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Volkelt-Briefe

Verpasst: Verspätete Lohnzahlung kostet SIE 40 €

Seit 2014 hat jeder Gläu­bi­ger bei Ver­zug einer Zah­lung Anspruch auf Aus­gleich des dadurch ent­ste­hen­den Scha­dens zuzüg­lich einer Ein­mal­ge­bühr in Höhe von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB). Das gilt auch für den Arbeit­neh­mer, der auf sei­nen Lohn war­ten muss, weil der zu spät ange­wie­sen oder aus­ge­zahlt wur­de (Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, Urteil vom 22.11.2016, 12 Sa 524/16). …

Bis­her war strit­tig, ob die Vor­ga­ben für Ver­zug aus dem BGB auch für das Arbeits­recht gel­ten. Das ist nun das ers­te Urteil, dass die Anwen­dung auch für aus­ste­hen­de Lohn­zah­lun­gen aus­drück­lich zulässt. Aller­dings wird dazu das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) abschlie­ßend ent­schei­den. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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