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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 18/2015

Volkelt-NLMoti­va­ti­on: Wer holt SIE eigent­lich aus einem Tief? + Unschar­fes Vor­bild: Der „ordent­li­che und gewis­sen­haf­te Geschäfts­lei­ter“ + Kon­flik­te in der GmbH: Neu­es Urteil zum Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters Zwei Woh­nun­gen? – So opti­mie­ren Sie als Geschäfts­füh­rer Ihr häus­li­ches Büro + Steu­er: GmbH-Anteils-Erwerb kos­tet Grund­er­werb­steu­er + Ver­kauf des GmbH-Anteils gegen wie­der­keh­ren­de Bezü­ge (Leib­ren­te) + Inter­net: Ände­run­gen bei der Goog­le-Suche +  BISS

 

 

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Frei­burg 1. Mai 2015

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

ob Har­vard Busi­ness Mana­ger, Psy­cho­lo­gie heu­te oder Brand1: In schö­ner Regel­mä­ßig­keit wid­met sich die Fach­pres­se dem The­ma „Moti­va­ti­on“ – und das unter allen nur denk­ba­ren Aspek­ten. Was dabei zu kurz kommt: Wer oder womit moti­vie­ren Sie sich als Geschäfts­füh­rer eigent­lich selbst? Ziel­vor­ga­ben und Beloh­nun­gen hel­fen nicht mehr wei­ter, wenn die Bat­te­rie leer ist. Und das kann bei Unter­neh­mern mit einem Tages­pen­sum von 10 Stun­den und mehr ganz schnell pas­sie­ren. Z. B., wenn plötz­lich noch eine pri­va­te Bau­stel­le dazu kommt. Bezie­hungs­kri­se oder Kon­flik­te mit den Kin­dern. Der Stoff für Dails Soaps wie Gute Zei­ten, schlech­te Zei­ten und Konsorten.

Bes­tes Gegen­mit­tel gegen Ver­druss, mie­se Lau­ne oder aus­ge­blu­tet sein, ist das gepfleg­te Gespräch. Das ist nicht nur daher gesagt. Das ist so. Aller­dings brau­chen Sie dazu den rich­ti­gen Gesprächs­part­ner. Jemand, des­sen Mei­nung Sie über­zeugt. Der reflek­tier­te Lebens­erfahrung anbie­tet und der auch ein­mal eine ande­re Mei­nung hat als Sie selbst. Aber es darf kein Recht­ha­ber und Bes­ser­wis­ser sein. Kein Schwaf­ler und kein Hir­ni. „Für mich ist das gute Gespräch nicht mehr weg­zu­den­ken“, so kürz­lich ein Geschäfts­füh­rer-Kol­le­ge, der den rich­ti­gen Gesprächs­part­ner als Moti­va­ti­ons­hil­fe für sich ganz offen­sicht­lich bereits gefun­den hat.

Den zu fin­den ist kein Zufall. Es ist das Ergeb­nis geziel­ter Suche und kei­ne Zufalls­be­kannt­schaft. Schär­fen Sie Ihre Fähig­kei­ten, Sach­ver­hal­te kon­kret und genau dazu­stel­len, dem Gegen­über genau zuzu­hö­ren und Fra­gen zu stel­len, wenn Ihnen ein Gedan­ken­gang oder eine Schil­de­rung Ihres Gegen­übers nicht plau­si­bel erscheint. Haben Sie den Ein­druck, dass eine „kon­struk­ti­ve Gesprächs­kul­tur“ erreicht ist, dann haben Sie Ihren Gesprächs­part­ner gefunden.

Unscharfes Vorbild: Der „ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter“

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie Ihre Ent­schei­dun­gen mit der „Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Geschäfts­lei­ters“ tref­fen. Was heißt das kon­kret? Gibt es Urtei­le und Leit­sät­ze, an denen Sie sich in der Pra­xis ori­en­tie­ren kön­nen? JA – die gibt es. Ein für die Pra­xis wich­ti­ges Grund­satz-Urteil kommt vom Bun­des­ge­richts­hof (BGH). Im Urteil geht es um Ihre Infor­ma­ti­ons­pflich­ten. Also um die Fäl­le, in denen Sie Ent­schei­dun­gen tref­fen, zu denen Sie sich zusätz­lich infor­mie­ren oder eine ent­spre­chen­de Bera­tung ein­ho­len müs­sen. Dazu der BGH: Als Geschäfts­füh­rer haf­ten Sie nur dann nicht für den wirt­schaft­li­chen Scha­den aus einer Fehl­ent­schei­dung, wenn Sie für Ihre Ent­schei­dung „alle ver­füg­ba­ren Infor­ma­ti­ons­quel­len tat­säch­li­cher und recht­li­cher Art aus­schöp­fen und auf die­ser Grund­la­ge die Vor- und Nach­tei­le der bestehen­den Hand­lungs­op­tio­nen sorg­fäl­tig abschät­zen“.

