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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 18/2011

Ler­nen von Oli­ver Kahn – Zoll-Ver­stö­ße sind ein teu­rer Spaß – bes­ser vor­be­rei­ten + Pflicht­ver­öf­fent­li­chung: Was tun, wenn Ihr Wett­be­wer­ber sei­nen Pflicht­ver­öf­fent­li­chun­gen nicht nach­kommt? + ACHTUNG: Feh­ler bei der Umwand­lung von Tan­tie­me in Alters­be­zü­ge kos­ten Geld + Kein Zins­ver­zicht ohne Zins­an­pas­sungs­klau­sel + Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen: Beim GmbH-Ver­kauf wird neu gerech­net + BISS .…

The­men heu­te: Ler­nen von Oli­ver Kahn – Zoll-Ver­stö­ße sind ein teu­rer Spaß – bes­ser vor­be­rei­ten + Pflicht­ver­öf­fent­li­chung: Was tun, wenn Ihr Wett­be­wer­ber sei­nen Pflicht­ver­öf­fent­li­chun­gen nicht nach­kommt? + ACHTUNG: Feh­ler bei der Umwand­lung von Tan­tie­me in Alters­be­zü­ge kos­ten Geld + Kein Zins­ver­zicht ohne Zins­an­pas­sungs­klau­sel + Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen: Beim GmbH-Ver­kauf wird neu gerech­net + BISS .…

18. KW 2011
Frei­tag, 5.5.2011

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

wie bit­te: Für Schmug­gel­wa­re im Wert von 6.600 € wird eine Stra­fe von 125.000 € fäl­lig? Das ist Rea­li­tät. Ex-Natio­nal-Tor­hü­ter Kahn wur­de jetzt aus Dubai kom­mend am Münch­ner Flug­ha­fen mit Desi­gner-Klei­dung aus dem Ver­kehr gezo­gen. Die hin­ter­zo­ge­ne Ein­fuhr­um­satz­steu­er betrug exakt 2.119,04 €.

Das kann auch Ihnen pas­sie­ren. Es genügt eine klei­ne Unauf­merk­sam­keit bei der Ein­rei­se. Auf jeden Fall soll­ten Sie den rich­ti­gen Aus­gang wäh­len und zwar den Aus­gang für anmel­de­pflich­ti­ge Waren. Wer­den Sie hin­ter dem Aus­gang für anmel­de­freie Waren von einem Zoll­be­am­ten ange­spro­chen und zum Öff­nen der Kof­fer aus­ge­for­dert, ist es schon pas­siert. Es han­delt sich genau genom­men um eine ver­such­te Steu­er­hin­ter­zie­hung. Und die wird in aller Regel mit einer Geld­stra­fe geahn­det. In der Höhe bemisst sich die­se „nach Tages­sät­zen“. Der Rich­ter hat dabei einen gewis­sen Ermes­sens­spiel­raum. Im Fall Kahn ver­häng­te das Gericht eine Geld­stra­fe von 50 Tages­sät­zen von 2.500 € – bei einem geschätz­ten Monats­ein­kom­men von 55.000 €. Aber auch als Geschäfts­füh­rer mit einem Jah­res­ge­halt von gera­de ein­mal 120.000 € müs­sen Sie bei einer ver­gleich­ba­ren Lap­pa­lie auch schon mit einer Stra­fe von 15.000 € rechnen. 

Für die Pra­xis: In deut­schen Flug­ha­fen wer­den ankom­men­de Gepäck­stü­cke grund­sätz­lich ge­scannt. Bei Auf­fäl­lig­kei­ten (z. B. meh­re­re Ziga­ret­ten­stan­gen, Tüten mit eti­ket­tier­ter Ein­kaufs­wa­re) wer­den die Gepäck­stü­cke (unauf­fäl­lig) mar­kiert. Bemer­ken Sie dies, soll­ten Sie auf jeden Fall den Aus­gang für anmel­de­pflich­ti­ge Waren neh­men. Selbst wenn kein Zoll­per­so­nal zu sehen ist, kann sich das schnell ändern. Es han­delt sich nicht um ein Baga­tell­de­likt. Der Zoll hat kei­nen Ermes­sungs­spiel­raum bei den Zoll­ge­büh­ren. Infor­mie­ren Sie sich vor­ab über die Ein­rei­se- und Zoll­be­stim­mun­gen, z. B. > https://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/index.html > Zoll­frei­gren­zen. Bei­spiel: Bei der Ein­rei­se mit dem Flie­ger aus Nicht-EU-Län­dern liegt die Zoll­frei-Gren­ze bei 430 € pro Person.

Unternehmensregister: Die Konkurrenz veröffentlicht nicht – was tun?

