsichtigen Praktiken der Kartellbehörden ausgeleuchtet (Nr. 30/2016). Im Unterschied zu den Großen der Wirtschaft (aktuell: Autokartell) verfügen kleinere Unternehmen nicht über die Lobby und das finanzielle Durchhaltevermögen, rechtliche Positionen durchzusetzen bzw. eine Lösung im Vergleich – also im „Stillen” – zu vereinbaren und so zumindest einen größeren Imageschaden zu verhindern.
Dabei ist längst nicht jede Kooperation zwischen (kleineren) Unternehmen bereits ein Wettbewerbsverstoß. Zulässig sind z. B. Forschungs- und Einkaufskooperationen. Es ist zulässig, den Vertrieb einzelner Unternehmen gemeinschaftlich zu organisieren, um Beispiele zu nennen. Vom Bundeskartellamt gibt es dazu ein offizielles Merkblatt mit dem Titel Kooperationsmöglichkeiten für kleinere Unternehmen – unterlegt mit anschaulichen Beispielen, was zwischen kleineren Unternehmen erlaubt ist und was eben nicht. Gut beraten sind SIE, wenn Sie Absprachen mit Geschäftspartnern über ein gemeinsames Vorgehen im Markt vorab juristisch abklären und ggf. von den Kartellbehörden genehmigen lassen.
GroKo: Auswirkungen für Wirtschaft und Unternehmen – was kommt wann?
In Ausgabe Nr. 8/2018 hatten wir die Vorgaben der GroKo mit Wirkung auf Wirtschaft und Unternehmen herausgearbeitet. Unterdessen sind die Ministerien besetzt und haben ihre Arbeit aufgenommen. Hier ein erster Zwischenstand. Für Unternehmen mit Folgen: Der Entwurf eines Gesetzes zur „Brückenteilzeit” aus dem Bundesarbeitsministerium.
Thema | Koalitionsvereinbarung | aktueller Status … |
Geschäftsgeheimnisse | Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (vgl. dazu Nr. 14/2018). | Bundesjustizministerin Barley (SPD) hat den Gesetzentwurf zur Umsetzung in Deutschland vorgelegt. |
Befristung von Arbeitsverhältnissen | Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes oder ein oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von 5 oder mehr Jahren bestanden haben. | … noch keine gesetzliche Initiative in Arbeit. |
Arbeitszeit | Der Anteil abzurufender und zu vergütender Zusatzarbeit darf die vereinbarte Mindestarbeitszeit um höchstens 20% unterschreiten und 25% überschreiten. Fehlt eine Vereinbarung zur wöchentlichen Arbeitszeit gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden. | … noch keine gesetzliche Initiative in Arbeit. |
Teilzeit | Im Teilzeit- und Befristungsrecht wird ein Recht auf befristete Teilzeit eingeführt. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit während der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit. Das neue Teilzeitanspruch-Gesetz gilt für Unternehmen, die in der Regel insgesamt mehr als 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. Für Unternehmensgrößen von 46 bis 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, dass lediglich einem pro angefangenen 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anspruch gewährt werden muss. Bei der Berechnung der zumutbaren Zahlen an Freistellungen werden die ersten 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitgezählt. Bei Überschreitung dieser Grenze kann der Arbeitgeber einen Antrag ablehnen. | Unter dem Titel „Brückenteilzeit” hat Bundesarbeitsminister Heil (SPD) den Gesetzentwurf für das neue Teilzeitarbeitsrecht inkl. Rückkehranspruch vorgelegt (Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit vom 17.4.2018). |
Krankenversicherung | Ab 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur Krankenversicherung wieder in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten geleistet. | Gesundheitsminister Spahn (CDU) hat eine zeitnahe Umsetzung angekündigt. Ebenso eine Beitragssenkung für alle gesetzlich Versicherten (Entwurf eines sog. Versichertenentlastungsgesetzes). |
Arbeitslosenversicherung | Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird um 0,3 Prozentpunkte gesenkt. | … noch keine gesetzliche Initiative in Arbeit. |
Gesellschafterdarlehen | Die Abgeltungsteuer auf Zinserträge wird mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches abgeschafft. | Beschlossene Sache. Die Voraussetzungen sind noch nicht erfüllt. |
Digitales: Mit Psychologie und Sachlichkeit nach vorne schauen
Wenn in den Betrieben über Digitalisierung diskutiert wird, wird es schnell irrational. Ängste, falsche Vorstellungen von der Dynamik und Unwissen prägen den Ton besonders vieler älterer Mitarbeiter. Vielen jüngeren Mitarbeitern geht Alles nicht schnell genug. Als Geschäftsführer sind SIE gut beraten, wenn Sie Sachlichkeit vorgeben und so dafür sorgen, dass die Mitarbeiter nicht aussteigen, sich verweigern oder aussteigen. Hier z. B. die zentralen Thesen der Delphi-Studie 2050 – die Zukunft der Arbeit der Bertelsmann-Stiftung zur Robotik/KI:
- Was wirklich passiert, ist an uns zu entscheiden, und wird nicht unwiderruflich vorherbestimmt durch den Weg, den die technologische Entwicklung nimmt.
- Die technologische Entwicklung ist unausweichlich, und damit wird alles automatisiert, was automatisiert werden kann. Wir müssen daher schnell anfangen zu diskutieren, wie eine Welt ohne Arbeit aussehen kann.
- Die Technologie verbessert die menschliche Arbeitsleistung, es kommt zur Symbiose von Mensch und Maschine.
- Letztlich werden wir diese Technologien gar nicht mehr unterscheiden können, weil sie verschmelzen. Und sie alle tragen zur Entstehung eines „globalen Gehirns“ bei, das unsere Arbeit überflüssig macht.
- Viele glauben nicht, das selbst lernende künstliche Intelligenz bis 2050 umgesetzt werden kann.
GmbH/Recht: Geschäftsführer kann nicht zugleich kontrollieren
In einem Grundsatzurteil – mit Auswirkung auch für das deutsche Gesellschaftsrecht – hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass ein und dieselbe Person nicht in Doppelfunktion als „Geschäftsleitung” und als „Aufsichtsperson” im Unternehmen tätig sein kann (EuGH, Urteil v. 24.4.2018, T‑133/16 bis T‑136/16).
GmbH/Recht: Kapitalerhöhung kann ganz schön ins Geld gehen
Wird eine Kapitalerhöhung bei einer GmbH dadurch durchgeführt, dass neben der Erhöhung des Stammkapitals auf Grund eines zwischen den Gesellschaftern vorher oder gleichzeitig geschlossenen weiteren Vertrags eine zusätzliche Einzahlung in die freie Kapitalrücklage der Antragstellerin (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) zu leisten ist, so bestimmt sich der Geschäftswert für die notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses über die Kapitalerhöhung nicht nur nach dem in das Handelsregister einzutragenden Erhöhungsbetrag, also in Höhe der Stammkapitalerhöhung. Vielmehr ist zu diesem Betrag der auf Grund des weiteren Vertrages einzuzahlende Betrag zu addieren. Der Geschäftswert darf jedoch 30.000 EUR nicht unterschreiten und 5.000.000 EUR nicht überschreiten (OLG München, Beschluss v. 26.2.2018, 32 Wx 405/17).
Immer weniger Mindestlohn-Vergehen in Brandenburg
Wurden in 2016 in Brandenburg noch 1.650 Verfahren wegen Verstoßes gegen die Mindestlohnbestimmungen (Lohnhöhe, Aufzeichnungs- und Meldepflichten) eingeleitet, waren es 2017 nur noch 267 Ordnungswidrigkeitsverfahren, davon 111 im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, 27 in der Logistikbranche und 16 im Bauhaupt- und Baunebengewerbe (Quelle: Drucksache 19/1453).
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