Dass die Finanzbehörden den Gewinn der GmbH mit fiktiven Annahmen nach oben rechnen, ist nicht neu. Z. B. bei der Berechnung der steuerlich zulässigen Pensionsrückstellung oder bei der Versteuerung von fiktivem Gehalt, wenn der Geschäftsführer auf die Gehaltszahlung verzichtet hat. Noch drastischer: Die Umsatzverprobung. Dann wird der Gewinn nach fiktiven Zahlen berechnet und versteuert. Das kostet in der Regel einiges an Mehrsteuern.
Achtung: …