Unterdessen wurde Pläne bekannt, wonach dass Bundesfinanzministerium die sog. Konzernklausel etwas weiter fassen will. Danach können nicht nur Konzerne mit 100 % – Beteiligungen die Verlustverrechnung bei einer Umstrukturierung nutzen. Eine Verlustverrechnung ist auch dann möglich, wenn … zwischen der erwerbenden und der übernommenen Konzern-Gesellschaft eine dritte Gesellschaft zwischengeschaltet ist. Diese Fälle gelten bisher als sog. schädlicher Beteiligungserwerb. Danach gilt: Werden mehr als 25 % der Anteile eines Unternehmens innerhalb von 5 Jahren erworben, kann der Verlustvortrag nur noch anteilig übernommen werden. Werden mehr als 50 % der Anteile eines Unternehmens innerhalb von 5 Jahren erworben, entfällt der Verlustvortrag komplett (§ 8c KStG).
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Verlust-Verrechnung: Konzernklausel wird erweitert
Die Neuregelung soll rückwirkend gelten. Und zwar für Unternehmenserwerbe ab 2010. Dabei geht es um Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns oder eines GmbH-Unternehmensverbundes. War in den Umstrukturierungsprozess eine konzernfremde Zwischengesellschaft eingebunden, haben die Finanzbehörden die Verlustverrechnung nicht zugelassen bzw. anteilig verrechnet. Hier sollte der Steuerberater prüfen, ob – auch wenn kein Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid eingelegt wurde – eine nachträgliche Verlustverrechnung möglich ist.