Mehr-Kosten für den Steuerberater: Anzeigepflicht für Steuergestaltungen + Geschäfts-FÜHRUNG: Über den Umgang mit schwierigen Mitarbeitern (I) + Brexit & Co.: Er(n)ste Vorsorge-Pläne sind jetzt schon strategische Pflicht + Digitales: Immer im Takt bleiben – die Schritt-für-Schritt-Herangehensweise + GF-ESt: Anschaffungskosten bei Verkauf eines GmbH-Anteils + BGH-aktuell: Stiller Gesellschafter ersetzt Eigenkapital + GF-Gehalt: „Feste” Tantieme ist keine Tantieme
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 12/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 23. März 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
anfangs des Monats haben sich die Finanzminister des Bundes und der Länder auf die Eckpunkte zur rechtlichen Ausgestaltung einer Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen verständigt. Was bedeutet das für Ihre persönliche steuerlichen Dispositionen und die Ihrer GmbH? Nach Einschätzung der Bundessteuerberaterkammer werden damit Berater oder Steuerpflichtige dazu verpflichten, alle geplanten legalen Steuergestaltungen von sich aus an das Finanzamt zu melden. Das soll gelten für alle Steuersachen im Zusammenhang mit den Ertragssteuern (ESt, KSt, GewSt), der Erbschafts- und Schenkungssteuer und der Grunderwerbsteuer.
Im Klartext: In Zukunft sollen Sie bzw. Ihr Steuerberater alle Maßnahmen, die Sie – etwa abweichend von Ihren bisherigen Besteuerungsentscheidungen – treffen, dem Finanzamt gegenüber anzeigen. Beispiele: Wahrnehmung von Bilanzierungswahlrechten oder vertragliche Gestaltungen zwischen der GmbH und Ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer. Danach müssen Sie Änderungen im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag von sich aus anzeigen – also jede Gehaltserhöhung vorab mitteilen, auf Änderungen in der Pensionszusage hinweisen. Schon diese (einfachen) Beispiele zeigen, dass sich die Finanzbehörden mit dem Instrument „Anzeigepflicht” noch intensiver, flächendeckend und vor allem: vorausschauend in Ihre steuerlichen Überlegungen und Angelegenheiten einmischen werden.
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„Die vier apokalyptischen Reiter“ – so bezeichnet Marketing-Guru Galloway Amazon, Apple, Facebook und Google. Diese Tech-Giganten haben nicht nur neue Geschäftsmodelle entwickelt. Sie haben die Regeln des Wirtschaftslebens und die Voraussetzungen für Erfolg neu definiert.
In dem respektlosen Stil, der Galloway zu einem der gefeiertsten Wirtschaftsprofessoren der Welt gemacht hat, zerlegt er die Strategien der Vier. Er führt vor, wie sie unsere grundlegenden emotionalen Bedürfnisse mit einer Schnelligkeit und in einem Ausmaß manipulieren, an die andere nicht herankommen. Und er zeigt, wie man die Lehren aus ihrem Aufstieg auf sein eigenes Unternehmen oder seinen eigenen Job anwenden kann.
Whistleblowing: Über den Umgang mit schwierigen Mitarbeitern (I)
Fehler passieren in jeder Firma. Noch größer wird der Fehler allerdings, wenn Sie damit falsch umgehen. Im schlechtesten Fall führt das dazu, dass einer Ihrer Mitarbeiter den Vorfall öffentlich macht (sog. Whistleblowing). Natürlich liest kein Geschäftsführer gerne in der Zeitung, ob Entlassungen geplant sind, ob die GmbH in finanziellen Schwierigkeiten steckt, ob die geplante Expansion nach China doch nicht zustande kommt oder ob die neue Betriebsstätte in den USA schlussendlich doch nicht realisiert wird. Das gilt auch für ungewollte Veröffentlichungen in den Sozialen Medien.
Dazu genügt es nicht, auf die Loyalität der Mitarbeiter zu vertrauen. Zusätzlich sollten grundsätzlich eine Verschwiegenheitspflicht über betriebliche Angelegenheiten in den Anstellungs- und Arbeitsverträgen festschreiben. Die meisten Kollegen haben solche Vorsichtsmaßnahmen ohnehin schon umgesetzt.Problem: Das Anprangern der Firma durch den Arbeitnehmer ist grundsätzlich durch den Grundsatz der Meinungsfreiheit gedeckt (EGMR, Urteil v. 21.7.2011, 28274/8). Allerdings können Sie verlangen, dass der Arbeitnehmer zunächst eine innerbetriebliche Lösung sucht. Kommt die Attacke durch einen Mitarbeiter völlig unerwartet, steigen damit Ihre Chancen, dieses Verhalten als Verletzung der Loyalitätspflicht zu ahnden und ggf. eine Kündigung wegen Störung des Betriebsklimas und Unzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit auszusprechen. Die Chancen für eine Kündigung stehen gut,
- wenn der Mitarbeiter seine Aussagen wissentlich und leichtfertig auf unwahre Tatsachen stützt,
- wenn der Vorwurf oder die Vorwürfe unverhältnismäßig sind und
- wenn der Mitarbeiter eigensüchtige Motive wie Rache verfolgt.
Nach derzeitigem Stand ist es Praxis der deutschen Arbeitsgerichte, Whistleblower-Fälle nach diesen Kriterien zu prüfen. Im Umkehrschluss bedeutet das: Wenn Sie einen der oben genannten Punkte darlegen können, hat die Kündigung gute Aussichten auf Erfolg. Am besten geht das, wenn Sie die Vorwürfe des Mitarbeiters genau prüfen und einen Fakten-Check vornehmen, also genau nachvollziehen, ob die genannten Vorwürfe sich durch konkrete Tatsachen belegen lassen.
Beispiele: Ein Mitarbeiter zeigt seine Firma wegen Verstoßes gegen Umweltauflagen bei der Behörde an, ohne vorher eine interne Klärung zu suchen. Dann kann das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet werden (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.3.2012, 2 Sa 331/11). Oder zeigt der in der Firma für die Kinderbetreuung zuständige Mitarbeiter seinen Arbeitgeber wegen Missständen im betriebseigenen Kinderhort vorschnell beim Jugendamt an, rechtfertig das eine fristlose Kündigung (LAG Köln, Urteil vom 5.7.2012, 6 Sa 71/12).
TIPP: Vorteilhaft ist es, wenn Ihr für die Pressearbeit zuständiger Mitarbeiter regelmäßigen und offensiven Kontakt zu den regionalen Medien pflegt (Kontaktpflege). Dann haben Sie gute Chancen, dass die Journalisten vor einer Schlecht-Veröffentlichung sich mit Ihnen kurz schließen, um den presserechtlichen Pflichten nachzukommen.
Digitales: Immer im Takt bleiben – die Schritt-für-Schritt-Herangehensweise
Fakt ist, dass die Digitalisierung – die Erhebung, Verknüpfung und Vernetzung entscheidungsrelevanter Daten – in allen Branchen auf den verschiedensten Ebenen passiert. Wer es nicht schafft, die Auswirkungen auf die eigene Branche und das eigene Geschäftsmodell zu sehen und rechtzeitig zu antizipieren, wird schneller scheitern als das über lange Zeit für alternde Geschäftsmodelle galt.
Weitgehend durchgesetzt haben sich bereits die digitalen Geschäftsmodelle im Handel (Internet-shops), in den Medien (Social Media) und für Dienstleistungen (Reisen, Vergleichsportale, HR). Gut auf dem Weg sind das digitale Automobil, autonomes Fahren und Plattformen (Produktion und Großhandel). Im Kommen sind intelligente Customer-Services (auch: smart home) und Beratung mit Sprachassistenz auf der Grundlage künstlicher Intelligenz (KI) (Health, Fintech). Dabei gilt es, für jedes Geschäftsmodell den passenden digitalen Mix zu entwickeln.
Beispiel: Der Handwerker ist gut beraten mit einem Mix aus digitaler Kundendatenbank und Dokumentation, regionalem Social-Media-Content, herkömmlichem und smart-home-Leistungs- und Beratungsangebot, Präsenz auf den Beschaffungs-Plattformen für Vorprodukte sowie Finanzierungs-Services. Als Geschäftsführer bestimmen Sie, welche Schritte Sie in welcher Reihenfolge und Priorität umsetzen.
Brexit & Co.: Er(n)ste Vorsorge-Pläne sind jetzt schon strategische Pflicht
Nach einer Studie des Beratungsunternehmens Oliver Wyman (The „red tape” costs of Brexit) wird sich der Brexit in einer Größenordnung von 9 Mrd. EUR auf die deutsche Exportwirtschaft auswirken. Besonders betroffen: Kleinere Unternehmen aus Deutschland. 60% von ihnen exportieren ausschließlich in den EU-Raum und sind damit nicht vorbereitet auf die zukünftigen Anforderungen für einen Export nach Großbritannien. Das betrifft mit rund 30 % Exportanteil zu einem großen Teil auch die Automobilindustrie und deren mittelständische und kleinere Zulieferer.
Kommen für Kfz zusätzliche Exporterschwernisse in die USA, ist eine Größenordnung erreicht, die für die Branche zu einem Strukturproblem wird. Die Unruhe in den Chefetagen steigt. Etats werden in Richtung E‑Mobilität umgeleitet und die mittelfristigen (Kapazitäts-) Planungen überarbeitet. Dass sich die US-Zoll-Initiativen mittel- und langfristig auf den europäischen Markt auswirken werden, ist absehbar. Trump geht es mittelfristig darum, gleiche Zölle für US-Exporte nach Europa wie die für EU-Exporte in die USA zu erreichen. Folge: Die EU-Einfuhrzölle müssten auf breiter Front sinken und der Zugang für US-Firmen nach Europa wäre deutlich erleichtert. Das betrifft zunächst landwirtschaftliche Produkte und Rohstoffe, auf längere Sicht aber auch alle anderen Branchen (z. B. auch Banken, Versicherungen).
GF-ESt: Anschaffungskosten bei Verkauf eines GmbH-Anteils
Wird nach dem Verkauf eines GmbH-Anteils eine freie Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage umgewandelt, kann der Veräußerer den damit verbundenen Buchwertverlust nicht als nachträglichen Anschaffungskosten verrechnen (BFH, Urteil v. 6.12.2017, IX R 7/17).
BGH-aktuell: Stiller Gesellschafter ersetzt Eigenkapital
Hat der Stille Gesellschafter einer GmbH (hier: 95% des GmbH-Kapitals) faktisch so viel Einfluss wie ein GmbH-Gesellschafter, kann seine Einlage bzw. seine zusätzlichen Darlehen als eigenkapitalersetzendes Darlehen bewertet werden. In der wirtschaftlichen Krise ist der Insolvenzverwalter berechtigt, ausgezahlte Zinsen zurück zu verlangen (BGH, Urteil v. 23.1.2018, II ZR 246/15).
GF-Gehalt: „Feste” Tantieme ist keine Tantieme
Wird dem (Fremd-) Geschäftsführer regelmäßig eine monatlich „feste” Tantieme über einen bestimmten EU-Betrag gezahlt, muss diese bei der Berechnung des Pensionsanspruchs des Geschäftsführers berücksichtigt werden (LAG Niedersachsen, Urteil v. 1.2.2018, 4 Sa 48/17 B).
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