Seit 2014 hat jeder Gläubiger bei Verzug einer Zahlung Anspruch auf Ausgleich des dadurch entstehenden Schadens zuzüglich einer Einmalgebühr in Höhe von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB). Das gilt auch für den Arbeitnehmer, der auf seinen Lohn warten muss, weil der zu spät angewiesen oder ausgezahlt wurde (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.11.2016, 12 Sa 524/16). …
Bisher war strittig, ob die Vorgaben für Verzug aus dem BGB auch für das Arbeitsrecht gelten. Das ist nun das erste Urteil, dass die Anwendung auch für ausstehende Lohnzahlungen ausdrücklich zulässt. Allerdings wird dazu das Bundesarbeitsgericht (BAG) abschließend entscheiden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.