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Neues Urteil: Pflichtversicherter UG-Geschäftsführer hat Anspruch auf KUG

GmbH-Geschäfts­füh­rer ohne eige­ne Betei­li­gung an der GmbH sind in der Regel sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer. Sie zah­len Pflicht­bei­trä­ge in die Sozi­al­kas­se und haben dafür Anspruch auf deren Leis­tun­gen (Ren­te, Arbeits­lo­sen­geld usw.). Für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer ist der Rechts­an­spruch auf die­se Leis­tun­gen schwie­ri­ger durch­zu­set­zen. Nach einem Grund­satz­ur­teil des Bun­des­so­zi­al­ge­richts hat auch der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer z. B. Anspruch auf Insol­venz­geld und ande­re Sozi­al­leis­tun­gen. Vor­aus­set­zung: Er hat weder die Mehr­heit der Geschäfts­an­tei­le (> 50 %), hat kei­ne Sperr­mi­no­ri­tät und unter­liegt regel­mä­ßig der Kon­trol­le der Gesell­schaf­ter (Grund­satz­ur­teil: BSG mit Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R).

Wich­tig ist die rich­ti­ge Aus­ge­stal­tung der Ver­trä­ge. Der Gesell­schafts­ver­trag muss kla­re Beschluss­mehr­hei­ten fest­le­gen. Am bes­ten ist es, wenn für alle Beschlüs­se die ein­fa­che Mehr­heit vor­ge­schrie­ben ist (mit Aus­nah­me der Beschlüs­se, für die das Gesetz eine ¾‑Mehrheit oder Ein­stim­mig­keit vor­schreibt). Vor­teil­haft ist es, einen aus­führ­li­chen Kata­log zustim­mungs­be­dürf­ti­ger Geschäf­te auf­zu­lis­ten – das sind die Geschäf­te, die der Geschäfts­füh­rer nur mit aus­drück­li­cher Zustim­mung durch die Gesell­schaf­ter täti­gen darf. Außer­dem soll­te im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­­­ver­trag eine kla­re Arbeits­zeit­re­ge­lung ver­ein­bart sein. Wenn Sie das ein­ge­hal­ten ist, besteht ein Rechts­an­spruch auf Insol­venz­geld. Unter den oben genann­ten Vor­aus­set­zun­gen kann sogar ein Rechts­an­spruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld für den Geschäfts­füh­rer durch­ge­setzt wer­den (so z. B.: Sozi­al­ge­richt Kas­sel mit Urteil v. 23.3.2006, S 11 AL 1435/03, Quel­le: DER BETRIEB 2006, S. 1567).

Für die Pra­xis: Im ver­han­del­ten Urteils­fall ging es um einen Druck­vor­la­gen­her­stel­ler für Wer­be- und Infor­ma­ti­ons­ma­te­ria­li­en. Im Geschäft waren ins­ge­samt 6 Per­so­nen ange­stellt tätig, davon 4 als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit jeweils einer 25 %-Betei­li­gung an der GmbH. Dazu das Gericht: Die Vor­aus­set­zun­gen zur Bean­spru­chung von Kurz­ar­bei­ter­geld sind in die­sem Fall als erfüllt anzu­se­hen. Ver­wei­sen Sie bei der Antrag­stel­lung auf das oben zitier­te Urteil. Das Urteil datiert aus 2006. Die Rechts­la­ge in die­ser Sache ist u. E. aber wei­ter so gül­tig. Probieren!

Ach­tung: Hier­zu gibt es ein ers­tes aktu­el­les Urteil vom Sozi­al­ge­richt (SG) Spey­er. Das Gericht stellt dazu fest: „Der Geschäfts­füh­rer einer UG (hier: Rei­se­bü­ro) hat grund­sätz­lich Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld”. Wört­lich aus der Begrün­dung: „Es gibt kei­ne Anhalts­punk­te dafür, dass der UG-Geschäfts­füh­rer nicht in einem die Bei­trags­pflicht begrün­den­den Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis stand”. Dem­entspre­chend gilt das für alle UG- und GmbH-Geschäftsführer*innen, für die Bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung gezahlt wurden/werden. Quel­le: Sozi­al­ge­richt Spey­er, Urteil v. 31.7.2020, S 1 AL 134/20, noch nicht rechts­kräf­tig. U. E. ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Bun­des­agen­tur gegen die damit erlas­se­ne Einst­wei­li­ge Anord­nung zur Zah­lung des KUG an den Geschäfts­füh­rer Rechts­mit­tel ein­le­gen wird. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den. Den­noch: Damit besteht eine wei­te­re Mög­lich­keit, in den nächs­ten Mona­ten Kos­ten ein­zu­spa­ren und Zuschüs­se mitzunehmen. 

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Pflichtversicherte Senior-Geschäftsführer: Rentenbesteuerung wird überprüft

Unter­des­sen haben renom­mier­te Ren­ten-Mathe­ma­ti­ker in Rechen­bei­spie­len belegt, dass das der­zei­ti­ge Sys­tem der Ren­ten­be­steue­rung zu einer – unzu­läs­si­gen – Dop­pel­be­steue­rung von Rent­nern führt. Das betrifft auch alle (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer, die Bei­trä­ge zur Ren­ten­ver­si­che­rung abge­führt haben und jetzt Tei­le ihrer Ren­te ver­steu­ern müs­sen. Auch die Geschäfts­füh­rer, die frei­wil­lig auf Antrag Bei­trä­ge zur Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung gezahlt haben und jetzt Ren­te bezie­hen, die sie antei­lig ver­steu­ern müssen.

Dazu sind unter­des­sen eini­ge Ver­fah­ren vor den  Finanz­ge­rich­ten (BFH, FG BW und FG Saar­land) anhän­gig. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die­se Ver­fah­ren erst vor den Bun­des­fi­nanz­hof abschlie­ßend ent­schie­den wer­den. Das kann also dau­ern. Den­noch: In der Pra­xis soll­ten betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rer im Ruhe­stand und mit Ren­ten­be­zug dafür sor­gen, dass die Steu­er­be­schei­de mit Ren­ten­an­teil nicht rechts­kräf­tig wer­den (Ein­spruch, Ruhen des Ver­fah­rens). Ver­wei­sen Sie dazu auf das Ver­fah­ren vor dem BFH, Akten­zei­chen: X 33/19.

Zum kon­kre­ten Vorgehen:

  • Ver­an­las­sen Sie Ihren Steu­er­be­ra­ter, Ein­spruch gegen die Steu­er­be­schei­de ein­zu­le­gen, in denen Ren­te ein­be­zo­gen und ver­steu­ert wurde.
  • Bean­tra­gen Sie Ruhen des Ver­fah­rens bis zur abschlie­ßen­den Ent­schei­dung – durch den BFH oder das Bundesverfassungsgerichts.

AKTUELL: Unter­des­sen hat der Vol­ker Pfirr­mann, Spre­cher des BFH, erklärt, dass der BFH wahr­schein­lich noch in 2020 in der Sache ent­schei­den wird (SZ vom 10.7.2020). Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.