Nach Aussetzen des sog. Sanierungserlasses (vgl. Nr. 12/2017) hat das Bundesfinanzministerium reagiert und neue Vorschriften für die steuerliche Erfassung von (fiktiven) Gewinnen vorgelegt, die bei einer Sanierung entstehen – z. B. aus einem Schuldenerlass. Grundsätzlich bleiben damit Sanierungsgewinne auf der Ebene des Unternehmens weiterhin steuerfrei. Kommt es allerdings bei den Gesellschaftern (Organschaft, Konzerne) zu Sanierungsgewinnen, sind diese nicht steuerbegünstigt.
Im Gesetzentwurf wird klargestellt, dass …