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Geschützt: Volkelt-Brief 08/2021

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Anspruch auf Corona-Mietminderung: mal JA, mal NEIN

In Sachen Coro­na-Miet­min­de­rung sind zahl­rei­che Ver­fah­ren anhän­gig, zum Teil bereits abge­schlos­sen. Hier gibt es einen – jeder­zeit aktua­li­sier­ten – Über­blick über eben die­se Ent­schei­de. Unser Bera­tungs­hin­weis sie­he unten.

Die Rechts­la­ge: Seit 1.1.2020 gilt – eine Pan­de­mie gilt als Stö­rung der Geschäfts­grund­la­ge bei Miet­ver­trä­gen (§ 313 BGB). Den­noch: Hier muss der Ein­zel­fall geprüft wer­den. Für dar­aus resul­tie­ren­den Rechts­strei­tig­kei­ten gilt ein ein Vor­rangs- und Beschleu­ni­gungs­ge­bot (BT-Druck­sa­che 17/25322)

Für Miet­min­de­rung: Ein inter­es­san­tes Urteil für alle Unter­neh­men, die von einer Schlie­ßung / Begren­zung der Kun­den­zahl und/oder der Ver­kaufs­flä­che (Han­del, Gas­tro­no­mie, Rei­se­bü­ro usw.) betrof­fen sind, kommt vom Land­ge­richt (LG) Mün­chen: Sol­che Maß­nah­men begrün­den einen Anspruch auf Miet­min­de­rung. Kon­kret: Wer nur noch halb so vie­le Kun­den wie bis­her emp­fan­gen kann, darf die Mie­te um ca. 50 % min­dern. Quel­le: LG Mün­chen, Urteil v. 22.9.2020, 3 O 4439/20.

Aus dem Urteil: „Der Miet­zweck ist durch die öffent­lich recht­li­chen Coro­na-Beschrän­kun­gen erheb­lich gestört wor­den. Die­se Beschrän­kun­gen fal­len auch nicht in den Risi­ko­be­reich der beklag­ten Mie­te­rin. Dar­an ände­re auch eine ver­ein­bar­te Klau­sel nichts, wonach die Mie­te­rin ver­pflich­tet sei, auf ihr Risi­ko alle wei­te­ren etwa­igen für ihren Betrieb erfor­der­li­chen behörd­li­chen Geneh­mi­gun­gen ein­zu­ho­len und auf­recht­zu­er­hal­ten”.

Gegen Miet­min­de­rung: Dazu gibt es aber auch aktu­ell eine Ent­schei­dung eben­falls vom Land­ge­richt Mün­chen – in Sachen C&A‑Filiale in der Münch­ner Innen­stadt. Hier hal­ten es die Rich­ter für ver­tret­bar, wenn – ange­sichts der zurück­lie­gen­den 3 erfolg­rei­chen Geschäfts­jah­re – vom Unter­neh­men eine Rück­la­ge in Höhe einer Monats­mie­te gebil­det ist und auf die zurück­ge­grif­fen wer­den kann. Eine Miet­kür­zung ist nicht zuläs­sig. C & A wird wohl in die nächs­te Instanz gehen – wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den (LG Mün­chen, Urteil v. 12.2.2021, ver­öf­fent­licht bei BECK aktu­ell). Neben C&A haben wei­te­re Ein­zel­han­dels­ket­ten wäh­rend der ers­ten Coro­na-Wel­le die Miet­zah­lun­gen ein­ge­stellt oder gekürzt, so der Schuh­händ­ler Deich­mann und die H&M‑Boutiquen.

Für die Pra­xis: Offen­sicht­lich unter­schei­det das LG hier nach „Leis­tungs­fä­hig­keit”. Den­noch: Klei­ne­re Unter­neh­men mit hohem Miet­kos­ten­an­teil, sind gut bera­ten, ent­we­der nach­zu­ver­han­deln, den Rechts­weg in die Ver­hand­lun­gen ein­zu­brin­gen, anzu­dro­hen oder sogar ein­zu­schla­gen. Als Betrof­fe­ner soll­ten Sie das den­noch nut­zen. Umge­kehrt: Wer ver­mie­tet, soll­te den Min­de­rungs­an­spruch genau nach­rech­nen. Kri­te­ri­um laut Urteil: „Für die Zeit der weit­ge­hen­den Schlie­ßung des Geschäfts (hier: Möbel) kön­ne die Mie­te um 80% gemin­dert wer­den. Für den Monat Mai, in dem im ers­ten Drit­tel die Ver­kaufs­flä­chen­be­schrän­kung – es konn­ten daher nur 25% der Flä­che genutzt wer­den – und die Begren­zung des Kun­den­auf­kom­mens und anschlie­ßend nur noch letz­te­re gegol­ten habe, kön­ne die Mie­te um 50% gemin­dert wer­den. Für den Juni, in dem es nur die Begren­zung des Kun­den­auf­kom­mens gege­ben habe, sei nur noch eine Min­de­rung der Mie­te um 15% gerecht­fer­tigt”.

Wei­te­re Urtei­le in der Sache:

OLG Karls­ru­he: Pflicht zur vol­len Miet­zah­lung trotz Coro­na-Schlie­ßung (Urteil v. 24.2.2021, 7 U 109/20, kom­men­tiert bei BECK)

OLG Dres­den: Geschäft muss im Lock­down nur hal­be Mie­te zah­len (Urteil v. 24.2.2021, 5 U 1782/20, kom­men­tiert bei BECK)

Amts­ge­richt Ober­hau­sen: Kampf­kunst­schu­le muss nicht die vol­le Mie­te zah­len (Urteil v. 6.10.2020, 37 C 863/20)

ACHTUNG: Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass in der Sache abschlie­ßend vom Bun­des­ge­richts­hof ent­schie­den wird. Bis dahin gilt: Betrof­fe­ne Unter­neh­men sind gut bera­ten, ihr Ver­fah­ren offen zu hal­ten – mit Hin­weis auf das höher­ge­richt­li­che Urteil, dass zu ihren Guns­ten spricht.

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Geschützt: Volkelt-Brief 44/2020

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