Geschäftsführer in digitalen Zeiten: Skalierungs-Invest oder schon Schwindel-GmbH?.+ GmbH/Steuer: Hier prüft die NRW-Finanzverwaltung ganz genau + GmbH/Recht: ACHTUNG – Verstöße gegen § 36 GmbH-Gesetz + Digital: Gibt es das digitale Gen für Unternehmer? – Was macht den Erfolg aus + GmbH/Recht: Noch mehr Vorteile mit dem Schiedsgerichtsverfahren + Kassennachschau: Wenn jemand da ist, darf geprüft werden + Mitarbeiter/Kosten: Höhere Mindestlöhne in 3 Branchen
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 10/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 9. März 2018
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
nur die wenigsten Geschäftsführer-Kollegen aus der Digital-Wirtschaft ahnen, auf welch schmalem Haftungspfad sie sich bewegen. Die Gretchen-Frage heißt: Handelt es sich noch um ein skaliertes Geschäftsmodell unter Risikobedingungen oder bereits um ein Schwindelunternehmen, das realistischerweise nie in die Gewinnzone rückt? (vgl. Nr. 1/2018). Relevant hierzu ist ein Grundsatz-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2015. Dort heißt es kategorisch: „Der Geschäftsführer haftet für alle Schäden aus einem sog. Schwindelunternehmen” (Urteil v. 14.7.2015, VI ZR 463/14).
Falsch beraten ist der Geschäftsführer, wenn er seine Verantwortung lediglich in der operativen Führung der Geschäfte sieht. Die BGH-Richter verlangen ausdrücklich, dass sich der Geschäftsführer auch mit den kalkulatorischen Grundlagen des Geschäftsmodells auseinandersetzt. „Offensichtliche” Fehleinschätzungen reichen bereits aus für eine persönliche Haftung. Für den ein oder anderen euphorischen Neuling im Geschäft kann das ganz schnell zu einem persönlichen Desaster werden. Besonders gefährdet sind aber auch alle die Kollegen, die lediglich ihre Ressort-Verantwortung wahrnehmen und das „Rechnen” dem Kaufmann überlassen. Wem sage ich das. Alte Hasen im Geschäft kennen in der Regel die Regeln.
GmbH/Steuer: Hier prüft die NRW-Finanzverwaltung ganz genau
Nicht zuletzt wegen der Ankäufe Schweizer Steuer-CDs haben die nordrhein-westfälischen Finanzbehörden ein Hardliner-Image in Sachen Steuerprüfung. So veröffentlicht die NRW-Finanzverwaltung regelmäßig auch eine Liste der zentralen Prüffelder, die die Finanzämter bei den Steuererklärungen besonders gründlich prüfen. Das gilt für Privatpersonen, aber auch für GmbHs. Dabei haben die Finanzämter in NRW in diesem Jahr (betrifft die KSt-Erklärung 2017) folgende Sachverhalte in Sachen Körperschaftsteuer besonders im Visier:
- Vorfälle nach § 8c KStG (Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften),
- die Liquidationsbesteuerung nach einer Betriebsaufgabe (Aufgabegewinne),
- Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen in der GmbH (Veräußerungsgewinne),
- die „Überprüfung und Pflege des Gesellschafterbestandes in Kapitalgesellschaften“ (was das auch bedeuten mag) und
- die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gemäß § 17 EStG – also die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen beim GmbH-Gesellschafter im Rahmen seiner persönlichen ESt-Erklärung (Quelle: Liste der Zentralen Prüffelder für 2018, OFD NRW vom 9.1.2018).
GmbH/Recht: ACHTUNG – Verstöße gegen § 36 GmbH-Gesetz
Nach § 36 GmbH-Gesetz gilt: „Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein”. Sanktionen für Verstöße dagegen sind vom Gesetzgeber bisher nicht vorgesehen.
ACHTUNG: Im Koalitionsvertrag haben sich CDU/CSU/SPD jetzt darauf verständigt, hier ernst zu machen und Unternehmen, die sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben in Sachen Frauenquote halten, zu sanktionieren (Koalitionsvertrag Seite 24, Überschrift: „Gleichberechtigung”). Zum einen sollen die Geschäftsführer dazu angehalten werden zu begründen, warum sie keinen Frauenanteil in den TOP-Führungspositionen festlegen wollen. Zum anderen sollen Unternehmen, die ein Abweichen von einer Frauenquote nicht hinreichend begründen können, mit Geldstrafen belegt werden können.
Die Rede ist hier von Bußgeldern bis zu 10 Mio. EUR oder 5 % eines Jahresumsatzes. Danach soll gelten: „Wir wollen die Wirksamkeit des Gesetzes verbessern, indem wir die Nichteinhaltung der Meldepflicht für Zielvorgaben für Vorstände und Führungsebenen und die Begründungspflicht bei der Angabe Zielvorgabe „Null“ sanktionieren entsprechend den Bestimmungen des § 335 Handelsgesetzbuch (HGB)”. Aus der Wirtschaft hagelt es Kritik. Viele Unternehmen verweisen darauf, dass sie mit der bestehenden Geschäftsführung bzw. Führungsmannschaft gute wirtschaftliche Ergebnisse erzielen und derzeit keinen Grund sehen, eine erfolgreiche Führungsebene lediglich aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe auszutauschen.
Digital: Gibt es das digitale Gen für Unternehmer? – Was macht den Erfolg aus
Die Diskussion um ein Unternehmer-Gen ist so alt wie die Wirtschaft selbst. Unterdessen wird in Fachkreisen intensiv darüber diskutiert, welche Eigenschaften der erfolgreiche Manager in Zeiten der Digitalisierung mitbringen muss, um ein bestehendes Geschäftsmodell aufzubrechen und zu verändern oder um ein neues Geschäftsmodell erfolgreich in den Markt einzuführen. Auch in den deutschen TV-StartUp-Formaten geht es regelmäßig um die Suche nach der perfekten Unternehmer-Performance.
Vorbild sind dabei meist die US-Manager, die bereits nachgewiesen haben, wie Erfolg in Zeiten von StartUps und Disruptiuon geht. Z. B. Larry Page und Sergey Brin, die Google von der Suchmaschine zum Digitalkonzern Alphabet weiterentwickelt haben. Sie zeichnen sich aus durch Führungsstärke, Mut, Risikobereitschaft, Innovationswille und Zielstrebigkeit – sie unterscheiden sich in ihrer sozialen Kompetenz von traditionellen Managern: Hierarchie spielt eine untergeordnete Rolle, statt Abschlüssen zählen Wille und Begeisterungsfähigkeit der Mitarbeiter. Gearbeitet wird in Projekten und Teams (Quelle: Studie der Personalberatung Russell Reynolds Associates). Fazit: Die alten Unternehmerpersönlichkeits-Merkmale bleiben gefragt – geändert hat sich vor allem der soziale Content.
GmbH/Recht: Noch mehr Vorteile mit dem Schiedsgerichtsverfahren
Nach der Überarbeitung der Richtlinien der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) ist das außergerichtliche Vergleichsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen seit 1.3.2018 noch vorteilhafter für alle Beteiligten. Das Verfahren wurde nochmals vereinfacht und durch kürzere Fristsetzungen weiter beschleunigt. Vorteil für streitende Unternehmen: Alle Inhalte aus dem Verfahren bleiben vertraulich.
Kassennachschau: Wenn jemand da ist, darf geprüft werden
Eine sog. Kassennachschau darf nicht nur während der betriebsüblichen Geschäftszeiten durchgeführt werden, sondern auch außerhalb der Geschäftszeiten, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird (Quelle: Entwurf eines BMF-Schreibens zur Änderung des Anwendungserlasses zu § 146b AO).
Mitarbeiter/Kosten: Höhere Mindestlöhne in 3 Branchen
Gelernte Dachdecker werden ab dem 1.3.2018 statt 12,25 € mindestens 12,90 € erhalten. Ungelernte mindestens 12,20 €. Reinigungskräfte in der Innenreinigung haben in den alten Bundesländern (inklusive Berlin) Anspruch auf mindestens 10,30 € pro Stunde. In den neuen Bundesländern haben sie Anspruch auf 9,55 €. Glas- und Fassadenreinigern steht ein Stundenlohn von mindestens 13,55 € in den alten und 12,18 € in den neuen Bundesländern zu. In den Folgejahren werden die Lohnuntergrenzen schrittweise angehoben
Eine informative Lektüre wünscht
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst