Geschäftsführer-Pflichten: Unerfahrenheit schützt nicht vor Strafe + Fremd-Geschäftsführer: Die besten Argumente für eine Gehaltserhöhung+ GmbH-Steuern: Profitieren Sie vom Teileinkünfteverfahren + Geld: Geschäftsführer-Geburtstag zählt bei der Steuer + Steuerrecht: Kommunale GmbHs haben Anspruch auf Vorsteuererstattung + Vorsicht: Firmenwagen bei Nebentätigkeit des Geschäftsführers + BISS …
Der Volkelt-Brief 01/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 2. Januar 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
„geschäftliche Unerfahrenheit“ – so das Verwaltungsgericht Koblenz – „schützt nicht vor der Haftung für Steuerschulden“. So klar und unmissverständlich war schon lange nicht mehr in einem Urteil eines deutschen Gerichts nachzulesen, dass der Geschäftsführer einer GmbH/UG für nicht oder falsch deklarierte Steuern persönlich haftet (VG Koblenz, Urteil vom 13.11.2015, 5 K 526/15).
Dabei ging es in dem Verfahren noch nicht einmal um einen konkreten Verstoß gegen die Vorschriften der Abgabenordnung (AO). Die (unerfahrene) Geschäftsführerin einer frisch gegründeten Unternehmergesellschaft hatte gegen die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids aus Ihrem Privatvermögen geklagt. Das Gericht hat die Klage abgewiesen: „Kommt die Geschäftsführerin einer UG nicht ihren Pflichten nach, für die UG Steuererklärungen abzugeben und Steuern zu zahlen, kann sie persönlich zur Begleichung der Steuerschulden herangezogen werden“. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde die Gewerbesteuer auf der Grundlage einer Steuerschätzung veranlagt.
Fremd-Geschäftsführer: Die besten Argumente für die Gehaltserhöhung
Für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist eine Gehaltserhöhung eine leichte Sache. Mit seiner einfachen Beschluss-Mehrheit kann er einen solchen Beschluss der Gesellschafter jederzeit durchsetzen. Er muss die Gesellschafter nicht überzeugen. Aber er muss das Finanzamt davon überzeugen, dass sein neues Gehalt immer noch „angemessen“ ist.
Dazu braucht er aussagekräftige statistisches Vergleichszahlen – z. B. die aus der neuen BBE-Geschäftsführer-Gehalts-Studie 2015 (vgl. Nr. 46 – 50/2015). Schwieriger ist die Situation für den Minderheits- oder Fremd-Geschäftsführer: Er muss die Gesellschafter davon überzeugen, dass er „mehr verdient“ als er bisher in der Tasche hat – dazu gehören gute Argumente und etwas Verhandlungsgeschick. Ob als Fremd‑, Minderheits- oder Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer: Die (arbeitgebenden) Gesellschafter sind genau so schwer von einer angemessenen Gehaltserhöhung zu überzeugen wie das Finanzamt. Hier zählen nur gute Argumente und wirtschaftliche Fakten.
Hier die erfolgreichsten Argumentationshilfen:
zu klären .… | Argument |
Wann ist der richtige Zeitpunkt für die Gehaltsforderung? |
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Ab welchem Zeitpunkt soll die Erhöhung gezahlt werden? |
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Um wie viel und um welche zusätzlichen Leistungen soll das Gehalt erhöht werden? |
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Welche weiteren „gute“ Argumente gibt es für eine Gehaltserhöhung? |
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„Sie erhalten doch eine Tantieme …“ | … die macht aber nur 5 % der Gesamtvergütung aus und kann damit die allgemeinen Steigerungen der Lebenshaltungskosten nicht ausgleichen |
„Ihre Forderungen sind überzogen …“ | Gehen Sie Kompromisse ein – machen Sie Abstriche bei den Forderungen, die Ihnen ohnehin nicht viel bedeuten |
GmbH-Steuern: Profitieren Sie vom Teileinkünfteverfahren
GmbH-Gesellschafter, die zu 25 % und mehr beteiligt sind oder zu 1 % und beruflich für die GmbH tätig sind (Geschäftsführer) werden auf Antrag nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert. Folge: 60 % der Gewinnausschüttungen werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. 40 % des ausgeschütteten Gewinns bleibt steuerfrei. Das rechnet sich immer dann, wenn der Gesellschafter einem niedrigen Steuersatz unterliegt bzw. wenn er mit einem Verlustausgleich oder hohen Werbungskosten seine Steuern drücken kann. Im Einzelfall ist Ihr Steuerberater gefordert.
Achtung: Diesen Antrag müssen Sie spätestens mit Abgabe der ESt-Erklärung stellen. Bis dahin (31.5.2016) sollten Sie prüfen, ob Sie mit der Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren profitieren. Das Finanzamt wendet das Teileinkünfteverfahren dann automatisch für 5 Jahre an. Stellen Sie für das Folgejahr fest, dass das Teileinkünfteverfahren nicht mehr die günstigste Besteuerung ergibt, können Sie dem Antrag widersprechen (ebenfalls spätestens mit Abgabe der Steuererklärung). Nach diesem Widerruf ist allerdings ein erneuter Antrag auf Teileinkünfteverfahren nicht mehr möglich.
Geschäftsführer-Geburtstag zählt bei der Steuer
Immer wieder weigern sich Finanzämter, die Kosten für eine Geburtstags-Feier des Geschäftsführers als Werbungskosten anzuerkennen – mal aus grundsätzlichen Erwägungen, mal, weil es „private“ Teilnehmer gibt. Laut FG Rheinland-Pfalz gilt: Sind nur Arbeitnehmer, Geschäftspartner, ehemalige Arbeitnehmer (Rentner) und der Aufsichtsrat eingeladen, darf der (Gesellschafter-) Geschäftsführer die damit verbundenen Kosten in seiner Einkommensteuer-Erklärung als Werbungskosten ansetzen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2015, 6 K 1868/13).
Kommunale GmbHs haben Anspruch auf Vorsteuererstattung
Gründet eine Kommune eine GmbH, die auf einem Grundstück der Kommune eine Turnhalle errichtet und diese den örtlichen Vereinen gegen Kostendeckung vernietet, ist das kein Gestaltungsmissbrauch – auch dann, wenn die Turnhallen GmbH keine Mieteinnahmen erwirtschaftet. Folge: Die Kommunale GmbH ist zum vollen Vorsteuerabzug der Baukosten berechtigt (FG Münster, Urteil vom 3.11.2015, 15 K 1252/14 U).
Vorsicht: Firmenwagen bei Nebentätigkeit des Geschäftsführers
Überlässt die GmbH ihrem Arbeitnehmer (oder Geschäftsführer) einen Firmenwagen, der nicht nur privat genutzt wird, sondern auch für eine zusätzliche selbständige Tätigkeit (z. B. einen nebenberufliche Beratungstätigkeit des Geschäftsführers), dann kann der Geschäftsführer den fiktiven Überlassungswert (hier: eine Sachbezug ermittelt anhand der 1%-Methode) nicht als Betriebsausgaben seiner selbständigen Tätigkeit zusätzlich ansetzen (BFH, Urteil vom 16.7.2014, III R 33/14).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur