Geschäftsführer-Know-How: KI and more … + Industrie-GmbHs: Geschäftsführer-Gehalt – Abbild der Konjunktur + Geschäftsführer-Perspektive: … dem Steuerberater sei Dank + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen + Digitales: BIG DATA – Sammeln ohne Grenzen – was geht und was nicht geht! + Geschäftsführer-Gehalt: Wenn die Presse zu viel wissen will + Geschäftsführer privat: Vorsicht bei vorweggenommener Erbfolge + Cum/Ex-Geschäfte: „Denknotwendig” nicht zulässig + Achtung: Fake-Aufforderung zur Eintragung zum Transparenzregister +Lebensmittel-GmbHs: Neue Hygiene-Plattform macht Betriebe öffentlich
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Der Volkelt-Brief 05/2020 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 31. Januar 2020
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
ob „Digitalisierung des Geschäftsmodells”, „Industrie 4.0” oder „Künstliche Intelligenz” (KI): Man erwartet von Ihnen, dass Sie nicht nur mitreden können. Sie sind es, der hierzu qualifizierte Lösungen und Entscheidungen für die betriebliche Praxis treffen muss. Wer sonst. Leichter gesagt als getan. Zumal auf Foren, in Fachseminaren und Weiterbildungsveranstaltungen immer noch ganz grundsätzlich darüber gestritten wird, was KI ist, was KI leisten kann und wird und ob und welche Grenzen gezogen werden müssen (sollten). Einig ist man sich bisher nur in der Einsicht, dass KI zur Zeit nicht mehr leisten kann als systematische Clusterauswertungen auf der Grundlage – und das ist neu – riesiger Datenvolumina. Aber selbst keine neuen Lösungen schafft. Noch nicht.
Für Detaillösungen im Unternehmen haben Sie Ihre Spezialisten. Dennoch: Es kann nicht schaden, Ihre Entscheidungen für die Zukunft Ihrer GmbH auf der Grundlage eines qualifizierten Wissensstandards zu treffen. Dazu wirbt der DIHT jetzt für ein interessantes Wissensformat. Das kostenlose Online-Weiterbildungsangebot heißt Elements of AI (Grundlagen der Künstlichen Intelligenz) und vermittelt in einer fast spielerischen Leichtigkeit schwere Kost – von Anwendungsfragen, maschinellem Lernen bis zum Einsatz von neuronalen Netzen. Der Fachkurs ist kostenlos. Sie müssen sich lediglich anmelden unter https://course.elementsofai.com/de .
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Industrie-GmbHs: Geschäftsführer-Gehalt – Abbild der Konjunktur
Die BBE-Media hat – wir haben dazu berichtet – die neuesten Zahlen zur GmbH-Geschäftsführer-Vergütung veröffentlicht. Abgefragt wurde auch die Gehaltsentwicklung aus dem aktuellen Geschäftsjahr und den sich aus den vorläufigen Zahlen zum Jahresergebnis ergebenden Werten für die Tantieme. Wir haben die Gehaltsentwicklung für die Industrie-GmbHs etwas genauer angeschaut.
Auffällig: Der Anteil, der als Erfolgsvergütung (Tantieme) gezahlt wird, ist in diesem Wirtschaftssektor leicht gefallen. In 2018/19 lag der durchschnittlich als Tantieme gezahlte Anteil an der Gesamtvergütung noch bei etwas über 28 %. Der Abschwung und insbesondere die rückläufige Auslandsnachfrage sind in der Industrie zuerst zu spüren. Mittlerweile liegt der durchschnittliche Tantieme-Anteil nur noch bei knapp über 25 % – das ist ein Rückgang immerhin um 3 Prozentpunkte innerhalb eines Jahres.
Dennoch wird jeder vierte Euro in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis verdient. Das deckt sich auch mit den Zahlen aus anderen Sektoren – auch dort ist ein hoher Tantieme-Anteil auszumachen. Insgesamt ergibt sich gegenüber dem Vorjahr ein sehr differenziertes und uneinheitliches Bild. Die allgemeinen Durchschnittswerte (sonstige Industrie) werden in 2019/20 mit 125.000 EUR ausgewiesen gegenüber 122.000 EUR im Vorjahr. Im Sektor Kunststoff/Textil/Leder wurde 2019/20 mit 144.000 EUR weniger verdient als im Vorjahr (155.000 EUR). Auffällig: Im den Sektoren Chemie/Pharma wurde ausgesprochen gut verdient – gegenüber 169.000 EUR im Vorjahr, waren es in 2019/20 bereits 179.000 EUR. Das entspricht einer Steigerung um fast 6 %. Mit 34 % wurde hier jeder dritte Euro auf Erfolgsbasis gezahlt. Dank der guten Bau-Konjunktur gab es im Sektor Bauzubehör/Holz mit einem Gehaltszuwachs um 6,7 % ein überdurchschnittliches Ergebnis. Vgl. dazu einige ausgewählte Vergleichswerte in der Tabelle unten.
Industrie … | Festgehalt
2018/19 |
Festgehalt
2019/20 |
Anteil
Tantieme |
Gesamtvergütung
2019/20 |
Branche gesamt | - | 144.000 EUR | 26 % | 182.000 EUR |
Chemie/Pharma | 169.000 EUR | 179.000 EUR | 34 % | 237.000 EUR |
Kunststoff/Textil/Leder | 155.000 EUR | 144.000 EUR | 27 % | 183.000 EUR |
Fahrzeugbau | 154.000 EUR | 155.000 EUR | 25 % | 194.000 EUR |
Bauzubehör/Holz | 149.000 EUR | 159.000 EUR | 21 % | 193.000 EUR |
Maschinen/Anlagen | 140.000 EUR | 146.000 EUR | 21 % | 176.000 EUR |
Elektro/Elektronik | 135.000 EUR | 135.000 EUR | 30 % | 175.000 EUR |
Metall/Werkzeuge | 137.000 EUR | 137.000 EUR | 28 % | 175.000 EUR |
Sonstige Industrie | 122.000 EUR | 125.000 EUR | 18 % | 147.000 EUR |
Energiewirtschaft | 130.000 EUR | 132.000 EUR | 16 % | 153.000 EUR |
Quellen: GmbH-Geschäftsführer Vergütungen 2019, BBE Media, Werte gerundet, eigene Berechnungen
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Geschäftsführer-Perspektive: Dem Steuerberater sei Dank
Heute geht unser ausdrücklicher Dank an alle Steuerberater – insbesondere an die, die unsere Kollegen/Innen in Sachen „steuerlich angemessene Höhe des Geschäftsführer-Gehalts” beraten. Es ist festzustellen, dass die Zahl der in der Sache anhängigen und veröffentlichen Verfahren vor den Finanzgerichten in den letzten Jahren deutlich abgenommen hat. So haben wir in 2019 nicht ein FG-Urteil dazu veröffentlichen müssen. Fazit: Man spricht offen über die Gehälter. Und: Es gibt ausführliches Zahlenmaterial, das Transparenz herstellt. Siehe oben. Und schlussendlich ist es der Steuerberater, der die Kollegen/Innen unter Hinweis auf sein berufsrechtliches Haftungsrisiko zur Mäßigung ermahnt. Das erspart den Kollegen/Innen eine Menge Ärger mit dem Steuerprüfer. Mit freundlichen Grüßen.
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Geschäftsführer/Compliance: Was Sie noch veranlassen müssen …
Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
Fachkräfte | Zum 1.3.2020 gelten die Vorschriften des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes. Danach darf jeder Nicht EU-Bürger, der ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorweisen kann, in Deutschland arbeiten. Personen ab 45 Jahren müssen ein Mindestgehalt oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen. | … informieren Sie sich dazu, wie Sie im Ausland Fachkräfte rekrutieren können. Nutzen Sie dazu entsprechende Internet-Portale, z. B. Remel/Düsseldorf. |
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Digitales: BIG DATA – Sammeln ohne Grenzen – was geht und was nicht geht!
Es gibt sie noch: Eine kleine Minderheit von Menschen, die trotz intensivster Google-Recherche unauffindbar bleiben und zu denen bei der Google-Bilder-Recherche keine Anzeige und kein Konterfei aufpoppt. Die meisten von uns – Eitelkeit hin oder her – finden beim Self-Googln Selbstporträts oder Fotos von sich. Konterfeis, die auf der Website eingestellt sind, die man auf Xing, Facebook, Youtube oder einem anderen Sozialen Netzwerk hinterlassen hat oder auf der man von der Presse auf einem öffentlichen Termin abgeblitzt wurde.
Wie man mit diesem Fundus gutes Geld verdienen kann, macht jetzt das US-StartUp-Unternehmen Clearview vor. Dort hat man unterdessen aus allen öffentlich zugänglichen Quellen insgesamt 3 Milliarden Fotos gesammelt und daraus eine umfangreiche Gesichtsdatenbank zusammengestellt. Jetzt geht das Geschäftsmodell in die nächste Phase der Vermarktung. Zielgruppe sind die US-Behörden bzw. alle Institutionen, die sich für Gesichter interessieren und die Zugriff auf Software mit Gesichtserfassung haben. Das Potenzial ist riesig: Von Menschen, die Geschäfte betreten, dort sofort erkannt werden und zu bestimmten Produkten geleitet werden, über die Erkennung von Taschendieben und Kleinkriminellen, die vor dem Ladendiebstahl identifiziert werden sollen, bis hin zum Einreise-Check an der US-Grenze. Allerdings: Selbst der US-Datenschutz ist alarmiert. Ein gesetzliches Verbot für die Sammlung und Verwertung solcher Daten gibt es zumindest in den USA (noch) nicht. In Deutschland wird man mit einer solchen Geschäftsidee allerdings so schnell kein Geld verdienen können.
