Krisen-Strategie: Keine Rücklagen, kein Zuschuss, kein Kredit – was tun? + Gegen die Krise: In der Sanierung unbedingt den Kündigungsschutz beachten + Geschäftsführer-Perspektive: Von Pessimisten und Optimisten + Praktisches: Die Maßnahmen der KfW im Überblick + Digitales: Über die Hoheit in den Wohnzimmern + Jahresabschluss 2018: Bußgeldbescheide dürfen liegen bleiben + Rechtsänderung: GmbH-Beschlussfassung im Umlaufverfahren + BMAS: Zahlreiche Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes sind ausgesetzt + Wie lang kann der Insolvenzverwalter auf das Privatvermögen des Geschäftsführers zugreifen? + Corona: Zuschuss für Handwerker abgelehnt – kein eiliger Handlungsbedarf
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Der Volkelt-Brief 17/2020 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 24. April 2020
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
fast alle Kollegen/Innen, mit denen ich in den letzten Tagen über die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gesprochen habe, sind direkt oder indirekt Betroffene. Man hat fast flächendeckend Kurzarbeit angemeldet, sich um Zuschüsse bemüht oder Kredite beantragt. M. E. spiegeln die offiziell dazu genannten Zahlen (z. B. ca. 718.000 Anträge auf Kurzarbeit Stand 20.4.2020) die tatsächlichen Verhältnisse längst noch nicht wieder. Viele Kollegen können erst kurz vor Ablauf des Monats (hier: April) konkrete Zahlen für die Antragstellung vorlegen. Absehbar ist aber auch jetzt schon, dass – auch nach dem dosierten Anfahren des Wirtschaftsbetriebes – vielen Unternehmen die Aufträge für Mai und die folgenden Monate zum Teil erheblich wegbrechen bzw. bereits weggebrochen sind.
Festzustellen ist auch, dass sich die Psychologie in den letzten Wochen verändert hat. (Existenz-) Angst ist in vielen Fällen in eine gewisse Phlegma und/oder Schicksalsergebenheit geworden: „Dann muss ich eben Insolvenz anmelden”. Es gibt auch die Fälle, in denen keine Rücklagen mehr vorhanden sind, weder Zuschüsse bewilligt noch Kredite ausgezahlt werden. Hier ist definitiv Schluss für das Unternehmen. Wie viele Unternehmen davon betroffen sind, wird sich in vollem Umfang erst in den kommenden Wochen und Monaten zeigen.
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Gegen die Krise: In der Sanierung unbedingt den Kündigungsschutz beachten
Für die Geschäftsführer/Innen kleinerer GmbHs ist die 10-Mitarbeiter-Größe der erste kritische Schwellenwert in der ersten Wachstumsphase des Unternehmens. Dabei geht es zum einen darum, nicht die strengen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes einhalten zu müssen. Den meisten geht es aber ganz konkret darum, selbst entscheiden zu können, wie sie in einer wirtschaftlichen Schwächephase reagieren können und auch selbst darüber zu entscheiden, an welchen betrieblichen Stellen Personalkosten eingespart werden können und welche Mitarbeiter unbedingt gehalten werden. Die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes berücksichtigen in der Regel solche betrieblichen Belange und Notwendigkeiten nicht.
ACHTUNG: Die Vorgaben des Kündigungsschutzes gelten natürlich auch jetzt im Falle einer Sanierung, wenn Sie diese ohne offizielles Insolvenz- oder Schutzschirmverfahren durchführen wollen/müssen. Die 10-Mitarbeiter-Grenze bezieht sich auf Vollzeit-Stellen. Nicht-Vollzeit-Stellen werden dabei wie folgt gezählt:
- Teilzeitbeschäftigte bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten entsprechend der Dauer ihrer Arbeitszeit anteilig berücksichtigt: Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5, von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und von mehr als 30 Stunden mit 1,0.
- Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis ruht (Beschäftigte in Elternzeit, Pflegezeit, Mutterschutz), werden bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl mitgezählt. Wurde eine Ersatzkraft eingestellt, wird der Arbeitsplatz nur einmal gezählt.
