Bei einer Schätzung (Umsatzverprobung) muss das Finanzamt ausreichende Belege vorlegen, die Zweifel an einer Schätzungsbefugnis des Finanzamts ausräumen und seine Schätzung der Höhe nach durch die Offenlegung einer nachvollziehbaren Kalkulation substantiieren (FG Nürnberg, Urteil v. 12.4.2018, 2 V 1532/17).
Auf dieses Urteil können Sie sich immer dann berufen, wenn Sie den Eindruck haben, dass sich weder der Betriebsprüfer noch der FA-Sachbearbeiter die Mühe gemacht haben, eine spezifische Kalkulation vorzulegen. Z. B., wenn pauschal Rohgewinnaufschläge auf den Wareneinkauf vorgenommen werden, ohne Firmen-spezifische Besonderheiten (Bruch, kostenlose Abgabe, Eigenverbrauch usw.) zu berücksichtigen. Für Ihren Steuerberater/RA ein gute Möglichkeit, einen Kompromiss mit dem FA zu verhandeln.