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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 18/2018

  1. Schma­ler Grat: Zuläs­si­ge Koope­ra­ti­on oder schon Kar­tell­ver­ge­hen? + Gro­Ko: Aus­wir­kun­gen für Wirt­schaft und Unter­neh­men – was kommt wann? + Digi­ta­les: Mit Psy­cho­lo­gie und Sach­lich­keit nach vor­ne schau­en + GmbH/Recht: Geschäfts­füh­rer kann nicht zugleich kon­trol­lie­ren + GmbH/Recht: Kapi­tal­erhö­hung kann ganz schön ins Geld gehen + Immer weni­ger Min­dest­lohn-Ver­ge­hen in Brandenburg

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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Frei­burg, 4. Mai 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

dass deut­sche und euro­päi­sche Kar­tell­be­hör­den den Fokus zuneh­mend auch auf klei­ne­re Unter­neh­men legen, ist bekannt. Die­se Ent­wick­lung hat sich seit Jah­ren ange­deu­tet und auch wir haben an die­ser Stel­le über zahl­rei­che Ver­fah­ren berich­tet und die z. T. undurch­sich­ti­gen Prak­ti­ken der Kar­tell­be­hör­den aus­ge­leuch­tet (Nr. 30/2016). Im Unter­schied zu den Gro­ßen der Wirt­schaft (aktu­ell: Auto­kar­tell) ver­fü­gen klei­ne­re Unter­neh­men nicht über die Lob­by und das finan­zi­el­le Durch­hal­te­ver­mö­gen, recht­li­che Posi­tio­nen durch­zu­set­zen bzw. eine Lösung im Ver­gleich – also im „Stil­len” – zu ver­ein­ba­ren und so zumin­dest einen grö­ße­ren Image­scha­den zu verhindern.

Dabei ist längst nicht jede Koope­ra­ti­on zwi­schen (klei­ne­ren) Unter­neh­men bereits ein Wett­be­werbs­ver­stoß. Zuläs­sig sind z. B. For­schungs- und Ein­kaufs­ko­ope­ra­tio­nen. Es ist zuläs­sig, den Ver­trieb ein­zel­ner Unter­neh­men gemein­schaft­lich zu orga­ni­sie­ren, um Bei­spie­le zu nen­nen. Vom Bun­des­kar­tell­amt gibt es dazu ein offi­zi­el­les Merk­blatt mit dem Titel Koope­ra­ti­ons­mög­lich­kei­ten für klei­ne­re Unter­neh­men – unter­legt mit anschau­li­chen Bei­spie­len, was zwi­schen klei­ne­ren Unter­neh­men erlaubt ist und was eben nicht. Gut bera­ten sind SIE, wenn Sie Abspra­chen mit Geschäfts­part­nern über ein gemein­sa­mes Vor­ge­hen im Markt vor­ab juris­tisch abklä­ren und ggf. von den Kar­tell­be­hör­den geneh­mi­gen lassen.

In Deutsch­land gilt die Kron­zeu­gen­re­ge­lung – wer Kar­tell­ver­stö­ße anzeigt, bleibt straf­frei. Im jüngs­ten Auto­kar­tell wett­ei­fern VW und Daim­ler um die­se Rol­le – bei­de wol­len die Kar­tell­ver­stö­ße um AdBlue-Tank­be­häl­ter­ab­spra­chen als ers­ter ange­zeigt haben. Der Fall wird wohl „im Ver­gleich” entschieden.

 

GroKo: Auswirkungen für Wirtschaft und Unternehmen – was kommt wann?

In Aus­ga­be Nr. 8/2018 hat­ten wir die Vor­ga­ben der Gro­Ko mit Wir­kung auf Wirt­schaft und Unter­neh­men her­aus­ge­ar­bei­tet. Unter­des­sen sind die Minis­te­ri­en besetzt und haben ihre Arbeit auf­ge­nom­men. Hier ein ers­ter Zwi­schen­stand. Für Unter­neh­men mit Fol­gen: Der Ent­wurf eines Geset­zes zur „Brü­cken­teil­zeit” aus dem Bundesarbeitsministerium.

The­ma Koali­ti­ons­ver­ein­ba­rung aktu­el­ler Status …
Geschäfts­ge­heim­nis­se Umset­zung der EU-Richt­li­nie 2016/943 zum Schutz von Geschäfts­ge­heim­nis­sen vor rechts­wid­ri­gem Erwerb sowie rechts­wid­ri­ger Nut­zung und Offen­le­gung (vgl. dazu Nr. 14/2018). Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bar­ley (SPD) hat den Gesetz­ent­wurf zur Umset­zung in Deutsch­land vorgelegt.
Befris­tung von               Arbeitsverhältnissen Eine Befris­tung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ist nicht zuläs­sig, wenn mit dem­sel­ben Arbeit­ge­ber bereits zuvor ein unbe­fris­te­tes oder ein oder meh­re­re befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se mit einer Gesamt­dau­er von 5 oder mehr Jah­ren bestan­den haben. … noch kei­ne gesetz­li­che Initia­ti­ve in Arbeit.
Arbeits­zeit Der Anteil abzu­ru­fen­der und zu ver­gü­ten­der Zusatz­ar­beit darf die ver­ein­bar­te Min­dest­ar­beits­zeit um höchs­tens 20% unter­schrei­ten und 25% über­schrei­ten. Fehlt eine Ver­ein­ba­rung zur wöchent­li­chen Arbeits­zeit gilt eine Arbeits­zeit von 20 Stunden.  … noch kei­ne gesetz­li­che Initia­ti­ve in Arbeit.
Teil­zeit Im Teil­zeit- und Befris­tungs­recht wird ein Recht auf befris­te­te Teil­zeit ein­ge­führt. Es besteht kein Anspruch auf Ver­län­ge­rung oder Ver­kür­zung der Arbeits­zeit oder vor­zei­ti­ge Rück­kehr zur frü­he­ren Arbeits­zeit wäh­rend der zeit­lich begrenz­ten Teil­zeit­ar­beit. Das neue Teil­zeit­an­spruch-Gesetz gilt für Unter­neh­men, die in der Regel ins­ge­samt mehr als 45 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter beschäf­ti­gen. Für Unter­neh­mens­grö­ßen von 46 bis 200 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern wird eine Zumut­bar­keits­gren­ze ein­ge­führt, dass ledig­lich einem pro ange­fan­ge­nen 15 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der Anspruch gewährt wer­den muss. Bei der Berech­nung der zumut­ba­ren Zah­len an Frei­stel­lun­gen wer­den die ers­ten 45 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter mit­ge­zählt. Bei Über­schrei­tung die­ser Gren­ze kann der Arbeit­ge­ber einen Antrag ablehnen. Unter dem Titel „Brü­cken­teil­zeit” hat Bun­des­ar­beits­mi­nis­ter Heil (SPD) den Gesetz­ent­wurf für das neue Teil­zeit­ar­beits­recht inkl. Rück­kehr­an­spruch vor­ge­legt (Ent­wurf eines Geset­zes zur Wei­ter­ent­wick­lung des Teil­zeit­rechts – Ein­füh­rung einer Brü­cken­teil­zeit vom 17.4.2018).
Kran­ken­ver­si­che­rung Ab 1. Janu­ar 2019 wer­den die Bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung wie­der in glei­chem Maße von Arbeit­ge­bern und Beschäf­tig­ten geleistet. Gesund­heits­mi­nis­ter Spahn (CDU) hat eine zeit­na­he Umset­zung ange­kün­digt. Eben­so eine Bei­trags­sen­kung für alle gesetz­lich Ver­si­cher­ten (Ent­wurf eines sog. Ver­si­cher­ten­ent­las­tungs­ge­set­zes).
Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung Der Bei­trags­satz zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung wird um 0,3 Pro­zent­punk­te gesenkt. … noch kei­ne gesetz­li­che Initia­ti­ve in Arbeit.
Gesell­schaf­ter­dar­le­hen Die Abgel­tung­s­teu­er auf Zins­er­trä­ge wird mit der Eta­blie­rung des auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tau­sches abgeschafft. Beschlos­se­ne Sache. Die Vor­aus­set­zun­gen sind noch nicht erfüllt.

