Das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt erneut und grundsätzlich festgestellt, dass der GmbH-Geschäftsführer in der Regel abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig ist. Nur wenn er mehr als 50 % der GmbH-Anteile selbst hält oder wenn er weniger als 50 % der Anteile hält, aber aufgrund einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag Beschlüsse gegen seine Interessen verhindern kann (sog. Sperrminorität), ist er von der Pflichtmitgliedschaft befreit (BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R).
Das ist Klartext. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Pflichtmitgliedschaft des GmbH-Geschäftsführers in der gesetzlichen Rentenversicherung – wir haben an dieser Stelle regelmäßig dazu berichtet. Die Sperrminorität muss eineindeutig im Gesellschaftsvertrag der GmbH (Satzung)vereinbart sein. Lediglich eine Stimmrechtsvereinbarung oder ‑abrede genügt danach nicht für eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht.
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Interessant: „Man muss nicht alle Aspekte teilen, aber kennen …”