Themen heute: Lernen von Oliver Kahn – Zoll-Verstöße sind ein teurer Spaß – besser vorbereiten + Pflichtveröffentlichung: Was tun, wenn Ihr Wettbewerber seinen Pflichtveröffentlichungen nicht nachkommt? + ACHTUNG: Fehler bei der Umwandlung von Tantieme in Altersbezüge kosten Geld + Kein Zinsverzicht ohne Zinsanpassungsklausel + Gesellschafter-Darlehen: Beim GmbH-Verkauf wird neu gerechnet + BISS .…
18. KW 2011
Freitag, 5.5.2011
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
wie bitte: Für Schmuggelware im Wert von 6.600 € wird eine Strafe von 125.000 € fällig? Das ist Realität. Ex-National-Torhüter Kahn wurde jetzt aus Dubai kommend am Münchner Flughafen mit Designer-Kleidung aus dem Verkehr gezogen. Die hinterzogene Einfuhrumsatzsteuer betrug exakt 2.119,04 €.
Das kann auch Ihnen passieren. Es genügt eine kleine Unaufmerksamkeit bei der Einreise. Auf jeden Fall sollten Sie den richtigen Ausgang wählen und zwar den Ausgang für anmeldepflichtige Waren. Werden Sie hinter dem Ausgang für anmeldefreie Waren von einem Zollbeamten angesprochen und zum Öffnen der Koffer ausgefordert, ist es schon passiert. Es handelt sich genau genommen um eine versuchte Steuerhinterziehung. Und die wird in aller Regel mit einer Geldstrafe geahndet. In der Höhe bemisst sich diese „nach Tagessätzen“. Der Richter hat dabei einen gewissen Ermessensspielraum. Im Fall Kahn verhängte das Gericht eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen von 2.500 € – bei einem geschätzten Monatseinkommen von 55.000 €. Aber auch als Geschäftsführer mit einem Jahresgehalt von gerade einmal 120.000 € müssen Sie bei einer vergleichbaren Lappalie auch schon mit einer Strafe von 15.000 € rechnen.
Für die Praxis: In deutschen Flughafen werden ankommende Gepäckstücke grundsätzlich gescannt. Bei Auffälligkeiten (z. B. mehrere Zigarettenstangen, Tüten mit etikettierter Einkaufsware) werden die Gepäckstücke (unauffällig) markiert. Bemerken Sie dies, sollten Sie auf jeden Fall den Ausgang für anmeldepflichtige Waren nehmen. Selbst wenn kein Zollpersonal zu sehen ist, kann sich das schnell ändern. Es handelt sich nicht um ein Bagatelldelikt. Der Zoll hat keinen Ermessungsspielraum bei den Zollgebühren. Informieren Sie sich vorab über die Einreise- und Zollbestimmungen, z. B. > https://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/index.html > Zollfreigrenzen. Beispiel: Bei der Einreise mit dem Flieger aus Nicht-EU-Ländern liegt die Zollfrei-Grenze bei 430 € pro Person.
Unternehmensregister: Die Konkurrenz veröffentlicht nicht – was tun?
Seit 2007 müssen GmbHs den Jahresabschluss im elektronischen Unternehmensregister veröffentlichen. Pflichtverstöße werden vom Bundesamt für Justiz abgemahnt und mit einer Verwaltungsgebühr geahndet. Erfolgt die Pflichtveröffentlichung dann nicht innerhalb von 6 Wochen, werden Bußgelder verhängt – bis zu 25.000 € ggf. mehrmals und gegen den Geschäftsführer persönlich. Unterdessen gibt es nur noch wenige GmbHs, die sich nicht an diese gesetzlichen Vorschriften halten. Auch die gerichtliche Prüfung der Pflichtveröffentlichung läuft in der Regel ins Leere. Darauf haben wir bereits hingewiesen und entsprechende Empfehlungen herausgegegeben (vgl. zuletzt Volkelt-Brief Nr. 15/2011).
Ein Blick in das Unternehmensregister zeigt, dass die meisten GmbHs unterdessen ihren Pflichten zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses lückenlos nachkommen.
- Rund 50 % aller GmbHs reichen die Unterlagen bereits während Laufe des Jahres nach Abschluss des Geschäftsjahres und damit vor dem Fristablauf (31.12. des Folgejahres) ein.
- Viele reichen den Jahresabschluss erst im Januar des Folgejahres ein – also verspätet, aber ohne Konsequenzen. Ursache: Der für das elektronische Unternehmensregister zuständige Bundesanzeiger Verlag gleicht zunächst die Daten aus dem Handelsregister mit den eingereichten Unterlagen ab. Ergibt sich daraus, dass die Pflichtveröffentlichung nicht termingerecht erfolgte, benachrichtige der Verlag das Bundesamt für Justiz. Das braucht in der Regel Zeit, so dass bei einer Veröffentlichung bis Mitte/Ende Feburar weder Verwaltungsgebühr noch Bußgeld erhoben wird.
- Aus den Veröffentlichungsdaten ergibt sich aber auch, dass nicht wenige GmbHs noch später veröffentlichen – in der Regel erst nach Androhung von Bußgeld durch die Behörden.
