Ein Käufer, der Ende 2017 ein von der Abgasaffäre betroffenes Fahrzeug, das zum Zeitpunkt des Kaufs bereits ein Software-Update erhalten hatte, erworben hat, kann keine Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller geltend machen. Aus der Begründung des Urteils: „Über die Problematik der ursprünglichen Software zur Motorsteuerung in Fahrzeugen der betroffenen Baureihen hatte der Hersteller die Öffentlichkeit bereits weit vor dem Oktober 2017 informiert” (Landgericht Osnabrück, Urteil v. 30.1.2019, 2 O 2190/18).