- Auszubildende werden nicht mitgezählt.
Daneben müssen Sie – sofern Ihre GmbH bereits seit einigen Jahren im Geschäft und damit keine Neugründung oder eine StartUp-Gründung ist – Übergangsfristen beachten. Danach müssen Sie prüfen:
- Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.2003 in einem Betrieb zwischen 6 und 10 Arbeitnehmern bestand, genießen den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes solange sie in dem Unternehmen noch beschäftigt sind.
- Fand das Kündigungsschutzgesetz am 31.12.2003 nur deshalb keine Anwendung, weil die jeweilige Betriebszugehörigkeit weniger als 6 Monate bestand, so gilt der Kündigungsschutz unter Zugrundelegung des bisherigen Schwellenwerts von 5 Arbeitnehmern mit Ablauf der Wartezeit.
- Wird in Folge einer Kündigung innerhalb dieser Personengruppe allerdings der Schwellenwert von 5 erreicht bzw. unterschritten, so geht auch für die restlichen Mitarbeiter der Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz unter.
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Geschäftsführer-Perspektive: Von Pessimisten und Optimisten
Zum Start in das neue Jahr – also noch vor der Corona-Krise – errechnete der Internationale Währungsfond (IWF) für Deutschland ein Wirtschaftswachstum von 3,4 % für 2020. Was angesichts der chinesischen Flaute, der Trumpschen Politik unberechenbarer Zölle, des Umbruchs auf dem Markt für Mobilität und Automobile und einiger anderer Unsicherheitsfaktoren für den Industrie-geprägten und exportabhängigen Standort „Deutschland” selbst von der ökonomischen Expertise als sehr optimistische bis euphorische Aussicht eingeschätzt wurde. Sogar die Bundesregierung ging damals von einem fast bescheidenem 1-%-Wachstum aus. Jetzt liegt die nächste Prognose auf dem Tisch. Der Corona-bedingte Einbruch wird das deutsche Bruttoinlandsprodukt (BIP) laut IWF um 7 % schmälern. Die US-Wirtschaft wird um 6,1 % schrumpfen. Einige Faktoren deuten allerdings darauf hin, dass der IWF auch hier mit ein wenig Optimismus Laune verbreiten möchte. Das darf sein. Ein weltweiter Konjunktureinbruch dieses Ausmaßes ist Neuland für alle. Außer Optimismus braucht es dann mutige Unternehmer. Mit freundlichen Grüßen.
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Praktisches: Die Maßnahmen der KfW im Überblick
Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
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Digitales: Über die Hoheit in den Wohnzimmern
Während Datenschützer und Wirtschafts-Ethiker die Grenzen der Künstlichen Intelligenz ausloten, sind die Giganten der digitalen Welt bereits in Millionen von Wohnzimmern eingezogen und schaffen Fakten. Smarthome ist da. Auf der Technologiemesse CES in Las Vegas gab es neue Einblicke, wohin die Reise gehen wird und welche Produkte in den nächsten Monaten ins Rennen gehen. Die Voraussetzung: Der lizenzfreie Verbindungsstandard zwischen den Smarthome-Produkten der verschiedenen Anbieter (Google, Amazon, Apple, Samsung). Die Koreaner haben unterdessen Ballie entwickelt, ein rollender Kugelroboter im Miniformat, der dem Besitzer auf Schritt und Tritt folgt oder alleine im Haus herumstreift, um alles Mögliche zu veranlassen, was dem Frauchen/Herrchen Genuss, Freude, Erleichterung oder sonstigen Nutzen bringen soll. Ballie ist die KI-Zentrale, die alle Informationen, Verhaltsweisen und Bedürfnisse sammelt, bündelt und in Handlungsanweisungen für alle der mit ihm vernetzten Hausgeräte übersetzt. Das dazu notwendige IP-basierte Kommunikationsnetz wird zum festen Bestandteil jeder Wohnimmobilie.
