Kategorien
Volkelt-Briefe

Unternehmens-Nachfolge: Jetzt stehen die Erbschaftsteuer-Eckdaten für die Planung

Mit Datum vom 22.6.2017 haben die Finanz­be­hör­den (hier: Zustän­dig­keit der Bun­des­län­der) bun­des­weit die neu­en Vor­ga­ben zur Anwen­dung der geän­der­ten Vor­schrif­ten nach dem neu­en Erb­schaft­steu­er­ge­setz bekannt gege­ben. Im Ein­zel­nen sind das Vor­ga­ben zur Steu­er­be­frei­ung von begüns­tig­tem Betriebs­ver­mö­gen (§§ 13 a, 13b ErbStG), zum sog. Abschmel­zungs­mo­dell (§ 13c), zur Stun­dung der Erb­schaft­steu­er (§ 28) und zum Steu­er­erlass auf­grund einer Ver­schon­dungs­be­darfs­prü­fung (§ 28a). Damit sind alle wesent­li­chen Fra­gen zur Über­tra­gung von Betriebs­ver­mö­gen bzw. GmbH-Antei­len aus der Sicht der Finanz­ver­wal­tung geklärt. Unter­neh­mer haben damit jetzt eini­ger­ma­ßen Rechts­si­cher­heit und kön­nen ihre Nach­fol­ge­pla­nung unter rea­lis­ti­schen Eck­da­ten in Angriff nehmen.

Die wich­tigs­ten Eck­da­ten:Das neue Gesetz zur Anpas­sung des Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er­ge­set­zes an die Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts ist damit rechts­ver­bind­lich rück­wir­kend zum 1.7.2016 in Kraft getre­ten. Damit gel­ten die neu­en Vor­schrif­ten für alle nach die­sem Ter­min erfolg­ten Erb­schafts- und Schen­kungs­fäl­le. Zu beach­ten sind zusätz­li­che Ände­run­gen des Bewer­tungs­ge­set­zes, die bereits zum 1.1.2016 gel­ten. Das betrifft den Kapi­ta­li­sie­rungs­fak­tor für das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren, nach dem der Wert für Unter­neh­men ermit­telt wird (statt bis­her 17,86 auf neu 13,75 gemäß § 203 BewG). Das bedeu­tet für alle nach die­sem Ver­fah­ren bewer­te­ten Unter­neh­men in der Pra­xis eine Redu­zie­rung des Unter­neh­mens­wer­tes um 1/4, die sich auf die steu­er­li­che Ben­es­sungs­grund­la­ge ent­las­tend auswirkt.

An die­ser Stel­le kön­nen wir nicht auf alle Detail­vor­schrif­ten der neu­en Rege­lun­gen ein­ge­hen. Wich­tig ist aber, dass Ihr Steu­er­be­ra­ter jetzt eine Erb­schafts­re­ge­lung unter rea­lis­ti­schen Plan­da­ten berech­nen kann. Die Belas­tun­gen aus einer even­tu­el­len Besteue­rung des Nach­fol­ge­mo­dells wer­den damit wie­der plan­bar. Unver­än­dert gel­ten die Bestim­mun­gen zur Über­tra­gung eines GmbH-Anteils gegen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen. Gera­de für klei­ne­re Unter­neh­men ist das eine Opti­on. Eine noch­ma­li­ge Ände­rung der Erb­schafts­be­steue­rung ist bis auf wei­te­res nicht zu erwarten.

Schreibe einen Kommentar