Krisen-Strategie: Besser mit leichtem Gepäck + Geschäftsführer-Risiko: Geschäfte ohne Genehmigung + Geschäftsführer-Perspektive: Ein Kredit ist kein Zuschuss + Praktisch: Gut versichert? + Digitales: Die Macht der Großen + Pflichtversicherte Geschäftsführer: Sie haben Anspruch auf Insolvenz- und Kurzarbeitergeld + GmbH/Recht: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers + Achtung: Zusätzliches Beraterhonorar für die Tante + Steuer: Keine Pauschalbesteuerung bei Sachzuwendungen nur für die Führungskräfte +Geld: Ansprüche des Geschäftsführers ohne Vergütungsregelung
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Der Volkelt-Brief 13/2020 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 27. März 2020
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
unterdessen haben zahlreiche betroffene Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragt. Nach Auskunft sind die Arbeitsagenturen „dran” – allerdings ist absehbar, dass die Bearbeitung und Auszahlung länger brauchen wird, als benötigt. Unternehmen, die keine Reserven haben, sind im Zugzwang. Auch eine Überbrückung der Umsatzrückgänge mit einem Kredit kommt für viele nicht in Frage und ist auch keine wirkliche wirtschaftliche Option. Wir haben an dieser Stelle bereits auf die – unterdessen verlängerte – Frist zur Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführung hingewiesen (vgl. Nr. 12/2020). Bereits eine kurze Fristüberschreitung kann für Sie als Geschäftsführer/in allerdings existenzielle Folgen haben. Nämlich dann, wenn Sie mit Ihrem privaten Vermögen zusätzlich für GmbH-Verbindlichkeiten in die Haftung genommen werden.
Möglicher Ausweg ist folgende strategische Überlegung: GmbHs mit einigen weniger rentablen Geschäftsbereichen haben mit einer Sanierung im Insolvenzverfahren eine gute Chance, ihr Geschäftsmodell jetzt neu aufstellen. Dazu wird das profitable Kerngeschäft in eine neu Gesellschaft (GmbH) ausgelagert. Sie können sich mit den Gläubigern auf eine (Teil-)Entschuldung oder eine Quote verständigen. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt für 3 Monate die Gehälter, die Sozialversicherungsbeiträge und auf Antrag die Beiträge zur Krankenkasse.
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Geschäftsführer-Risiko: Geschäfte ohne Genehmigung
Mit der Digitalisierung ändern sich die Geschäftsmodelle. Unterdessen so schnell wie nie zuvor. Aus Produzenten werden Händler. Aus Handelsunternehmen werden Dienstleister. Die plötzliche Dynamik der Corona-Pandemie beschleunigt diese Prozesse um ein Weiteres. Einige Unternehmen werden nur überleben, wenn sie sich schnell anpassen. Andere nutzen die Gegebenheiten zu einer Sanierung oder zu einem Neustart . Was müssen Sie aus Geschäftsführer-Perspektive dazu beachten?
Wenn Sie als Geschäftsführer der GmbH Geschäfte abschließen, die nicht im „Gegenstand der GmbH” (in der Regel § 2 des GmbH-Gesellschaftsvertrages”) liegen, ist das nicht ohne Risiko für Sie. Führt das zu einem Verlust, können die (anderen) Gesellschafter der GmbH Sie dafür verantwortlich machen, zur Rechenschaft ziehen und ggf. Schadensersatzansprüche gegen Sie privat durchsetzen – sogar gerichtlich. Deswegen empfehlen wir an dieser Stelle regelmäßig, Geschäfte, die nicht ausdrücklich vom Gegenstand der GmbH gedeckte sind, nur mit ausdrücklichem Beschluss der Gesellschafter zu tätigen.
Die Rechtslage: Die Änderung des „Gegenstandes der Gesellschaft” ist grundsätzlich nur mit einem Beschluss der Gesellschafter möglich (zur schnellen Beschlussfassung vgl. Nr. 12/2020). Für den Beschluss genügt in der Regel die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es sei denn: Im Gesellschaftsvertrag ist ausdrücklich eine andere Mehrheit vorgegeben – etwa eine 75 % Mehrheit oder sogar Einstimmigkeit. In einigen GmbH-Gesellschaftsverträgen ist auch vorgeschrieben, dass nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheiden kann, sondern dass die Mehrheit der vorhandenen Stimmen für eine Beschlussfassung benötigt wird. Prüfen Sie auch, ob der „Gegenstand der GmbH” zusätzlich in den sog. Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte aufgenommen wurde. Dann ist die dafür vorgeschriebene Mehrheit für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung notwendig.