 

Gehen Sie davon aus, dass die Poli­tik aufs Tem­po drü­cken wird, um schnel­le Ergeb­nis­se aus­zu­wei­sen und so den schlep­pen­den Start in Ver­ges­sen­heit gera­ten las­sen will. Klei­ne­re Unter­neh­men mit mehr als 45 Arbeit­neh­mern müs­sen sich auf die Brü­cken­teil­zeit ein­stel­len – die damit ver­bun­de­nen orga­ni­sa­to­ri­schen Pro­ble­me sind bis­lang kaum vorherzusehen.

 

Digitales: Mit Psychologie und Sachlichkeit nach vorne schauen

Wenn in den Betrie­ben über Digi­ta­li­sie­rung dis­ku­tiert wird, wird es schnell irra­tio­nal. Ängs­te, fal­sche Vor­stel­lun­gen von der Dyna­mik und Unwis­sen prä­gen den Ton beson­ders vie­ler älte­rer Mit­ar­bei­ter. Vie­len jün­ge­ren Mit­ar­bei­tern geht Alles nicht schnell genug. Als Geschäfts­füh­rer sind SIE gut bera­ten, wenn Sie Sach­lich­keit vor­ge­ben und so dafür sor­gen, dass die Mit­ar­bei­ter nicht aus­stei­gen, sich ver­wei­gern oder aus­stei­gen. Hier z. B. die zen­tra­len The­sen der Del­phi-Stu­die 2050 – die Zukunft der Arbeit der Ber­tels­mann-Stif­tung zur Robotik/KI:

  • Was wirk­lich pas­siert, ist an uns zu ent­schei­den, und wird nicht unwi­der­ruf­lich vor­her­be­stimmt durch den Weg, den die tech­no­lo­gi­sche Ent­wick­lung nimmt.
  • Die tech­no­lo­gi­sche Ent­wick­lung ist unaus­weich­lich, und damit wird alles auto­ma­ti­siert, was auto­ma­ti­siert wer­den kann. Wir müs­sen daher schnell anfan­gen zu dis­ku­tie­ren, wie eine Welt ohne Arbeit aus­se­hen kann.
  • Die Tech­no­lo­gie ver­bes­sert die mensch­li­che Arbeits­leis­tung, es kommt zur Sym­bio­se von Mensch und Maschine.
  • Letzt­lich wer­den wir die­se Tech­no­lo­gien gar nicht mehr unter­schei­den kön­nen, weil sie ver­schmel­zen. Und sie alle tra­gen zur Ent­ste­hung eines „glo­ba­len Gehirns“ bei, das unse­re Arbeit über­flüs­sig macht.
  • Vie­le glau­ben nicht, das selbst ler­nen­de künst­li­che Intel­li­genz bis 2050 umge­setzt wer­den kann.
Wich­tig ist, dass die Mit­ar­bei­ter nicht zuma­chen, son­dern ihre Moti­va­ti­on zum The­ma Digi­ta­li­sie­rung ein­brin­gen. Als Geschäfts­füh­rer geben Sie den Stil und die Argu­men­ta­ti­ons­li­nie vor – und neh­men Ihren Mit­ar­bei­tern damit zugleich Ängste.

