Mit dem Geldwäsche-Gesetz wird europaweit ein zentrales Transparenzregister (TPR) eingerichtet (§§ 18 ff. GWG‑E). Danach sind die Behörden verpflichtet, ein Register zu führen, in dem alle Personen gelistet sind, die an juristischen Personen (AG, GmbH, UG, aber auch: Vereine) beteiligt sind. Ziel ist es, anonyme Beteiligungen (Schachtelgesellschaften, Treuhandverhältnisse) so zurückzuverfolgen zu können, dass immer die jeweils dahinter stehende natürliche Person identifiziert werden kann. Für GmbH/UG bedeutet das: … Die Einträge zur Transparenzliste werden aus dem Handelsregister und dort aus der Gesellschafterliste übernommen. Die Gesellschafterliste wird dann ergänzt um die prozentuale Beteiligung des einzelnen Gesellschafters (bisher: nominelle Beteiligungshöhe) und – bei Konzernen- und Tochtergesellschaften – um die HR-Nummer des Gesellschafters, wenn dieser eine juristische Person ist. Als Geschäftsführer verantworten Sie, dass die Gesellschafterliste jederzeit die vollständigen Angaben enthält.
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Transparenzregister: Was Geschäftsführer dazu wissen müssen
Das neue Transparenzregister (Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie) wird wohl noch bis zum 30.6.2017 umgesetzt werden. So dass Sie ab diesem Zeitpunkt darauf achten müssen, dass die oben beschriebenen Angaben in der Gesellschafterliste ergänzt werden. Sobald das Gesetz umgesetzt ist, informieren wir an dieser Stelle nochmals in Kürze zu den neuen Geschäftsführer-Pflichten mit den dann bis dahin bekannt gegebenen Umsetzungs- bzw. Fristvorgaben.