Kategorien
Volkelt-Briefe

Verstoß gegen AGG muss spätestens nach 2 Monaten angezeigt werden

Will ein Arbeit­neh­mer Ansprü­che wegen Ver­sto­ßes gegen das All­ge­mei­ne Gleich­behandlungsgesetz monie­ren, muss er das …

inner­halb einer Frist von 2 Mona­ten anzei­gen (Bun­des­ar­beits­ge­richt, Urteil vom 15.3.2012, 8 AZR 160/11).

Für die Pra­xis: Bei der Ableh­nung einer Bewer­bung beginnt die 2‑Monatsfrist zu lau­fen, in dem der Bewer­ber von der Benach­tei­li­gung Kennt­nis hat. ES kommt also nicht auf den Zeit­punkt der Ableh­nung der Bewer­bung an, son­dern auf den Zeit­punkt der Kennt­nis der Benachteiligung.

Schreibe einen Kommentar