Immer wieder berichten uns Geschäftsführer-Kollegen, wie penibel die Finanzbehörden gezielt nach (kleinsten) Formfehlern in den GmbH-Verträgen – und ganz besonders im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag – suchen. Das gilt auch für alle die Fehler, wenn es zu Abweichungen zwischen der schriftlichen Vereinbarung und der tatsächlichen Durchführung eines Vorgangs kommt. Probleme gibt es aber auch dann, wenn für die Bemessungsgrundlage der Tantieme unklare Begriffe verwendet werden (Bilanzgewinn, Rohgewinn). Nach einigen Hinweisen von Beratern sieht es derzeit so aus, als ob die Finanzbehörden jetzt die Formulierungen für die Tantieme-Bemessungsgrundlage „Gewinn“ ins Visier nehmen. Im konkreten Fall hatte der Geschäftsführer eine Formulierung aus einem Vertragsmuster in seinen Anstellungsvertrag übernommen, wonach „sonstige Steuervergünstigungen, die den Gewinn unmittelbar beeinflussen und betriebswirtschaftlich nicht geboten sind, den Tantiemeanspruch des Geschäftsführers auf den GmbH-Gewinn nicht mindern“.
Im Klartext: …