Nimmt ein Mitarbeiter eine ausgesprochene Lohnkürzung stillschweigend zur Kenntnis und äußert er sich nicht zu dem Vorgang, dann liegt darin keine zustimmende Willenserklärung. Der Arbeitgeber hatte erklärt, dass der Mitarbeiter nur noch einfache Tätigkeiten ausführen werde und er deswegen einen niedrigeren Stundenlohn erhalten werde. Der Mitarbeiter hatte dem nicht widersprochen. Aber: Daraus kann keine Zustimmung abgeleitet werden – der Arbeitgeber musste die Lohndifferenz und Urlaubsgeld nachzahlen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 2.4.2019, 5 Sa 221/18).
Kategorien