Nur bei wenigen GmbHs fehlen die aktuellen Veröffentlichungsdaten noch immer ganz – so z. B. im Bereich des Registergerichts München bei weniger als 3 % aller geführten GmbHs. Gründe dafür können sein z. B. ein Wechsel der Rechtsform (Verschmelzung) oder ein laufendes Insolvenzverfahren. Dennoch: Es gibt es immer wieder Hinweise darauf, dass einzelne Pflichtveröffenlichungen völlig fehlen. Beispiel: Ein Kollege aus Bayern monierte jüngst, dass der Jahresabschluss seines größten Konkurrenzunternehmens fehlt. Sein entsprechender Hinweis an den Bundesanzeiger Verlag zeigte bislang keine Wirkung.
Für die Praxis: Nach unserern Informationen gleicht der Bundesanzeiger Verlag die eingereichten Jahresabschlüsse mit den Daten aus dem elektronischen Handelsregister regelmäßig im Laufe des Januar ab. Unternehmen, die nicht veröffentlicht haben, werden dem Bundesamt für Justiz gemeldet. Stellen Sie beim Benchmarking fest, dass Ihr Konkurrent noch nicht veröffentlicht hat, sollten Sie diese dem Bundesanzeiger Verlag melden – und zwar schriftlich, versehen mit einem Hinweis, dass diese Meldung zugleich auch an das Bundesamt für Justiz „zur Kenntnis“ geht. Sie können erwarten, dass die Behörde tätig wird. Das allerdings auf dem Rechtsweg durchzusetzen, ist nicht ganz einfach und aufwendig. Sie können sich in einem solchen Fall gerne direkt an die Redaktion wenden, um mißbräuchliche Vorgänge transparent zu machen und damit ggf. den notwendigen „Druck“ zum Tätigwerden zu erhöhen.
BFH-aktuell: Vorsicht bei Umwandlung von Tantieme in Altersbezüge
Grundsätzlich ist es möglich, Tantiemeansprüche in Ansprüche auf Altersbezüge (Pensionszusage) umzuwandeln. Das kann vorteilhaft sein, wenn statt der lohnsteuerpflichtigen Tantiemezahlung lohnsteuerfreie Zuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung des Geschäftsführers gewährt werden. Zum Beispiel dann, wenn Sie als Geschäftsführer ausreichend hohe Aktivbezüge beziehen und noch etwas für Ihre Alterseinkünfte tun wollen.
Aber Sie müssen aufpassen: Ist Ihr Tantiemeanspruch bereits fällig, ist eine Umwandlung in lohnsteuerfreie Zuführungen zur Pensionszusage nicht mehr möglich (BFH, Urteil vom 3.2.2011, VI R 66/09). Dazu müssen Sie Fristen einhalten. Ihr Anspruch auf Tantieme ist „fällig“, sobald die Gesellschafter den Jahresabschluss der GmbH festgestellt haben. Sie müssen also vorher einen (schriftlich dokumentierten) Beschluss zur Gehaltsumwandlung (Tantieme in Pensionsansprüche) durch die Gesellschafterversammlung fassen. Das entspricht den Voraussetzungen, die das Finanzamt z. B. auch für den Gehaltsverzicht des Geschäftsführers verlangt. Halten Sie sich nicht daran, darf das Finanzamt trotz Umwandlung dennoch nachträglich Lohnsteuer auf die Tantieme festsetzen.
Für die Praxis: Eine spätere Umwandlung ist nur möglich, wenn die „Fälligkeit“ (also der rechtliche Anspruch auf die Tantieme) ausdrücklich zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt und das so schriftlich dokumentiert nachgewiesen werden kann. Also z. B. dann, wenn im Anstellungsvertrag ausdrücklich ein späterer Fälligkeitstermin festgeschrieben ist.
Zinsverzicht ohne Anpassungsklausel ist verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
Erlässt die GmbH dem Gesellschafter die Zinsen für ein ihm überlassenes Darlehen, führt das zu einer vGA, wenn der Darlehensvertrag keine Zinsanpassungsklausel enthält und auch keine anderen Gründe vorliegen, die einen Verzicht rechtfertigen (FG Hamburg, Urteil vom 22.3.2011, 6 V 169/10).
Für die Praxis: Ein Zinsverzicht ohne vertragliche Grundlage kann z. B. in Frage kommen, wenn die Zinsen auf dem Kapitalmarkt sinken und die GmbH ihre Darlehenskonditionen entsprechend nachbessert. Besser ist es aber, von vorne herein eine Zinsanpassungsklausel zu vereinbaren.
Neue Regeln für Verjährung bei Forderungen der GmbH gegen den eigenen Geschäftsführer
In der Regel beginnt die Frist für die Verjährung von Ansprüchen mit dem Wissen des Gläubigers um seine Forderungen (§ 199 BGB). Das ist bei einer GmbH in der Regel dann der Fall, wenn der Geschäftsführer z. B. einen Darlehensvertrag unterschreibt oder einen Kaufvertrag abschließt. Anders liegt der Fall, wenn es um eine Forderung der GmbH gegen seinen eigenen Gesellschafter-Geschäftsführer geht. Verkauft der die GmbH (mit der Forderung), beginnt die Frist für die Verjährung der Ansprüche gegen ihn erst mit der Übernahme der Geschäfte durch den neuen Besitzer (BGH, Urteil vom 15.3.2011, II ZR 301/09).
Für die Praxis: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte die Forderung der GmbH gegen den Alt-Gesellschafter-Geschäftsführer wegen „Verjährung“ noch abgewiesen. Nach dem neuen BGH-Urteil ist aber klar, dass es in Zukunft nicht mehr so leicht möglich ist, sich Forderungen der GmbH gegen seinen Gesellschafter einfach durch Verkauf zu entziehen.
Mit besten Grüßen
Ihr Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur der Volkelt-Brief