Wird eine GmbH zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, genügt es nicht, dass einer der Geschäftsführer diese zeichnet. Die eidesstattliche Versicherung muss von der vertretungsberechtigten Anzahl der Geschäftsführer abgegeben werden. Ist Einzelvertretungsbefugnis vereinbart, genügt die Abgabe der Versicherung durch einen Geschäftsführer (OLG Hamburg, Urteil v. 16.8.2018, 3 U 132/17).