„Am liebsten würde ich ihn rauswerfen“. So die Bestandsaufnahme eines Kollegen, in dessen GmbH sich die Meinungsverschiedenheiten um die richtige Geschäftspolitik zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern zu einem handfesten Krach gesteigert haben. Nach wie vor sind die Beteiligten in vielen GmbHs auf ein solches Szenario nicht vorbereitet. Fakt ist, dass es ohne vertragliche Vorgaben im Gesellschaftsvertrag fast keine Möglichkeit gibt, einen – wie es im juristischen Fachjargon heißt – „querelen“ Gesellschafter aus der GmbH zu drängen. Das geht in der Regel nur, wenn es eine entsprechende Klausel im Gesellschaftsvertrag gibt, die bestimmt, in welchen Fällen und zu welchen Konditionen der Gesellschafter ausgeschlossen werden kann (vgl. zuletzt Nr. 18/2015). …