Wichtig: Bei der Neuformulierung des Gegenstandes sollten die Geschäfte möglichst umfassend beschrieben werden – also z. B. Versandhändler statt Online-Versandhandel oder IT-Services statt Software-Erstellung. Auch die Begründung von Tochtergesellschafter und der Erwerb von Beteiligungen sollten ausdrücklich im Gegenstand genannt werden. Damit ist sichergestellt, dass die Geschäftsführung einen umfangreichen Auftrag zur Wahrnehmung möglicher Geschäftschancen im jeweiligen Segment hat. Achtung: Die Berufsgenossenschaft oder die Künstlersozialversicherung prüfen Unternehmen nach ihrem „Gegenstand” und leiten daraus eine Mitgliedschaft oder geltwerte Ansprüche ab.
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Geschäftsführer-Perspektive: Ein Kredit ist kein Zuschuss
„Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um einen Zuschuss handelt” – so der ausdrückliche Hinweis der KfW-Bank, wenn sich Unternehmer im Krisenmodus bei der Suche nach einem Ausweg auf den aktuellen Internet-Seiten der deutschen Staatsbank orientieren. Es wird keine staatlichen Transfer-Leistungen geben – die KfW wird lediglich die Zugangsbedingungen und die Konditionen für die Kreditvergabe anpassen. Unternehmer und Geschäftsführer, die einen solchen Kredit in Anspruch nehmen, müssen diesen – wahrscheinlich versehen mit einem Mini-Zins – auf Heller und Cent zurückzahlen. Geschenkt wird hier nichts. Unternehmer und Geschäftsführer sind aber keine Milchmädchen, denen man mit einfachen Rechnungen etwas vormachen kann. Liquidität ist nicht das richtige Mittel, um dauerhafte Umsatzausfälle zu kompensieren. Wem sage ich das. Aus Sicht des Mittelstandes ist das eine Fortsetzung der Industriepolitik für die Großen. Wirkliche Hilfe für kleinere Unternehmen sieht anders aus. Mit freundlichen Grüßen.
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Praktisch: Gut Versichert?
Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
Liquidität | Neben Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und Überbrückungskrediten können Sie für Ihre GmbH jetzt u. U. auch Leistungen aus Ihrer Betriebsunterbrechungsversicherung in Anspruch nehmen. Damit sind auch „außergewöhnliche” Umsatzrückgänge gedeckt. | Kontakten Sie Ihren Versicherungsberater. Aber: Vorsicht bei einem Neuabschluss. Die Prämien dafür sind hoch. |
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Digitales: Die Macht der Großen
In der Tochtergesellschaft Next47 bündelt Siemens seit einigen Jahren alle StartUp-Aktivitäten der Unternehmensgruppe. Aus dem Münchner werden die Venture-Capital-Aktivitäten koordiniert, alle internen digitalen Projekte gefördert und erfolgversprechende StartUp-Gründungen auch außerhalb der Branche begleitet. Bisher allerdings mit bescheidenem Erfolg. Lediglich die Beteiligung am kalifornischen Security-StartUp Verkada hat die Phantasie für eine Einhorn-Erfolgsstory. Dem steht bisher ein Gesamtinvest von ca. 1 Mrd. EUR entgegen. Das klingt noch nicht nach Erfolg und Rendite.
Anders sieht das beim IT-Unternehmen SAP aus. Hier hat man seit 2011 insgesamt 2,5 Mrd. EUR in die StartUp-Szene investiert – koordiniert werden diese Aktivitäten von der weitestgehend unabhängigen Tochtergesellschaft Sapphire Ventures mit Sitz in den USA. Zielvorgabe ist hier, mit den Beteiligungen gutes Geld zu verdienen. Und das scheint aufzugehen. Insider gehen davon aus, dass die Rendite des StartUp-Koordinators gut und gerne im zweistelligen Prozentbereich liegt – und dass in Zeiten von Niedrigzinsen und schwächelnder Konjunktur.
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Pflichtversicherte Geschäftsführer: Sie haben Anspruch auf Insolvenz- und Kurzarbeitergeld
GmbH-Geschäftsführer ohne eigene Beteiligung an der GmbH sind in der Regel sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Sie zahlen Pflichtbeiträge in die Sozialkasse und haben dafür Anspruch auf deren Leistungen (Rente, Arbeitslosengeld usw.). Für den Gesellschafter-Geschäftsführer ist der Rechtsanspruch auf diese Leistungen schwieriger durchzusetzen. Nach einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts hat auch der Gesellschafter-Geschäftsführer Anspruch auf Insolvenzgeld und andere Sozialleistungen. Voraussetzung: Er hat weder die Mehrheit der Geschäftsanteile (> 50 %), hat keine Sperrminorität und unterliegt regelmäßig der Kontrolle der Gesellschafter (Grundsatzurteil: BSG mit Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R).
Wichtig ist die richtige Ausgestaltung der Verträge. Der Gesellschaftsvertrag muss klare Beschlussmehrheiten festlegen. Am besten ist es, wenn für alle Beschlüsse die einfache Mehrheit vorgeschrieben ist (mit Ausnahme der Beschlüsse, für die das Gesetz eine ¾‑Mehrheit oder Einstimmigkeit vorschreibt). Vorteilhaft ist es, einen ausführlichen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte aufzulisten – das sind die Geschäfte, die der Geschäftsführer nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch die Gesellschafter tätigen darf. Außerdem sollte im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag eine klare Arbeitszeitregelung vereinbart sein. Wenn Sie das eingehalten ist, besteht ein Rechtsanspruch auf Insolvenzgeld. Unter den oben genannten Voraussetzungen kann sogar ein Rechtsanspruch auf Kurzarbeitergeld für den Geschäftsführer durchgesetzt werden (so z. B.: Sozialgericht Kassel mit Urteil v. 23.3.2006, S 11 AL 1435/03, Quelle: DER BETRIEB 2006, S. 1567).
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GmbH/Recht: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers
Die gesetzlich vorgeschrieben Insolvenzantragspflicht des GmbH-Geschäftsführers (für GmbHs gemäß § 64 GmbH-Gesetz spätestens innerhalb eines Zeitraums von 3 Wochen nach Vorliegen des Insolvenzgrundes) wird für eine Übergangszeit zu verlängert. Danach ist eine Aussetzung bis zum 30.9.2020 rechtswirksam. Voraussetzung für die Aussetzung wird sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen oder ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus gibt es eine Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.3.2021.
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Achtung: Zusätzliches Beraterhonorar für die Tante
Das Finanzamt kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) unterstellen und nachträglich Körperschaft- und Gewerbesteuer berechnen, wenn eine GmbH/UG der Tante der Alleingesellschafterin ein nicht fremdübliches Beraterhonorar zahlt. Dazu das Finanzgericht (FG) Münster: „Auch eine Tante kann unter Hinzutreten besonderer Umstände eine nahe stehende Person sein” (FG Münster, Urteil v. 16.1.2020, 10 K 3930/18).
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Steuer: Keine Pauschalbesteuerung bei Sachzuwendungen nur für die Führungskräfte
Sind nur Führungskräfte bzw. eine Auswahl von Mitarbeitern zu einer betrieblichen Veranstaltung eingeladen, ist eine Pauschalbesteuerung der Sachzuwendungen (hier: 25 % gemäß § 40 EStG) nicht möglich. Das geht nur, wenn die Veranstaltung ausdrücklich für alle Mitarbeiter des Unternehmens offen steht (FG Münster, Urteil v. 20.2.2020, 8 K 32/19).
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Geld: Ansprüche des Geschäftsführers ohne Vergütungsregelung
Einen sehr speziellen Fall in der Auseinandersetzung zwischen der Geschäftsführerin und dem Allein-Gesellschafter einer GmbH musste das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart jetzt entscheiden. Die Geschäftsführerin wurde ohne Gehaltsvereinbarung tätig. Sie wurde ausschließlich mit einer 10%igen Umsatzprovision an der von ihr selbst kreierten Modelinie vergütet. Es kam zum streitbedingten Ausscheiden. Dazu das OLG: „Die Parteien haben zwar keine vertraglichen Regelungen für die Honorierung der Geschäftsführertätigkeit getroffen, doch ist diese Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung auf der Grundlage des hypothetischen Parteiwillens – gemeint ist die Umsatzprovisions-Regelung – zu füllen” (OLG Stuttgart, Urteil v. 12.3.2020, 14 U 155/19).
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Eine informative Lektüre und ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief