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Volkelt-Briefe

vGA: Finanzbehörden erkennen die „personenbezogene” Rücklage nicht an

Steht den Gesell­schaf­tern der GmbH nach den Ver­ein­ba­run­gen im Gesell­schafts­ver­trag ein fest­ge­leg­ter Teil des Gewinns als aus­zu­schüt­ten­der Gewinn zu, ist die­ser voll­stän­dig bei den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen zu ver­steu­ern (mit Abgel­tungs­steu­er oder auf Antrag nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren). Das gilt auch dann, wenn ein Teil des Gewinns nicht an den Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet bzw. aus­ge­zahlt wird, son­dern in eine sog. per­so­nen­be­zo­ge­ne Rück­la­ge ein­ge­stellt wird. Die Finanz­be­hör­den erken­nen eine sol­che steu­er­li­che Gestal­tung grund­sätz­lich nicht an (FG Nie­der­sach­sen, Urteil v. 4.7.2019, 10 K 181/17).

Für die Finanz­be­hör­den ist mit der Beschluss­fas­sung und dem damit ver­bun­de­nen recht­li­chen Anspruch auf die Gewinn­aus­schüt­tung der steu­er­ba­re Zufluss ein­ge­tre­ten. Im Steu­er­jar­gon liest sich das dann so: „Der Beschluss über die Ein­stel­lung des Gewinn­an­teils des beherr­schen­den Gesell­schaf­ters auf sein per­sön­li­ches Rück­la­gen­kon­to führt mit der Beschluss­fas­sung zum Zufluss beim Gesell­schaf­ter, und zwar auch dann, wenn für die Aus­zah­lung aus dem Rück­la­gen­kon­to ein Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit erfor­der­lich ist”.

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