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Volkelt-Brief 11/2019

Fort­schritt: GmbH/UG-Grün­dung in 5 Tagen – Regis­ter­ge­rich­te wer­den digi­tal + Fore­cast: Wie Sie Ihre GmbH rich­tig und recht­zei­tig auf den Abschwung ein­stel­len Digi­ta­les: Wie Sie Con­tent-Mar­ke­ting rich­tig ein­set­zen Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Neue Geset­zes-Initia­ti­ve zur Decke­lung der Mana­ger-Gehäl­ter Ange­hö­ri­ge: Mini-Job und Fir­men­wa­gen ohne Selbst­be­tei­li­gung GmbH-Kri­se: Kör­per­schaft­steu­er auf Sanie­rungs­ge­winn gehört zur Mas­se GmbH/Haftung: Pflicht des Geschäfts­füh­rers zu exter­ner Bera­tung Geschäfts­füh­rer pri­vat: Stu­di­en­kos­ten als Werbungskosten

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 15. März 2019

 

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

schon der Notar­ter­min für die Grün­dung einer GmbH/UG kann zum Pro­blem wer­den. Dann prüft das Regis­ter­ge­richt, ob alle Form­vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten sind, alle Papie­re voll­stän­dig vor­lie­gen. Ob die gewähl­te Fir­ma zuläs­sig ist. Ob die Geschäfts­füh­rer zuge­las­sen sind oder ob ein Berufs­ver­bot besteht. Ob die Stamm­ein­la­ge zur frei­en Ver­fü­gung der Geschäfts­füh­rer steht usw. Das kann dau­ern. 4 Wochen und manch­mal viel mehr – wenn es Unklar­hei­ten gibt oder wenn der mit der Ein­tra­gung betrau­te Rich­ter Beden­ken hat oder die Behör­de unter­be­setzt ist und kei­ne Zeit hat.

Das ist ärger­lich, kos­tet Zeit, Geld und Ner­ven und kann im Ernst­fall schon ein­mal zu einem ech­ten Wett­be­werbs­nach­teil oder zu einem Haf­tungs­pro­blem wer­den. Hier tut sich etwas: Die EU hat sich auf eine Gesell­schafts­recht­li­che Richt­li­nie (Richt­li­nie 2017/1132) geei­nigt – die Vor­aus­set­zung für ein ein­heit­li­ches Grün­dungs- und Ein­tra­gungs­ver­fah­ren mit ehr­gei­zi­ger Ziel­set­zung: Es gibt ein ein­heit­li­ches Online-Ver­fah­ren. Die Ein­tra­gung erfolgt in der Regel nach 5, spä­tes­tens nach 10 Werk­ta­gen. Die Ein­tra­gung von Zweig­nie­der­las­sun­gen von Unter­neh­men aus ande­ren Mit­glied­staa­ten muss inner­halb von 10 Werk­ta­gen elek­tro­nisch erfol­gen. Die Richt­li­nie soll spä­tes­tens bis 2021 in ganz Euro­pa umge­setzt sein. Ehr­gei­zig – aber über­fäl­lig. Damit sich Unter­neh­mer und Unter­neh­men auf´s Wesent­li­che kon­zen­trie­ren können.

Dar­über hin­aus wer­den zahl­rei­che Vor­schrif­ten für alle euro­päi­schen Regis­ter­ge­rich­te ver­ein­heit­licht. Das erleich­tert die Ein­tra­gung, Füh­rung und Ände­run­gen der Unter­neh­mens­da­ten und ermög­licht einen ein­heit­li­chen Aus­tausch der Daten über Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten in der EU.

 

Forecast: Wie Sie Ihre GmbH richtig und rechtzeitig auf den Abschwung einstellen

Noch läuft die Kon­junk­tur für vie­le Unter­neh­men gut. Die Auf­trags­bü­cher sind voll (Bau, Hand­werk) und die Auf­trä­ge rei­chen in den vie­len Bran­chen bis ins 2. Halb­jahr 2019. Eine kla­re Abschwä­chung ist aber bereits im Fahr­zeug­bau und bei vie­len klei­ne­ren und mit­tel­stän­di­schen Zulie­fe­rern aus­zu­ma­chen. Wich­tig ist, den Abschwung (die Rezes­si­on) anzu­neh­men, nicht zu ver­drän­gen und ener­gisch gegen­zu­steu­ern. Unter­des­sen spre­chen alle volks­wirt­schaft­li­chen Indi­ka­to­ren eine deut­li­che Spra­che. Für Sie als Unter­neh­mer bedeu­tet das:

Ratio­na­li­sie­rungs-Inves­ti­tio­nen vor Erwei­te­rungs-Inves­ti­tio­nen: Beher­zi­gen Sie ab sofort die alten Unter­neh­mer-Regeln für Kon­junk­tur­schwan­kun­gen. Zum jet­zi­gen Zeit­punkt soll­ten die Pro­duk­ti­ons­kos­ten so weit wie mög­lich her­un­ter­ge­fah­ren und Fol­ge­auf­trä­ge zur Kapa­zi­täts­aus­las­tung beschafft werden.

Set­zen Sie bei den Auf­trä­gen den Schwer­punkt auf „Ren­di­te vor Umsatz“. Prü­fen Sie, an wel­chen Stel­len Sie bei einem Rück­gang der Auf­trä­ge Ihre Kapa­zi­tä­ten anpas­sen können.

  • Machen Sie kei­ne Kom­pro­mis­se bei den Preisen.
  • Kon­tak­ten Sie früh­zei­tig und kon­ti­nu­ier­lich Ihre Bank. Bezie­hen Sie Ihren Fir­men­kun­den­be­ra­ter  in Ihre Kri­sen­pla­nun­gen ein. Sor­gen Sie dafür, dass Sie per­ma­nent über Plan- und Bran­chen­zah­len ver­fü­gen und Ihre BWA, Jah­res­bi­lanz, Ver­mö­gens- und Liqui­di­täts­sta­tus aktu­ell sind.
  • Machen Sie Ihr Unter­neh­men fit für Kurz­ar­beit – die ent­spre­chen­den Rah­men­be­din­gun­gen sind bereits in der Schub­la­de. Sobald die ers­ten Rezes­si­ons­aus­wir­kun­gen spür­bar wer­den (Anstei­gen der Arbeits­lo­sen­quo­te auf > 5 %) dürf­te die För­der­dau­er wie­der ver­län­gert werden.

2019 wer­den die Prei­se in vie­len Märk­ten wei­ter stie­gen. Die offi­zi­el­le Sta­tis­tik wies  zuletzt eine Preis­stei­ge­rungs­ra­te von 1,6 % aus. Vie­le Geschäfts­füh­rer haben in 2018 in der Rea­li­tät aber wesent­lich höhe­re Preis­stei­ge­run­gen für Vor­pro­duk­te hin­neh­men müs­sen als dies in den offi­zi­el­len Sta­tis­ti­ken zum Aus­druck gekom­men ist. Die­se Dun­kel­zif­fer-Infla­ti­on wird auch 2019 zu Buche schla­gen, weil vie­le Unter­neh­men Preis­stei­ge­run­gen erst mit neu­en Ver­trags­ab­schlüs­sen wei­ter­ge­ben kön­nen. Die Prei­se wer­den auch im Gesamt­jahr 2019 wie­der stei­gen. Für Sie als Unter­neh­mer bedeu­tet das:

  • Für län­ger­fris­ti­ge Pro­jek­te müs­sen die Preis­stei­ge­run­gen in der Kal­ku­la­ti­on berück­sich­tigt wer­den. Am bes­ten ver­ein­ba­ren Sie Ver­trä­ge mit (Tages-) Preis­klau­seln. U. U. lohnt es, spe­ku­la­tiv mit Vor­rä­ten zu wirt­schaf­ten. Umge­kehrt sind Ver­trä­ge mit Zulie­fe­rern und Lie­fe­ran­ten unbe­dingt auf Preis­klau­seln zu prü­fen, damit Sie wis­sen, auf was Sie sich einlassen.
  • Unter­neh­men, die in frem­den Geschäfts­räu­men tätig sind, soll­ten prü­fen, ob sich die Anschaf­fung einer Immo­bi­lie (im Pri­vat- oder Geschäfts­ver­mö­gen) rechnet.
  • Beson­ders im Fokus ste­hen wei­ter­hin die Ener­gie­kos­ten. Die­se wer­den wei­ter stei­gen. Dazu wird das Ener­gie-Oli­go­pol die Markt­la­ge zu sei­nen Guns­ten voll aus­schöp­fen. Stel­len Sie eine Ener­gie­bi­lanz für Ihr Unter­neh­men auf und pla­nen Sie kurz- und mit­tel­fris­ti­ge Energiesparmaßnahmen.
  • Ein­zel­ab­spra­chen mit A‑Kunden (B2B) soll­ten Sie nicht von vor­ne­her­ein aus­schlie­ßen. Infor­mie­ren Sie sich genau über die Wün­sche die­ser Kun­den. Wel­chen kon­kre­ten Bedarf haben sie? Wie haben sie in der Ver­gan­gen­heit auf Preis­er­hö­hun­gen reagiert?
  • Prü­fen Sie, wie Sie A‑Kunden ent­ge­gen­kom­men kön­nen, ohne auf die Preis­er­hö­hung zu ver­zich­ten. Bei­spiel: Gewäh­ren Sie beson­ders sen­si­blen Kun­den für die ers­ten Käu­fe nach der Preis­er­hö­hung Rabatte.
  • Klei­ne­re Preis­er­hö­hun­gen in kür­ze­ren Abstän­den kön­nen Kun­den bes­ser ver­kraf­ten und wer­den ten­den­zi­ell leich­ter akzep­tiert. Die­se Stra­te­gie eig­net sich im Con­su­mer-Markt, da die­se preis­sen­si­bler reagie­ren und schnel­ler zur Kon­kur­renz wechseln.
Es geht nicht dar­um, vor­ei­lig in Aktio­nis­mus zu fal­len. Aber es gilt: Wer zu spät kommt, zahlt in der Regel drauf. Als Geschäfts­füh­rer ist es Ihre Auf­ga­be, früh­zei­tig die Rich­tung vor­zu­ge­ben oder zu ändern und ent­spre­chen­de Maß­nah­men vor­be­rei­ten zu las­sen. Erfah­rungs­ge­mäß kom­men gute auf­ge­stell­te Unter­neh­men bes­ser durch Kri­sen­zei­ten. Zugleich bie­ten sich neue Chan­cen an der Arbeit­neh­mer­front. Stel­len Sie auf wech­sel­wil­li­ge Arbeit­neh­mer von der Kon­kur­renz ein – der Wett­lauf um gute Mit­ar­bei­ter geht in die nächs­te Runde.

 

Digitales: Wie Sie Content-Marketing richtig einsetzen

Dass sie deut­lich jün­ger war als er, war offen­sicht­lich. Nicht aber, dass sie fach­kun­di­gen Mar­ke­ting-Sach­ver­stand mit­brach­te und bereits in weni­gen Wochen sein Amt über­neh­men wür­de”. So oder ähn­lich begin­nen vie­le Geschich­ten, mit denen im Inter­net Unter­neh­men und deren Pro­duk­te oder Dienst­leis­tun­gen bewor­ben wer­den. Das For­mat heißt Con­tent-Mar­ke­ting. Es geht dar­um, Unter­hal­tung zu prä­sen­tie­ren, Emo­tio­nen zu wecken, Span­nung zu schaf­fen und Geschich­ten über Men­schen, Erleb­nis­se und Din­ge zu erzählen.

Mit dem Inter­net ist die Nach­fra­ge nach die­sem Mar­ke­ting-For­mat deut­lich gestie­gen. Weil hier die Wir­kung des Dreh­buchs aus Tex­ten, Bild-Text-Unter­le­gun­gen und (beweg­ten) Bil­dern nahe­zu belie­big kom­bi­niert und gestei­gert wer­den kann – sprich: das Medi­um lädt zum Opti­mie­ren von Spra­che und Bil­dern gera­de­zu ein. Die bes­ten Sto­ries schaf­fen es auf You­tube, Face­book, Insta­gram und ande­re sozia­le Medi­en, wer­den mil­lio­nen­fach ange­klickt, wei­ter­ge­reicht und wer­den so zum Selbst­läu­fer. Und das alles mit schmals­tem Bud­get und deut­lich weni­ger Auf­wand als mit den her­kömm­li­chen Mar­ke­ting-Instru­men­ten. Soweit der Idealfall.

Aber auch regio­nal täti­ge, klei­ne­re Unter­neh­men kön­nen Con­tent-Mar­ke­ting für sich nut­zen und die regio­na­le Auf­merk­sam­keit zu Wer­be­zwe­cken oder etwa auch zum Employ­er Bran­ding nut­zen. Wich­tig: Die Sto­ries sind echt und hal­ten Nach­for­schun­gen stand. Kon­zen­trier­te Auf­merk­sam­keit lässt sich mit aus­sa­ge­kräf­ti­gen und ein­präg­sa­men Info-Gra­fi­ken erzie­len – in die Logos oder  ein­fa­che Wer­be­slo­gans plat­ziert wer­den. Das klingt auf­wän­dig, ist es aber nicht. Es gibt unter­des­sen vie­le Agen­tu­ren, die Bil­der, vor­ge­fer­tig­te The­men-Vide­os oder pas­sen­de Info-Gra­fi­ken zu güns­ti­gen Prei­sen liefern.

Wer Con­tent selbst erstel­len will, erhält ganz prak­ti­sche Hil­fen von unter­des­sen vie­len Dienst­leis­tern aus dem Inter­net.  Hilf­reich sind z. B. Platt­for­men, die Vide­os oder Gra­fi­ken zu bestimm­ten Schlag­wor­ten und mit hohen Inter­ak­ti­ons­ra­ten in sozia­len Netz­wer­ken gezielt suchen und Vor­schlä­ge für publi­kums­träch­ti­ge The­men machen (z. B. Buzzsu­mo/englisch). Daten und Fak­ten las­sen sich mit ein­fa­chen und zum Teil kos­ten­lo­sen Soft­ware-Lösun­gen in über­sicht­li­che Info-Gra­fi­ken, Dia­gram­me oder Tabel­len ver­wan­deln (Anbie­ter: Datawrap­per/englisch und Infogr.am/deutschsprachig).

 

Geschäftsführer-Gehalt: Neue Gesetzes-Initiative zur Deckelung der Manager-Gehälter

Die poli­ti­schen Par­tei­en sind der­zeit damit beschäf­tigt, die Pro­gram­me zu über­ar­bei­ten und zu pro­fi­lie­ren. Es geht um Hartz IV, Grund­ren­te und Steu­er­po­li­tik (Soli­da­ri­täts­zu­schlag, Ver­mö­gens­steu­er, Spit­zen­steu­er­satz). Aber auch wirt­schafts­po­li­ti­sche The­men wie Wirt­schafts­för­de­rung, Min­dest­lohn und Frau­en­quo­te wer­den neu ange­fasst und dass die Umver­tei­lungs­de­bat­ten auch das The­ma Mana­ger- und Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tun­gen errei­chen wird, war abzusehen.

Jetzt gibt es einen (erneu­ten) Vor­stoß der LINKEN, der die bis­her auch schon von der SPD vor­ge­tra­ge­nen Argu­men­te zur Beschrän­kung der Mana­ger-Ver­gü­tun­gen bün­delt und in einer ent­spre­chen­den Geset­zes­in­itia­ti­ve zusam­men­fasst (Bun­des­tags-Druck­sa­che 19/7979 vom 21.2.2019). Die Eckdaten:

  • Die Gesamt­be­zü­ge eines Vor­stands­mit­glieds dür­fen nicht mehr als das Zwan­zig­fa­che eines sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig Beschäf­tig­ten in der unters­ten Lohn- und Gehalts­grup­pe des jewei­li­gen Unter­neh­mens betragen.
  • Mana­ger­ver­gü­tun­gen sind nur bis zu 500.000 EUR im Jahr als Betriebs­aus­ga­be vom zu ver­steu­ern­den Gewinn  abzugsfähig.
  • Im Fal­le  einer  Über­schrei­tung erfolgt eine Ver­steue­rung nicht nur beim Mana­ger, son­dern zusätz­lich auch beim aus­zah­len­den Unternehmen.
  • Eine Ver­gü­tung der Unter­neh­mens­vor­stän­de mit Akti­en­op­tio­nen ist ausgeschlossen.
  • Über­mä­ßi­ge Abfin­dun­gen sol­len beschränkt werden.
Die­ser und ande­re das Gehalt beschrän­ken­de Vor­schlä­ge bezie­hen sich zwar zunächst auf den Vor­stand in der Akti­en­ge­sell­schaft bzw. auf die Vor­schrif­ten zur Mana­ger-Ver­gü­tung nach dem Akti­en­ge­setz (AktG). Sie die­nen aber auch als Maß­stab für die Finanz­be­hör­den, wenn es um die ange­mes­se­ne Ver­gü­tung von GmbH-Geschäfts­füh­rern geht. Inso­fern betrifft die Gehalts­de­bat­te auch alle (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer, die gut ver­die­nen. Für die Finanz­be­hör­den ist das auch immer eine gute Vor­la­ge, hohe Gehäl­ter als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung zu besteuern.

 

Angehörige: Mini-Job und Firmenwagen ohne Selbstbeteiligung

Beschäf­ti­gen Sie in der GmbH nahe Ange­hö­ri­ge (Ehe­gat­te), soll­ten Sie die ver­trag­li­che Gestal­tung und die Durch­füh­rung genau neh­men. Nicht geht: Die Über­las­sung eines Fir­men­wa­gen im Rah­men eines 400 EUR-Jobs mit unein­ge­schränk­ter Pri­vat­nut­zung ohne Selbst­be­tei­li­gung (BFH, Urteil v. 10.10.2018, X R 44/17).