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Geschäftsführer-Gehalt: Wenn die Presse zu viel wissen will
Im privatwirtschaftlichen Bereich sind Geschäftsführer-Gehälter für die Öffentlichkeit tabu. Ausnahme: Die GmbH macht dazu Angaben im (öffentlichen) Geschäftsbericht oder in ihren Veröffentlichungen im elektronischen Unternehmensregister. Relevant ist ein Fall aus Bayern, wonach die Presse Auskunft über die Höhe des Geschäftsführer-Gehalts einer öffentlich-rechtlichen GmbH gerichtlich durchsetzen wollte. Konkret ging es um den Nordbayerischen Kurier, der im Zusammenhang mit der Verlängerung des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer der Klinikum-GmbH eine Offenlegung des Gehalts durchsetzen wollte (Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss v. 14.5.2012, 7 CE 12.370). Das Gericht stellt dazu klar, dass das Recht des Geschäftsführers auf Vertraulichkeit Vorrang vor dem öffentlichen Interesse auf Transparenz hat. Hat der Geschäftsführer keine Zustimmung zur Veröffentlichung des Gehalts gegeben, müssen sich alle beteiligten Institutionen (Gemeinderat, Kommune, Träger) auch daran halten. ACHTUNG: Als Geschäftsführer einer kommunalen GmbH sind Sie danach gut beraten, vor der Bestellung den Anstellungsvertrag auf Kleingedrucktes bzw. auf eine solche Veröffentlichungsklausel hin zu prüfen und ggf. nachzuverhandeln.
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Geschäftsführer privat: Vorsicht bei vorweggenommener Erbfolge
Wird das steuerfrei als Erbe auf den Ehegatten übertragene sog. Familienheim (als Wohnung selbst genutzte Immobilie) vor Ablauf von 10 Jahren auf einen Dritten gegen Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchs durch den Ehegatten übertragen, entfällt die Steuerbefreiung nachträglich. ACHTUNG: Das gilt auch, wenn vereinbart wird, dass die Immobilie im Wege des vorweggenommenen Erbes gegen Nießbrauch auf die Kinder übertragen wird (BFH, Urteil v. 11.7.2019, II R 38/16).
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Cum/Ex-Geschäfte: „Denknotwendig” nicht zulässig
Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer kommt laut Finanzgericht (FG) Köln nicht in Betracht. Das Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anhängiger Streitfälle. Dem Rechtsstreit liegen Aktiengeschäfte zugrunde, die außerbörslich im Rahmen eines sog. Leerverkaufs abgeschlossen wurden. Die Aktiengeschäfte wurden vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende abgeschlossen und nach dem Dividendenstichtag vereinbarungsgemäß mit Aktien ohne Dividendenanspruch angedient.
Zu entscheiden war, ob dem Aktienkäufer (Leerkäufer) ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zustand. Dazu das FG Köln: „Der Aktienkäufer wird bei einem außerbörslichen Leerverkauf nicht bereits durch Abschluss des Kaufvertrags wirtschaftlicher Eigentümer der ihm später zu liefernden Aktien. Er hat keinen Anspruch auf Anrechnung der Kapitalertragsteuer. Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer scheide im Übrigen bereits denknotwendig aus” (FG Köln, Urteil v. 19.7.2019, 2 K 2672/17).
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Achtung: Fake-Aufforderung zur Eintragung zum Transparenzregister
Angaben zu den Gesellschaftern der GmbH müssen an das Transparenzregister gemeldet werden, sofern die Namen dieser Gesellschafter (natürliche Personen) nicht aus einem anderen gesetzlich vorgegebenen Register (Handelsregister, Unternehmensregister) öffentlich einsehbar sind. In einigen Regionen werden derzeit Formulare an GmbHs verschickt (bekannt: Rheinland-Pfalz, Franken, Saarland). Die Unternehmen werden aufgefordert, ihre Gesellschafter unter Hinweis auf die Veröffentlichungspflicht einem Transparenzregister zu melden und erheben dazu eine Gebühr (49 EUR). ACHTUNG: Dabei handelt es sich nicht um das offizielle Transparenzregister. Weisen Sie die zuständigen Mitarbeiter an, die Unterlagen an die Rechtsabteilung Ihrer IHK/HK weiterzuleiten und auf keinen Fall zu zahlen.
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Lebensmittel-GmbHs: Neue Hygiene-Plattform macht Betriebe öffentlich
Die Verbraucherschutzorganisation Foodwatch und die Transparenz-Initiative FragdenStaat haben jetzt eine Plattform freigeschaltet, auf der Verbraucher mittels Formularfragebogen direkt bei der zuständigen Behörde anfragen können, wann der Betrieb (Lebensmittelhandel, Discounter, Gastronomiebetrieb) zuletzt geprüft wurde und welche Mängel festgestellt wurden. Dazu klickt der Verbraucher den gesuchten Betrieb auf der Internet-Landkarten-Seite TopfSecret an. Anschließend öffnet sich ein Formular mit Fragen zu dem gesuchten Betrieb, das dann direkt an die Behörde zur Auskunft/Beantwortung verschickt werden kann. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat das Verfahren jetzt für rechtmäßig erklärt. Die Behörden dürfen die Daten an die Plattform herausgeben (OVG Lüneburg, Beschluss v. 16.1.2020, 2 ME 707/19).
Eine informative Lektüre und ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief