Mit Datum vom 17.4.2014 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Entwurf eines BMF-Schreibens zu § 8 c Körperschaftsteuergesetz (KStG) vorgelegt. Dabei geht es … um die Neuregelung des Verlustabzugs beim Erwerb von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Dabei geht es auch um den sog. Mantelkauf. Also den Erwerb eines stillgelegten Unternehmens, deren Verlustvortrag genutzt werden soll. Außerdem geht es um den Beteiligungserwerb innerhalb eines Konzern mit Betriebsübernahme, Sanierung und Firmenfortführung. Problem: Die Verlustübernahme in Sanierungsfällen bleibt an die sehr strengen Bedingungen geknüpft (Übernahme von Personal, Lohnsumme).
Achtung: Beteiligen Sie sich zu 25 % und mehr an einem wirtschaftlich angeschlagenem Unternehmen wertet die Finanzverwaltung das als Kapitalerhöhung mit den damit verbundenen steuerlichen Folgen. Zusätzlicher Effekt: Nach der neuen Vorschrift fällt auch eine solche Kapitalerhöhung unter den Anwendungsbereich des § 8c KStG. Im Klartext: Ein bestehender Verlustvortrag entfällt. Eine Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen ist nicht möglich (so gemäß Randziffer 9 des Entwurfs des BMF-Schreibens zur „Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften nach § 8c KStG“).
Für die Praxis: Viele – auch kleinere – GmbHs haben sich in der Vergangenheit an einer (stillgelegten) Kapitalgesellschaft mit Verlustvortrag beteiligt, um so ihre Gewinne zu verrechnen und damit Steuern einzusparen. Nach den neuen Vorschriften wird dies deutlich erschwert. Im vorliegenden BMF-Schreiben werden zahlreiche Einzelfälle aufgelistet, nach denen eine Verlustverrechnung in Zukunft nicht mehr möglich ist. Das BMF-Schreiben wurde jetzt den Verbänden und Institutionen zur Stellungnahme zugeleitet. Eine Umsetzung ist noch für 2014 zu erwarten.