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Jahresabschluss 2018: Bußgeldbescheide dürfen liegen bleiben
Unterdessen haben sich die Geschäftsführungen der meisten Kapitalgesellschaften mit den seit 2007 geltenden Offenlegungspflichten für den Jahresabschluss (JA) arrangiert. Dennoch: Nach den offiziellen Zahlen aus zuletzt 2017 wurde gegen rund 150.000 Unternehmen ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Gründe: Gelegentlich wurde die Frist aus Nachlässigkeit überschritten. Dafür spricht, dass ca. 90.000 Verfahren nach Ablauf der 6‑wöchigen Nachreichfrist eingestellt wurden und lediglich ein Säumniszuschlag gezahlt werden musste. Aber es gibt auch sachliche Gründe für eine Überschreitung der Frist (Überlastung oder Wechsel des Steuerberaters, Fusionen oder Teilbetriebsaufgaben, unklare Geschäftsvorfälle, die langwieriger Klärung bedürfen usw.).
Auch in diesen außergewöhnlichen Zeiten besteht für GmbHs und Unternehmergesellschaften grundsätzlich die gesetzliche Offenlegungsfrist (hier: Offenlegung des JA 2018 zum 31.12.2019 gemäß § 325 HGB). Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat aber signalisiert, dass in diesem Jahr eine Ausnahmeregelung gilt:
- Es werden aber in der jetzigen Situation keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen.
- Unternehmen, die nach dem 5. Februar 2020 vom Bundesamt für Justiz eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12.6.2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird.
- Wird die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.
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Rechtsänderung: GmbH-Beschlussfassung im Umlaufverfahren
Nach den Vorgaben des GmbH-Gesetzes können Beschlüsse der Gesellschafter auch ohne Abhaltung einer offiziellen Gesellschafterversammlung gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter einem anderen Beschlussverfahren – etwa per eMail oder im schriftlichen Umlaufverfahren – zustimmen (hier: § 48 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Der Gesetzgeber hat jetzt umgehend reagiert und übergangsweise Anpassungen im GmbH-Gesetz angeordnet, um die Handlungsfähigkeit der GmbH während der Coronakrise sicherzustellen. Der gesetzgeberische Eingriff sieht befristet vor, dass das schriftliche Umlaufverfahren auch ohne Zustimmung sämtlicher Gesellschafter durchgeführt werden kann (Quelle: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil‑, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Artikel 2 § 2).
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BMAS: Zahlreiche Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes sind ausgesetzt
Das BMAS hat eine Rechtsverordnung zur Abweichung vom Arbeitszeitgesetz beschlossen, nach der für einen befristeten Zeitraum und für systemrelevante Berufsgruppen Ausnahmen von den strengen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), insbesondere von den Höchstarbeitszeiten, den Mindestruhezeiten sowie vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen zugelassen werden. Unternehmen können die damit verbundenen flexibleren Arbeitseinsatzmöglichkeiten danach vorerst bis zu 31. Juli dieses Jahres nutzen. Ob diese Regelung verlängert wird, ist nicht absehbar.
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Corona: Zuschuss für Handwerker abgelehnt – kein eiliger Handlungsbedarf
Weil ein Handwerker seinen Antrag auf NRW Soforthilfe 2020 lediglich mit dem Hinweis auf einen Auftragsrückgang begründete, lehnte die Bezirksregierung Köln die Zahlung ab. Der Handwerker beantragte dazu eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren. Dazu das Gericht: „Hierfür reicht allein die Behauptung, die wirtschaftliche Existenz sei gefährdet, nicht aus. Nach der nordrhein-westfälischen Corona-Schutz-Verordnung ist einem Elektrohandwerker – anders als vielen anderen Handwerkern – der weitere Betrieb des Unternehmens unter Beachtung der Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen möglich. Daher muss der Antragsteller plausibel machen, wieso ihm trotzdem aufgrund der Corona-Krise eine Existenzgefährdung droht. Auch wenn es im behördlichen Verfahren ausreicht, das Vorliegen der Voraussetzungen ohne Vorlage von Belegen zu bestätigen, so gilt im gerichtlichen Verfahren weiterhin der Maßstab der Glaubhaftmachung“ (Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 8.4.2020, 16 L 679/20).
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Eine informative Lektüre und ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief