Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) …
muss ein Bewerber grundsätzlich keine Auskunft über ein bereits eingestelltes strafrechtliches Ermittlungsverfahren geben. Das gilt auch für die Beschäftigung in sensiblen Bereichen (IT, Produktentwicklung). Der Bewerber ist berechtigt auf entsprechende Nachfragen nicht zu antworten oder sogar eine wahrheitswidrige Antwort zu geben (BAG, Urteil vom 15.11.2012, 6 AZR 339/ 11).