- Recht: Wer zahlt, wenn Sie falsch beraten werden? + Im Überblick: Urteile 2017 zur vGA, die SIE kennen sollten … + Karneval/Fasching: So halten Sie die Narren im Zaum + Geschäftsführer-Haftung: Gericht macht aus Treuhand Untreue + Kein Kündigungsschutz für den GF einer Management-Beratung + Altersvorsorge: ACHTUNG bei Auszahlung der Pensionszusage + Finanzen: Zuschuss zur betriebswirtschaftlichen Beratung
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 05/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 2. Fevruar 2018
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
in Ausgabe 3/2018 haben wir Sie auf ein Urteil des BGH (Urteil v. 26.1.2017, IX ZR 285/14) hingewiesen, wonach Ihr Steuerberater ausdrücklich verpflichtet ist, Sie auf eine Insolvenzgefährdung hinzuweisen. Doch so eindeutig wie die Rechtslage dort umrissen ist, ist es nicht.
Jetzt heißt es in einem Urteil für den Fall einer wirtschaftlichen Krise: „Die mit der Sanierung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber (sprich: Sie als Geschäftsführer) auf eine frühere Insolvenzreife hinzuweisen” (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 17.1.2018, 4 U 4/17). Der Handelskonzern Arcandor hatte die WP-Gesellschaft KPMG damit beauftragt, ein Sanierungskonzept zu erarbeiten. Das Gericht entschied, dass die WP-Gesellschaft (KPMG) einen Teil der Honorare zurückzahlen muss. Aber eine Haftung für den unterlassenen Krisenhinweis müssen die Berater nicht übernehmen. Für alle Geschäftsführer ohne fundierte Bilanzkenntnisse ist das natürlich wenig befriedigend. Es genügt auch nicht, sich ausschließlich auf den kaufmännisch verantwortlichen Geschäftsführer zu verlassen. Sie müssen sich absichern!
Im Überblick: Urteile 2017 zur vGA, die SIE kennen sollten …
Als GmbH-Praktiker wissen Sie, dass die sog. verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eines der immer wiederkehrenden, ärgerlichen und meist ziemlich teuren Steuerthemen in der GmbH ist. Ob überhöhte Gehaltszahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer, zu hohe Zinsen für ein Gesellschafter-Darlehen oder Fehler in den Vertragsformalien: Die Praxis der Finanzbehörden ist und bleibt nur schwer zu durchschauen. Ihr Steuerberater ist gefordert. Hier ein Überblick über die vGA-Themen, die in 2017 von den deutschen Finanzgerichten entschieden wurden und in der Praxis beachtet werden sollten:
Thema | Inhalt | Gericht/Datum/Az. |
Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen | Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Zinsen für Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen nach der Kostenaufschlagmethode berechnet werden. Nach dieser Entscheidung sind im Einzelfall aber auch andere anerkannte Standardmethoden (Preisvergleichsmethode oder Wiederverkaufspreismethode) zulässige Verfahren, um die Höhe der vereinbarten Zinsen gegenüber den Finanzbehörden zu belegen. | FG Münster Urteil v. 7.12.2017 13 K 4037/13 K, F |
Treuhand an einem GmbH-Anteil | Wenn Sie nachträglich im Steuerverfahren behaupten, dass der GmbH-Anteil „faktisch“ vom Ehegatten verwaltet wird, hat das keine Aussicht auf Erfolg. Eine mündliche Absprache genügt auf keinen Fall. Der Treuhandvertrag muss folgende Punkte enthalten: Die Verfügungsgewalt des Treugebers wird tatsächlich eingeschränkt, es muss erkennbar sein, dass der Treuhänder auf Rechnung des Treugebers handelt, der Treugeber behält seine Weisungsbefugnis und der Treugeber muss jederzeit berechtigt sein, die Herausgabe des Treugutes verlangen zu können. Alle diese Regelungspunkte sollten also auf jeden Fall im Treuhandvertrag vereinbart sein. In allen anderen Fällen müssen Sie davon ausgehen, dass Zahlungen an den Anteilseigner als vGA behandelt werden | BFH Urteil v. 14.3.2017 VIII R 32/14 |
Geschäftsführer Pensionszusage | Die Pensionszusage für den Geschäftsführer einer GmbH muss angemessen sein – laut BMF sind das maximal 75 % der zuletzt bezogenen Aktivbezüge. Dauerhafte Gehaltskürzungen müssen einberechnet werden. Zur Berechnung der 75 % – Grenze müssen auch zusätzliche Leistungen aus einer gesetzlichen Rente und anderen privaten Vorsorgemaßnahmen (Direktversicherungsrente) einbezogen werden. Der BFH bestätigt aber ausdrücklich in diesem Urteil, dass bei der Berechnung der aktiven Bezüge variable Bestandteile zu berücksichtigen sind. Dazu kann ein Durchschnittswert aus den letzten 5 Jahren gebildet werden. | BFH Urteil v. 20.12.2016 I R 4/15 |
Karneval/Fasching: So halten Sie die Narren im Zaum
Sie müssen ja nicht gleich Spaßverderber sein. Wichtig ist aber, dass auch in der närrischen Zeit einige Grundregeln eingehalten werden. Dazu – so die einschlägigen Urteile – gehören:
- Arbeiten: Wenn Sie regelmäßig am Rosenmontag eine Arbeitsbefreiung unter Vorbehalt gewähren, führt das nicht zu einer betrieblichen Übung und einem Anspruch auf Arbeitsbefreiung.
- Urlaub: Wer unbedingt an Karneval feiern will, muss dafür unbezahlten Urlaub nehmen. Als Arbeitgeber sind Sie nicht verpflichtet, Urlaub zu gewähren. Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht nicht.
- Kleidung: Wenn es Bekleidungsvorgaben gibt, müssen die eingehalten werden (auch: Schutzkleidung, Anzug, Außendienst). Die Vorgaben müssen dem Arbeitnehmer aber eine gewisse Individualität einräumen.
- Krawatten: Auch an Weiberfastnacht führt das Abschneiden der Krawatte nur mit Einwilligung nicht zur Schadensersatzpflicht.
- Alkohol: Es gelten die Vorgaben aus dem Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung. Gibt es keine Vorgaben und ist es üblich, gelegentlich in der Firma mit Alkohol zu feiern, kann das auch an Fasching so gehandhabt werden. Besser: Sagen Sie klar an, was in der Firma geht (Anweisung). Bei Verstößen sollten Sie abmahnen.
- Autofahren: Wenn Sie an den närrischen Tagen mit dem Auto unterwegs sind, müssen Sie damit rechnen, dass unvorsichtigen Fußgänger unterwegs sind. Unter Umständen haften Sie mit für einen entstandenen Schaden.
Geschäftsführer-Haftung: Gericht macht aus Treuhand Untreue
Sie erinnern sich: In Ausgabe Nr. 48/2017 hatten wir über ein vor dem Landgericht Freiburg laufendes Verfahren gegen einen türkischen Staatsbürger berichtet, der die Geschäfte einer in Deutschland eingetragenen GmbH führt (20 Ls 460 Js 18496/17). Problem: Er hatte mit Geldern der GmbH Grundstücke in der Türkei erworben – auf die er als Besitzer eingetragen wurde.
Begründung: Ausländische GmbHs könnten in der Türkei keine Grundstücke erwerben. Ein Gutachter kam allerdings zu dem Ergebnis, dass ausländische Firmen durchaus Grundstücke in der Türkei erwerben können. Für die Richter stand damit fest: Der Geschäftsmann hat sich privat auf Kosten der inzwischen insolventen GmbH bereichert (Schaden rd. 950.000 EUR, Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt) und damit auch noch Steuern in Höhe von 430.000 EUR als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) hinterzogen. Das Urteil: Das Landgericht Freiburg verhängte jetzt eine Haftstrafe von zwei Jahren – ausgesetzt zur Bewährung. Dazu der Strafverteidiger: Der Geschäftsführer war mit der Umsetzung deutscher Normen schlichtweg überfordert.
Altersvorsorge: ACHTUNG bei Auszahlung der Pensionszusage
Aufpassen müssen Sie, wenn Sie Ihren Pensionsanspruch aus der Geschäftsführungs-Tätigkeit als Einmalzahlung beziehen wollen. Der BFH unterscheidet: Erhalten Sie die Einmalzahlung aus einer Pensionskasse, müssen Sie den Betrag im Jahr der Auszahlung voll versteuern (BFH, Urteil v. 20.9.2016, X R 23/15). Anders beurteilen die Richter des VI. Senats den Vorgang, wenn Sie die Einmalzahlung direkt von der GmbH erhalten. Dann handelt es sich um einen „Einmalzufluss” von Arbeitslohn (BFH, Urteil v. 23.8.2017, VI R 4/16). Damit liegen die Voraussetzung dafür vor, dass Sie die Einnahmen auf 5 Jahre verteilt versteuern können (Anwendung der sog. Fünftelregelung). Hier müssen Sie also aufpassen und der Steuerberater muss die Voraussetzungen bei eine Einmalzahlung des Pensionsanspruchs prüfen.
Kein Kündigungsschutz für den GF einer Management-Beratung
Ist der zum Geschäftsführer bestellte – aber nicht ins Handelsregister als solcher eingetragener – nicht weisungsgebunden tätig (Monatsverdienst: 91.000 EUR) und wird der vormalige Anstellungsvertrag mit der Bestellung ausdrücklich beendet, ist der Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer einzustufen. Für ihn gelten die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht (LAG Köln, Urteil v. 18.1.2018, 7 Sa 292/17).
Finanzen: Zuschuss zur betriebswirtschaftlichen Beratung
Berät Sie Ihr Steuerberater auch zu allgemeinen betriebswirtschaftlichen Fragen (betriebswirtschaftliche Auswertungen), können Sie die dafür vorgesehenen Fördermittel des Bundes in Anspruch nehmen (Bundesministerium für Wirtschaft auf Anfrage des Deutschen Steuerberaterverbandes).
Eine informative Lektüre wünscht
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst