Erfahrungsgemäß kommt es zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs alle 2 Jahre neben den üblichen inhaltlichen Differenzen über Sachfragen zu ernsthaften Konflikten über die Geschäftspolitik. Z. B., ob und welche neuen Mitarbeiter eingestellt werden sollen, wann und wo investiert werden soll oder welche Marketing- und Vertriebsschwerpunkt für die Zukunft gesetzt werden sollen. Einigen sich die Beteiligten nicht auf eine Zielrichtung, kommt es zu Problemen. Und zwar ganz besonders dann, wenn immer der gleiche Gesellschafter Kompromisse macht und der andere sich durchsetzt. Passiert das in der Zweipersonen-GmbH, ist absehbar, dass für den Kompromiss bereiten Gesellschafter irgendwann „die Fahnenstange erreicht“ ist und er einer konstruktiven Beschlussfassung nicht mehr zustimmt. Ist im Gesellschaftsvertrag einer solchen GmbH keine Klausel zur Beendigung der Gesellschaft vereinbart, kann das ziemlich aufreibend werden.
Aus der Praxis sind Fälle bekannt, …
in denen über Jahre hinweg prozessiert wurde und die Geschäfte der GmbH auf der Strecke blieben. Grund dafür war die jahrelange Rechtsauffassung zur Abberufung des Geschäftsführers in der Zweipersonen-GmbH. Die Gerichte ließen die Abberufung eines Geschäftsführers nur dann zu, wenn ihm ein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen war.
Beispiel: Es bestehen unterschiedliche Auffassungen über die zukünftigen Geschäfte. Laut Gesellschaftsvertrag können die Geschäftsführer nur gemeinsam handeln (Gesamtvertretungsberechtigung) und nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Damit der Vertrag mit einem neuen Geschäftspartner abgeschlossen werden kann, beschließt der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner 51 % – igen Mehrheit seinen Mit-Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund abzuberufen – nur so lässt sich seiner Meinung nach der weitere Bestand der GmbH sichern. Der abberufene Geschäftsführer klagt dagegen. Er bekommt Recht, weil kein schuldhaftes Verhalten vorliegt. Der Geschäftsführer bleibt im Amt. Die geplante Neuausrichtung der GmbH kommt nicht zustande.
Die Rechtslage: Laut Bundesgerichtshofs (BGH) kann der (Gesellschafter-) Geschäftsführer aber bereits dann abberufen werden, wenn die Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist (z. B. BGH, Urteil vom 12.01.2009, II ZR 27/08). Damit kann zumindest der Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer ab sofort die Handlungsfähigkeit der GmbH bei Zerstrittenheit mit seinem Mit-Gesellschafter schneller wieder herstellen. Den Beweis dafür, dass „Zerstrittenheit“ vorliegt, ist sehr viel einfacher zu führen. Dazu genügt es, wenn Sie z. B. dokumentieren können, dass Verträge nicht zustande kamen, weil der Minderheits-Gesellschafter die Zustimmung verweigert.
- Wir raten für die 50:50%-GmbH: Der Gesellschaftsvertrag sollte auf jeden Fall eine Kündigungsklausel enthalten, die es dem Gesellschafter ermöglicht, die GmbH zu beenden. Musterformulierung: „Jeder Gesellschafter kann die GmbH mit einer Frist von 6 Monaten (1 Jahr, 2 Jahren) zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Die GmbH wird zu diesem Zeitpunkt aufgelöst. Das Vermögen ist unter den Gesellschaftern zu verteilen. Stimmen alle Gesellschafter zu, kann ein Gesellschafter die GmbH fortführen“.
- Soll der Bestand der GmbH gesichert werden und zugleich dem Gesellschafter ein Austrittsrecht eingeräumt werden, kann das so vereinbart werden. Musterformulierung: „Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann jeder Gesellschafter seinen Austritt aus der Gesellschaft erklären. Der Gesellschafter kann seinen Austritt aus der Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklären. Durch den Austritt eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Die Gesellschaft ist im Falle eines Austritts berechtigt, den Geschäftsanteil des austretenden Gesellschafters einzuziehen bzw. die Abtretung an eine dritte natürliche oder juristische Person zu verlangen“.