Die EnBW steht derzeit nicht nur in Sachen Aktienrückkauf in den Schlagzeilen. Jetzt wurde auch bekannt, dass Daten und Schriftstücke um Lieferverträge vernichtet wurden. Für die damals verantwortlichen Manager und die Geschäftsleitung hat das Folgen. Wie verhalten sich betroffene Geschäftsführer richtig? …
Die Rechtslage: Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt in Manager Haftungsprozessen die umgekehrte Beweislast (BGH, Urteil vom 22.2.2011, II ZR 146/09). Danach muss der Manager seine Unschuld beweisen. Das gilt so auch für den Geschäftsführer einer GmbH (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG). Entsteht der GmbH unter Ihrer Verantwortlichkeit ein Schaden (z. B. aus Steuer- oder Kartellvergehen oder aus verbotenen Zahlungen für Korruption), müssen Sie nachweisen, dass Sie nicht dafür zuständig waren.
Um das beweisen zu können, müssen Sie in der Regel auf Unterlagen zugreifen, die in der GmbH aufbewahrt werden. Laut oben genanntem BGH-Urteil haben Sie aber dazu einen verbrieften Anspruch auf Herausgabe von entlastenden Unterlagen gegen die GmbH. Was aber, wenn – wie oben beschrieben – die entlastenden Unterlagen nicht mehr vorhanden sind?
Für die Praxis: Noch wurde in dem dazu anhängenden Strafverfahren diese Frage nicht geklärt. Fest steht aber, dass für geschäftliche Korrespondenz eine Aufbewahrungsverpflichtung von mindestens 6, im Einzelfall bis 10 Jahre besteht. Handelt der Geschäftsführer z. B. auf Weisung des/der Gesellschafter(s), kann er aber verlangen, dass – z. B. wenn seine entlastenden E‑Mails gelöscht sind – die E‑Mails des Gesellschafters vorgelegt werden müssen, an den die E‑Mail adressiert war. Sind die auch nicht auffindbar, spricht dass für Manipulationen – und damit für eine Entlastung des beschuldigten Geschäftsführers. Für Sie als Geschäftsführer ist wichtig: E‑Mails mit Inhalten über Gesellschafter-Weisungen, Absprachen zu Verträgen und wichtigen Unternehmens-Entscheidungen sollten Sie zusätzlich ausdrucken und zu Ihren Unterlagen nehmen. Beachten Sie dazu auch unsere Hinweise zur E‑Mail-Nutzung durch den Geschäftsführer aus Nr. 26/2012.