Steht den Gesellschaftern der GmbH nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag ein festgelegter Teil des Gewinns als auszuschüttender Gewinn zu, ist dieser vollständig bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu versteuern (mit Abgeltungssteuer oder auf Antrag nach dem Teileinkünfteverfahren). Das gilt auch dann, wenn ein Teil des Gewinns nicht an den Gesellschafter ausgeschüttet bzw. ausgezahlt wird, sondern in eine sog. personenbezogene Rücklage eingestellt wird. Die Finanzbehörden erkennen eine solche steuerliche Gestaltung grundsätzlich nicht an (FG Niedersachsen, Urteil v. 4.7.2019, 10 K 181/17).
Für die Finanzbehörden ist mit der Beschlussfassung und dem damit verbundenen rechtlichen Anspruch auf die Gewinnausschüttung der steuerbare Zufluss eingetreten. Im Steuerjargon liest sich das dann so: „Der Beschluss über die Einstellung des Gewinnanteils des beherrschenden Gesellschafters auf sein persönliches Rücklagenkonto führt mit der Beschlussfassung zum Zufluss beim Gesellschafter, und zwar auch dann, wenn für die Auszahlung aus dem Rücklagenkonto ein Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit erforderlich ist”.