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Volkelt-Briefe

Vertragsrecht: Sie wollen den Steuerberater wechseln?

Kün­digt Ihre GmbH den Ver­trag mit dem Steu­er­be­ra­ter, der für ein jähr­li­ches Pau­schal-Hono­rar für die GmbH tätig wird, dann darf der Steu­er­be­ra­ter nur das antei­li­ge Hono­rar ver­lan­gen. Kün­di­gen Sie z. B. wegen Schlecht­leis­tung frist­los, dann ent­steht ein Hono­rar­an­spruch nur antei­lig bis zum Kün­di­gungs­ter­min (BGH, Urteil vom 22.5.2014, IX ZR 147/12).

Die Steu­er­be­ra­ter-Kanz­lei betreu­te eine Unter­neh­mens­grup­pe. Dabei kam es immer wie­der zur Fest­set­zung von Ord­nungs­gel­der und Straf­zin­sen wegen zu spät ein­ge­reich­ter Steuer­unterlagen. Dar­auf­hin kün­dig­ten die Auf­trag­ge­ber das Man­dat frist­los. Das gilt aber nicht nur bei einer ech­ten Pau­schal­ver­ein­ba­rung, son­dern auch dann, wenn der Steu­er­be­ra­ter Leis­tun­gen gegen eine monat­li­che Ver­rech­nungs­pau­scha­le erbringt, die erst zum Ablauf des Geschäfts­jah­res detail­liert abge­rech­net werden.

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