Wird um den endgültigen Veräußerungspreis gerichtlich gestritten und dieser erst nach dem Veräußerungszeitpunkt abschließend durch das Gericht festgelegt, muss das bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns rückwirkend auf den Veräußerungszeitpunkt berücksichtigt werden. Das gilt auch für die damit im Zusammenhang stehenden Veräußerungskosten (BFH, Urteil vom 12.3.2014, I R 55/13). Was tun?