Mit Datum vom 22.6.2017 haben die Finanzbehörden (hier: Zuständigkeit der Bundesländer) bundesweit die neuen Vorgaben zur Anwendung der geänderten Vorschriften nach dem neuen Erbschaftsteuergesetz bekannt gegeben. Im Einzelnen sind das Vorgaben zur Steuerbefreiung von begünstigtem Betriebsvermögen (§§ 13 a, 13b ErbStG), zum sog. Abschmelzungsmodell (§ 13c), zur Stundung der Erbschaftsteuer (§ 28) und zum Steuererlass aufgrund einer Verschondungsbedarfsprüfung (§ 28a). Damit sind alle wesentlichen Fragen zur Übertragung von Betriebsvermögen bzw. GmbH-Anteilen aus der Sicht der Finanzverwaltung geklärt. Unternehmer haben damit jetzt einigermaßen Rechtssicherheit und können ihre Nachfolgeplanung unter realistischen Eckdaten in Angriff nehmen.
Die wichtigsten Eckdaten: … Das neue „Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts” ist damit rechtsverbindlich rückwirkend zum 1.7.2016 in Kraft getreten. Damit gelten die neuen Vorschriften für alle nach diesem Termin erfolgten Erbschafts- und Schenkungsfälle. Zu beachten sind zusätzliche Änderungen des Bewertungsgesetzes, die bereits zum 1.1.2016 gelten. Das betrifft den Kapitalisierungsfaktor für das vereinfachte Ertragswertverfahren, nach dem der Wert für Unternehmen ermittelt wird (statt bisher 17,86 auf neu 13,75 gemäß § 203 BewG). Das bedeutet für alle nach diesem Verfahren bewerteten Unternehmen in der Praxis eine Reduzierung des Unternehmenswertes um 1/4, die sich auf die steuerliche Benessungsgrundlage entlastend auswirkt.