Im Urteils­fall ging es zwar nicht um die Gestal­tung in einer GmbH. Es ist aber davon aus­zu­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den die­se „Unüb­lich­keit der Ver­trags­ge­stal­tung” auch für Ehe­gat­ten-/Kin­der-Arbeits­ver­hält­nis­se in der GmbH unter­stel­len wer­den. Lösung: Beschrän­ken Sie die Pri­vat­nut­zung (z. B.: auf eine bestimm­te Kilo­me­ter­leis­tung pro Jahr (2.000 km) oder ver­ein­ba­ren Sie eine Selbst­be­tei­li­gung für die Sprit­kos­ten für Privatfahrten.

 

GmbH-Krise: Körperschaftsteuer auf Sanierungsgewinn gehört zur Masse

Ent­steht – z. B. durch den Erlass von Schul­den –  ein sog. Sanie­rungs­ge­winn, ist die dar­auf ent­fal­len­de Kör­per­schaft­steu­er kei­ne Insol­venz­for­de­rung, die das Finanz­amt in die Insol­venz­ta­bel­le anmel­den kann (BFH, Beschluss vom 15.11.2018, XI B 49/18).

Nach Über­ar­bei­tung des sog. Sanie­rungs­er­las­ses und der Zustim­mung der EU-Kom­mis­si­on zu die­sem Ver­fah­ren ist sicher­ge­stellt, dass Sanie­rungs­ge­win­ne (z. B. aus einem For­de­rungs­ver­zicht eines Gläu­bi­gers) bei einer mög­li­chen Restruk­tu­rie­rung des Unter­neh­mens oder von Tei­len des Unter­neh­mens steu­er­frei blei­ben (kön­nen).

 

GmbH/Haftung: Pflicht des Geschäftsführers zu externer Beratung

Der Geschäfts­füh­rer han­delt fahr­läs­sig, wenn er sich nicht recht­zei­tig die erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen und Kennt­nis­se ver­schafft, die er für die Prü­fung benö­tigt, ob er pflicht­ge­mäß Insol­venz­an­trag stel­len muss. Dabei muss er sich – sofern er nicht über aus­rei­chen­de per­sön­li­che Kennt­nis­se ver­fügt –  fach­kun­dig bera­ten las­sen (OLG Mün­chen, Urteil v. 17.1.2019, 23 U 998/18, nicht rechtskräftig).

An die­ser Stel­le haben wir bereits des Öfte­ren auf die Ver­pflich­tung des Geschäfts­füh­rers zur exter­nen fach­li­chen Bera­tung hin­ge­wie­sen. Hier stellt das OLG Mün­chen fest, dass die Nicht-Bera­tung grund­sätz­lich Fahr­läs­sig­keit zur Fol­ge hat – mit den dafür vor­ge­se­he­nen zivil– und straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen. Im Zwei­fel soll­ten Sie in der wirt­schaft­li­chen Kri­se unbe­dingt einen Steu­er­be­ra­ter hin­zu­zie­hen und die­sen ggf. mit der Erstel­lung einer Zwi­schen­bi­lanz beauf­tra­gen. In der Pra­xis kommt es immer wie­der zu gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen um die Fra­ge, ob die für den Insol­venz­an­trag ver­pflich­ten­de Drei­wo­chen­frist ein­ge­hal­ten ist. Wird die Frist über­schrit­ten, wird der Geschäfts­füh­rer regel­mä­ßig vom Insol­venz­ver­wal­ter in die Haf­tung genommen.

 

Geschäftsführer privat: Studienkosten als Werbungskosten

Erhält der Juni­or ein Sti­pen­di­um (hier: monat­lich 750 EUR aus Mit­teln des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung) zur Finan­zie­rung eines Zweit­stu­di­ums, min­dert das die (vor­weg­ge­nom­me­nen) Wer­bungs­kos­ten bei der Berech­nung der Ein­kom­men­steu­er nur dann, wenn damit Bil­dungs­auf­wen­dun­gen aus­ge­gli­chen wer­den. Wird das Sti­pen­di­um auch für die Kos­ten der Lebens­füh­rung ein­ge­setzt (beach­te: För­der­zweck), darf der dafür ver­wen­de­te Anteil nicht mit den Wer­bungs­kos­ten ver­rech­net wer­den (FG Köln, Urteil v. 15.11.2018, 1 K 1246/16, rechts­kräf­tig).

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

 

 

 

 

 

 

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