GmbHs müssen die Umsatzsteuer mit der Rechnungsstellung an das Finanzamt abführen (Sollbesteuerung gemäß § 13 Abs. 1 UStG). Ganz unabhängig davon, ob und wann …die Rechnung bezahlt wird. Für Unternehmen in Branchen, in denen Teil- und Ratenzahlungen üblich sind, bedeutet das eine außerordentliche Liquiditätsbelastung. Konkret betrifft das:
- Die Baubranche, weil hier Abschlagszahlungen bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist (5 bis 10% der Rechnungssumme über mehrere Jahre) üblich sind, und
- Branchen, in den Teil- und Ratenzahlungen üblich sind (Reisen, hochwertige Konsumgüter).
Achtung: Hier gibt es jetzt ein neues Urteil des BFH, das für alle diese Unternehmen enorme Erleichterungen bei der Liquidität bringen wird. Danach gilt: „Eine mehrjährige Vorfinanzierung der Steuer ist unverhältnismäßig“ (Urteil vom 24.10.2013, V R 31/12). Entscheidend ist die mehrjährige Vorfinanzierung. Kommt es also unterjährig zu Verzögerungen oder gestreckten Zahlungsvereinbarungen hat das keine Auswirkung auf die Fälligkeit der Umsatzsteuer.
Das Urteil wird Auswirkungen zeigen auf alle Branchen, in denen gestreckte Zahlungsvereinbarungen üblich sind. Zunächst bleibt abzuwarten, wie die Finanzbehörden diese neue Rechtslage umsetzen werden. Da es um größere Beträge geht, muss davon ausgegangen werden, dass die juristische Prüfung zunächst einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Eventuell wird das BMF darauf verzichten, das Urteil im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Folge: Dann müssen Betroffene ihr Recht erneut gerichtlich durchsetzen. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Bis dahin gilt: Prüfen Sie zusammen mit dem Steuerberater, ob es offene Rechnungen gibt, die Sie bei der nächsten USt-Voranmeldung nicht mehr berücksichtigen müssen.