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Frage eines Kollegen aus W. (Hessen): UG im Konzern – gibt es da steuerliche Probleme? JA, aber …

Ja – da müs­sen Sie auf­pas­sen. Will der Kon­zern Toch­ter­ge­sell­schaf­ten in der Rechts­form einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft steu­er­lich ein­bin­den (Gewinn- und Ver­lust­aus­gleich) muss ver­trag­lich Alles stim­men. In der Pra­xis kommt es zur­zeit zu fol­gen­dem Fehler:

Unser TIPP: Weil die UG eine Zwangs-Gewinn-Rück­la­gen bil­den muss, kann nicht der gan­ze Gewinn an die Kon­zern­mut­ter wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Feh­ler: Es wird ein sog. Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­trag abge­schlos­sen. Der wird aber u. U. von eini­gen Finanz­äm­tern nicht anerkannt.

Bes­ser: Sie schlie­ßen einen voll­wer­ti­gen Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag ab. Nach §§ 300, 301 AktG darf ohne­hin nur der Gewinn minus gesetz­li­cher Rück­la­ge abge­führt wer­den. Das gilt so auch für die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft.

Für die Pra­xis: Schlie­ßen Sie zwi­schen Kon­zern-Ober­ge­sell­schaft und den UG-Toch­ter­ge­sell­schaf­ten einen übli­chen Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag ab. Nen­nen Sie die­sen aus so: „Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag zwi­schen der X‑GmbH und der Y‑UG”. Damit bie­ten Sie dem Finanz­amt kei­ne Angriffsfläche.

Fach­buch „Die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft” > Lese­pro­be

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