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Volkelt-Briefe

Marketing: Facebook-Like kann unerlaubte Werbung sein

Bei dem Ein­trag auf der Face­book-Sei­te eines Auto­hau­ses, mit dem das Auto­haus einen Test­be­richt für ein dort ver­kauf­tes Fahr­zeug „teilt”, han­delt es sich um Wer­bung (OLG Cel­le, Urteil v. 8.5.2018, 13 U 12/18).

Der Beklag­te (hier: ein Auto­haus) hat­te auf sei­ner Face­book-Sei­te einen Ein­trag ver­öf­fent­licht, mit dem er einen Test­be­richt für ein bei ihm ver­kauf­tes Fahr­zeug teil­te. Der Klä­ger ist ein Ver­ein, der sich umwelt­po­li­tisch enga­giert. Er hat­te den Beklag­ten wegen des Ein­trags auf des­sen Face­book-Sei­te auf Unter­las­sung und Zah­lung von Abmahn­kos­ten in Anspruch genom­men. Aus dem Urteil: „Der Beklag­te hat gegen § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV i.V.m. Abschn. I der Anla­ge 4 zu § 5 Pkw-EnVKV ver­sto­ßen. Danach haben Her­stel­ler und Händ­ler, die Wer­be­schrif­ten ver­wen­den, sicher­zu­stel­len, dass dort Anga­ben über die offi­zi­el­len spe­zi­fi­schen CO²-Emis­sio­nen der betref­fen­den Model­le neu­er Per­so­nen­kraft­wa­gen nach Maß­ga­be von Abschn. I der Anla­ge 4 gemacht wer­den, wobei die Anga­ben auch bei flüch­ti­gem Lesen leicht ver­ständ­lich, gut les­bar und eben­so her­vor­ge­ho­ben sein müs­sen wie der Haupt­teil der Wer­be­bot­schaft”. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Es ist also Vor­sicht ange­bracht, wenn ein Face­book-afi­ner Jugend­li­cher Ihnen (kos­ten­lo­se oder kos­ten­pflich­ti­ge) Wer­bung per Face­book anbietet.