Seit 2007 müs­sen GmbHs den Jah­res­ab­schluss im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter ver­öf­fent­li­chen. Pflicht­ver­stö­ße wer­den vom Bun­des­amt für Jus­tiz abge­mahnt und mit einer Ver­wal­tungs­ge­bühr geahn­det. Erfolgt die Pflicht­ver­öf­fent­li­chung dann nicht inner­halb von 6 Wochen, wer­den Buß­gel­der ver­hängt – bis zu 25.000 € ggf. mehr­mals und gegen den Geschäfts­füh­rer per­sön­lich. Unter­dessen gibt es nur noch weni­ge GmbHs, die sich nicht an die­se gesetz­li­chen Vor­schrif­ten hal­ten. Auch die gericht­li­che Prü­fung der Pflicht­ver­öf­fent­li­chung läuft in der Regel ins Lee­re. Dar­auf haben wir bereits hinge­wiesen und ent­spre­chen­de Emp­feh­lun­gen her­aus­ge­ge­ge­ben (vgl. zuletzt Vol­kelt-Brief Nr. 15/2011).

Ein Blick in das Unter­neh­mens­re­gis­ter zeigt, dass die meis­ten GmbHs unter­des­sen ihren Pflich­ten zur Ver­öf­fent­li­chung des Jah­res­ab­schlus­ses lücken­los nachkommen.

  • Rund 50 % aller GmbHs rei­chen die Unter­la­gen bereits wäh­rend Lau­fe des Jah­res nach Abschluss des Geschäfts­jah­res und damit vor dem Frist­ab­lauf (31.12. des Fol­ge­jah­res) ein.
  • Vie­le rei­chen den Jah­res­ab­schluss erst im Janu­ar des Fol­ge­jah­res ein – also ver­spä­tet, aber ohne Kon­se­quen­zen. Ursa­che: Der für das elek­tro­ni­sche Unter­neh­mens­re­gis­ter zustän­dige Bun­des­an­zei­ger Ver­lag gleicht zunächst die Daten aus dem Handels­register mit den ein­gereichten Unter­la­gen ab. Ergibt sich dar­aus, dass die Pflicht­veröffentlichung nicht termin­gerecht erfolg­te, benach­rich­ti­ge der Ver­lag das Bundes­amt für Jus­tiz. Das braucht in der Regel Zeit, so dass bei einer Veröffent­lichung bis Mitte/Ende Feburar weder Verwal­tungs­­gebühr noch Buß­geld erho­ben wird.
  • Aus den Veröffentlichungs­daten ergibt sich aber auch, dass nicht weni­ge GmbHs noch spä­ter ver­öf­fent­li­chen – in der Regel erst nach Andro­hung von Buß­geld durch die Behörden.

Nur bei weni­gen GmbHs feh­len die aktu­el­len Ver­öf­fent­li­chungs­da­ten noch immer ganz – so z. B. im Bereich des Regis­ter­ge­richts Mün­chen bei weni­ger als 3 % aller geführ­ten GmbHs. Grün­de dafür kön­nen sein z. B. ein Wech­sel der Rechts­form (Ver­schmel­zung) oder ein lau­fen­des Insolvenz­verfahren. Den­noch: Es gibt es immer wie­der Hin­wei­se dar­auf, dass ein­zel­ne Pflicht­veröffenlichungen völ­lig feh­len.  Bei­spiel: Ein Kol­le­ge aus Bay­ern monier­te jüngst, dass der Jahres­abschluss sei­nes größ­ten Konkurrenz­unter­nehmens fehlt. Sein ent­spre­chen­der Hin­weis an den Bun­des­an­zei­ger Ver­lag zeig­te bis­lang kei­ne Wirkung.

Für die Pra­xis: Nach unse­rern Infor­ma­tio­nen gleicht der Bun­des­an­zei­ger Ver­lag die ein­ge­reich­ten Jah­res­ab­schlüs­se mit den Daten aus dem elek­tro­ni­schen Han­dels­re­gis­ter regel­mä­ßig im Lau­fe des Janu­ar ab. Unter­neh­men, die nicht ver­öf­fent­licht haben, wer­den dem Bun­des­amt für Jus­tiz gemel­det. Stel­len Sie beim Bench­mar­king fest, dass Ihr Kon­kur­rent noch nicht ver­öf­fent­licht hat, soll­ten Sie die­se dem Bun­des­an­zei­ger Ver­lag mel­den – und zwar schrift­lich, ver­se­hen mit einem Hin­weis, dass die­se Mel­dung zugleich auch an das Bun­des­amt für Jus­tiz „zur Kennt­nis“ geht. Sie kön­nen erwar­ten, dass die Behör­de tätig wird. Das aller­dings auf dem Rechts­weg durch­zu­set­zen, ist nicht ganz ein­fach und auf­wen­dig. Sie kön­nen sich in einem sol­chen Fall ger­ne direkt an die Redak­ti­on wen­den, um miß­bräuch­li­che Vor­gän­ge trans­pa­rent zu machen und damit ggf. den not­wen­di­gen „Druck“ zum Tätig­wer­den zu erhöhen.