 

GmbH/Recht: Geschäftsführer kann nicht zugleich kontrollieren

In einem Grund­satz­ur­teil – mit Aus­wir­kung auch für das deut­sche Gesell­schafts­recht – hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) fest­ge­stellt, dass ein und die­sel­be Per­son nicht in Dop­pel­funk­ti­on als „Geschäfts­lei­tung” und als „Auf­sichts­per­son” im Unter­neh­men tätig sein kann (EuGH, Urteil v. 24.4.2018, T‑133/16 bis T‑136/16).

Das gilt zumin­dest auch dann für den Geschäfts­füh­rer einer GmbH, wenn in der GmbH ein Bei­rat mit kon­trol­lie­ren­der Funk­ti­on ein­ge­rich­tet wird. Dazu das Gericht: „Es muss grund­sätz­lich eine Tren­nung zwi­schen der Aus­übung von Lei­tungs- und Auf­sichts­funk­tio­nen inner­halb eines Lei­tungs­or­gans geben. Die Wirk­sam­keit einer wirk­sa­men Kon­trol­le ist gefähr­det, wenn der Vor­sit­zen­de des Lei­tungs­or­gans in sei­ner Kon­troll­funk­ti­on zugleich für die tat­säch­li­che Geschäfts­lei­tung des Unter­neh­mens zustän­dig ist”. Das gilt auch dann, wenn es kei­ne Vor­ga­ben aus der Geschäfts­ord­nung des Bei­rats gibt. Hat der Bei­rat ledig­lich bera­ten­de Funk­ti­on, ist eine Mit­wir­kung des akti­ven Geschäfts­füh­rers unproblematisch.

 

GmbH/Recht: Kapitalerhöhung kann ganz schön ins Geld gehen

Wird eine Kapi­tal­erhö­hung bei einer GmbH dadurch durch­ge­führt, dass neben der Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals auf Grund eines zwi­schen den Gesell­schaf­tern vor­her oder gleich­zei­tig geschlos­se­nen wei­te­ren Ver­trags eine zusätz­li­che Ein­zah­lung in die freie Kapi­tal­rück­la­ge der Antrag­stel­le­rin (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) zu leis­ten ist, so bestimmt sich der Geschäfts­wert für die nota­ri­el­le Beur­kun­dung des Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses über die Kapi­tal­erhö­hung nicht nur nach dem in das Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen­den Erhö­hungs­be­trag, also in Höhe der Stamm­ka­pi­tal­erhö­hung. Viel­mehr ist zu die­sem Betrag der auf Grund des wei­te­ren Ver­tra­ges ein­zu­zah­len­de Betrag zu addie­ren. Der Geschäfts­wert darf jedoch 30.000 EUR nicht unter­schrei­ten und 5.000.000 EUR nicht über­schrei­ten (OLG Mün­chen, Beschluss v. 26.2.2018, 32 Wx 405/17).

In ers­ter Instanz hat­te das Land­ge­richt Mün­chen die Kos­ten­rech­nung des Regis­ter­ge­richts in Höhe von ins­ge­samt 20.482,52 EUR abge­wie­sen. Das Ober­lan­des­ge­richt hält dage­gen die Zusam­men­rech­nung der Ver­kehrs­wer­te für zuläs­sig – aller­dings begrenzt durch den Höchst­ge­schäfts­wert von 5 Mio. EUR – gemäß § 108 Abs. 5 GNotKG.

 

Immer weniger Mindestlohn-Vergehen in Brandenburg

Wur­den in 2016 in Bran­den­burg noch 1.650 Ver­fah­ren wegen Ver­sto­ßes gegen die Min­dest­lohn­be­stim­mun­gen (Lohn­hö­he, Auf­zeich­nungs- und Mel­de­pflich­ten) ein­ge­lei­tet, waren es 2017 nur noch 267 Ord­nungs­wid­rig­keits­ver­fah­ren, davon 111 im Gast­stät­ten- und Beher­ber­gungs­ge­wer­be, 27 in der Logis­tik­bran­che und 16 im Bau­haupt- und Bau­ne­ben­ge­wer­be (Quel­le: Druck­sa­che 19/1453).

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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