Mit Ihrer Eintragung zum Geschäftsführer wird geprüft, ob es Gründe gibt, die gegen Ihre Bestellung sprechen (§ 6 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Dazu müssen Sie dem Registergericht gegenüber versichern, dass es „keine Gründe gibt, die Ihrer Bestellung entgegenstehen“ (§ 8 GmbH-Gesetz). So weit, so gut. Juristisch unbestritten ist auch, …