BFH-aktuell: Vorsicht bei Umwandlung von Tantieme in Altersbezüge

Grund­sätz­lich ist es mög­lich, Tan­tie­me­an­sprü­che in Ansprü­che auf Alters­be­zü­ge (Pen­si­ons­zu­sa­ge) umzu­wan­deln. Das kann vor­teil­haft sein, wenn statt der lohn­steu­er­pflich­ti­gen Tan­tie­me­zah­lung lohn­steu­er­freie Zuschüs­se zur betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung des Geschäfts­füh­rers gewährt wer­den. Zum Bei­spiel dann, wenn Sie als Geschäfts­füh­rer aus­rei­chend hohe Aktiv­be­zü­ge bezie­hen und noch etwas für Ihre Alters­ein­künf­te tun wollen.

Aber Sie müs­sen auf­pas­sen: Ist Ihr Tan­tie­me­an­spruch bereits fäl­lig, ist eine Umwand­lung in lohn­steu­er­freie Zufüh­run­gen zur Pen­si­ons­zu­sa­ge nicht mehr mög­lich (BFH, Urteil vom 3.2.2011, VI R 66/09). Dazu müs­sen Sie Fris­ten ein­hal­ten. Ihr Anspruch auf Tan­tie­me ist „fäl­lig“, sobald die Gesell­schaf­ter den Jah­res­ab­schluss der GmbH fest­ge­stellt haben. Sie müs­sen also vor­her einen (schrift­lich doku­men­tier­ten) Beschluss zur Gehalts­um­wand­lung (Tan­tie­me in Pen­si­ons­an­sprü­che) durch die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung fas­sen. Das ent­spricht den Vor­aus­set­zun­gen, die das Finanz­amt z. B. auch für den Gehalts­ver­zicht des Geschäfts­füh­rers ver­langt. Hal­ten Sie sich nicht dar­an, darf das Finanz­amt trotz Umwand­lung den­noch nach­träg­lich Lohn­steu­er auf die Tan­tie­me festsetzen.

Für die Pra­xis: Eine spä­te­re Umwand­lung ist nur mög­lich, wenn die „Fäl­lig­keit“ (also der recht­li­che Anspruch auf die Tan­tie­me) aus­drück­lich zu einem spä­te­ren Zeit­punkt erfolgt und das so schrift­lich doku­men­tiert nach­ge­wie­sen wer­den kann. Also z. B. dann, wenn im Anstel­lungs­ver­trag aus­drück­lich ein spä­te­rer Fäl­lig­keits­ter­min fest­ge­schrie­ben ist.

Zinsverzicht ohne Anpassungsklausel ist verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Erlässt die GmbH dem Gesell­schaf­ter die Zin­sen für ein ihm über­las­se­nes Dar­le­hen, führt das zu einer vGA, wenn der Dar­le­hens­ver­trag kei­ne Zins­an­pas­sungs­klau­sel ent­hält und auch kei­ne ande­ren Grün­de vor­lie­gen, die einen Ver­zicht recht­fer­ti­gen (FG Ham­burg, Urteil vom 22.3.2011, 6 V 169/10).

Für die Pra­xis: Ein Zins­ver­zicht ohne ver­trag­li­che Grund­la­ge kann z. B. in Fra­ge kom­men, wenn die Zin­sen auf dem Kapi­tal­markt sin­ken und die GmbH ihre Dar­le­hens­kon­di­tio­nen ent­spre­chend nach­bes­sert. Bes­ser ist es aber, von vor­ne her­ein eine Zins­an­pas­sungs­klau­sel zu vereinbaren.

Neue Regeln für Verjährung bei Forderungen der GmbH gegen den eigenen Geschäftsführer

In der Regel beginnt die Frist für die Ver­jäh­rung von Ansprü­chen mit dem Wis­sen des Gläu­bi­gers um sei­ne For­de­run­gen (§ 199 BGB). Das ist bei einer GmbH in der Regel dann der Fall, wenn der Geschäfts­füh­rer z. B. einen Dar­le­hens­ver­trag unter­schreibt oder einen Kauf­ver­trag abschließt. Anders liegt der Fall, wenn es um eine For­de­rung der GmbH gegen sei­nen eige­nen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer geht. Ver­kauft der die GmbH (mit der For­de­rung), beginnt die Frist für die Ver­jäh­rung der Ansprü­che gegen ihn erst mit der Über­nah­me der Geschäf­te durch den neu­en Besit­zer (BGH, Urteil vom 15.3.2011, II ZR 301/09). 

Für die Pra­xis: Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Hamm hat­te die For­de­rung der GmbH gegen den Alt-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer wegen „Ver­jäh­rung“ noch abge­wie­sen. Nach dem neu­en BGH-Urteil ist aber klar, dass es in Zukunft nicht mehr so leicht mög­lich ist, sich For­de­run­gen der GmbH gegen sei­nen Gesell­schaf­ter ein­fach durch Ver­kauf zu entziehen.

Mit bes­ten Grüßen

Ihr Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur der Volkelt-Brief

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