Was heißt das kon­kret im Ein­zel­fall – z. B. für den Fall der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH? Aus dem Urteil: Eine GmbH war in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten gera­ten. Dar­auf­hin beauf­trag­ten die Gesell­schaf­ter den Geschäfts­füh­rer, die Geschäfts­grund­la­gen umzu­stel­len und die GmbH kom­plett umzu­fi­nan­zie­ren. Dazu erstell­te er einen Maß­nah­men­plan, z. B. kün­dig­te er eini­ge lang­fris­ti­ge Dar­le­hen gegen beträcht­li­che Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen. Die Gesell­schaf­ter for­der­ten dafür vom Geschäfts­füh­rer Scha­dens­er­satz (Quel­le: BGH, Urteil vom 14.7.2008, II ZR 202/07).

Im Fall konn­ten die Gesell­schaf­ter den Scha­dens­er­satz nicht durch­set­zen. Abge­se­hen von einem Ver­fah­rens­feh­ler der Vor­in­stanz ging das nur, weil der Geschäfts­füh­rer sei­nen Maß­nah­men­plan (Umfi­nan­zie­rung, Kün­di­gung von Dar­le­hen, Auf­nah­me neu­er Dar­le­hen, Liqui­di­täts­plan, Kos­ten­plan) lücken­los doku­men­tie­ren konn­te. Wich­tig: Geschäfts­füh­rer, die kei­ne prak­ti­sche Erfah­rung im Sanie­rungs­fall haben, müs­sen sich im Kri­sen­fall von einem ver­sier­ten Bera­ter (Steu­er­be­ra­ter- bzw. Finanz­be­ra­ter) bera­ten las­sen. Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass die GmbH-Gesell­schaf­ter Sie nicht per­sön­lich für even­tu­el­le Fehl­ein­schät­zun­gen bzw. Fehl­ent­schei­dun­gen zur Ver­ant­wor­tung zie­hen kön­nen. Die­se Infor­ma­ti­ons­pflicht besteht aber nicht nur im Fal­le der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH. Das gilt auch für alle ande­ren Ent­schei­dun­gen der Geschäfts­füh­rung. Das betrifft ins­be­son­de­re auch wirt­schaft­li­che Ent­schei­dun­gen, die recht­lich nicht oder nur unzu­rei­chend abge­si­chert sind – also  z. B. Ver­säum­nis­se im Pro­duk­ti­ons­ab­lauf (Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht), Wett­bewerbsverstöße, aber auch: Daten­schutz­maß­nah­men, hoheit­li­che Pflich­ten, Qua­li­täts­ma­nage­ment. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie in allen Entscheidungs­fragen dazu ver­pflich­tet, sich umfas­send zu informieren.

Konflikte in der GmbH: Neues Urteil zum Ausschluss eines Gesellschafters

Laut OLG Stutt­gart gilt: „Fasst die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH einen Beschluss über die Aus­schlie­ßung eines Gesell­schaf­ters, obwohl die Mög­lich­keit eines Aus­schlus­ses im Gesell­schafts­ver­trag nicht vor­ge­se­hen ist, dann ist die­ser Beschluss von vor­ne­her­ein unwirk­sam“ (OLG Stutt­gart, Beschluss vom 10.2.2015, 14 U 40/13; Quel­le: GmbH-Rund­schau 2015, 431 ff.).

Die Rechts­la­ge: Ist eine ent­spre­chen­de Rege­lung im Gesell­schafts­ver­trag nicht vor­han­den, ist der Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters nur mög­lich, wenn ein wich­ti­ger Grund vor­liegt. Dazu müs­sen Sie unterscheiden:

  • Eigen­schaf­ten oder per­sön­li­che Ver­hält­nis­se des Gesell­schaf­ters als wich­ti­ger Grund   (Hohes Alter, Geis­ti­ge Stö­rung, Dau­ern­de Erkrankung)
  • Unre­gel­mä­ßig­kei­ten in den per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen des Geschäfts­füh­rers als wich­ti­ger Grund (man­geln­de Kre­dit­wür­dig­keit, unge­ord­ne­te Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se, Ver­lust von im Gesell­schafts­ver­trag ver­lang­ten Eigenschaften)
  • Der wich­ti­ge Grund im Ver­hal­ten des Gesell­schaf­ters (Gra­vie­ren­de Ver­let­zun­gen der gesell­schaft­er­li­chen Treue­pflicht, wie etwa Mani­pu­la­tio­nen des Aus­schüt­tungs­ver­hal­tens, Miss­brauch des Ver­trau­ens, Zer­würf­nis unter den Gesellschaftern)
Eine Aus­schlie­ßung ohne ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung im Gesell­schafts­ver­trag ist grund­sätz­lich nur im Wege eines gericht­li­chen Ver­fah­rens mög­lich. Vor­aus­set­zung dazu ist ein Gesell­schaf­ter­be­schluss mit der im Gesell­schafts­ver­trag dafür vor­ge­se­he­nen Mehr­heit über die Erhe­bung einer Aus­schluss­kla­ge – in der Regel genügt hier die ein­fa­che Mehr­heit der Stim­men. Der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter darf nicht mit stim­men. Der wirk­sa­me Aus­schluss ergeht als gericht­li­ches Gestal­tungs­ur­teil. Dabei tritt die GmbH als Klä­ge­rin auf. Die Aus­schlie­ßung wird dann erst mit der Rechts­kraft die­ses Urteils wirk­sam.  Ein Ver­schul­den des Gesell­schaf­ters ist für den Aus­schluss aus wich­ti­gem Grund nicht erfor­der­lich. Es kommt allein dar­auf an, ob nach den Gege­ben­hei­ten der Gesell­schafts­zweck über­haupt noch erreicht wer­den kann. Auch ein wirt­schaft­li­cher Scha­den bei der Gesell­schaft ist nicht erforderlich.

Zwei Wohnungen? – So optimieren Sie als Geschäftsführer Ihr häusliches Büro

Nach einem aktu­el­len Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Rhein­land-Pfalz kön­nen Sie die Kos­ten für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer nur ein­mal anset­zen – auch dann, wenn Sie eine zwei­te Woh­nung in der Nähe der Fir­ma bewoh­nen (dop­pel­te Haus­halts­füh­rung). Damit ist aber schwarz auf weiß ver­brieft, dass Sie das Büro in einer der bei­den Woh­nun­gen auf jeden Fall anset­zen kön­nen. Vor­aus­ge­setzt die steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen stim­men (FG Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 25.2.2015, 2 K 1595/13).

Mög­lich ist es aber, dass die GmbH in Ihrer Zweit-Woh­nung zusätz­lich einen Büro­raum für Sie anmie­tet, in dem Sie über 24 Stun­den für die GmbH erreich­bar und tätig sind. Die antei­li­gen Miet­kos­ten und alle ande­ren Büro­kos­ten sind dann Betriebs­aus­ga­ben bei der GmbH. Vor­aus­set­zung: Die Tätig­keit liegt im betrieb­li­chen Inter­es­se. Für die meis­ten Geschäfts­füh­rer ist eine rund-um-die-Uhr-Erreich­bar­keit not­wen­di­ge geschäft­li­che Voraussetzung.

GmbH-Anteils-Erwerb kostet Grunderwerbsteuer

Kommt es bei der Umstruk­tu­rie­rung einer Immo­bi­li­en besit­zen­den GmbH zu einem Anteils­er­werb durch einen Gesell­schaf­ter oder zu einem Anteils­er­werb durch die GmbH selbst (hier: sog. Eige­ner Geschäfts­an­teil), dann liegt eine grund­er­werb­steu­er­pflich­ti­ge Anteils­ver­ei­ni­gung vor (BFH, Urteil vom 20.1.2015, II R 8/13).

Das ergibt sich aus der wört­li­chen Aus­le­gung des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes (§ 1 Abs. 3 Nr. GrEStG). Auch dann, wenn die Erwerb des Anteils durch die GmbH unrecht­mä­ßig war, z. B. weil die Stamm­ein­la­ge nicht voll ein­ge­zahlt war oder die GmbH für den Erwerb des Anteils nicht mehr über die dazu not­wen­di­gen Kapi­tal­re­ser­ven verfügte.

Verkauf des GmbH-Anteils gegen wiederkehrende Bezüge (Leibrente)

Ent­ge­gen der bis­he­ri­gen Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung (BMF-Schrei­ben vom 3.8.2004, IV A 6 – S 2244 – 16/04) wer­den die­se Bezü­ge nach den im Zeit­punkt des Zuflus­ses gel­ten­den Vor­schrif­ten besteu­ert. Für Zuflüs­se im Jahr 2008 kann dem­nach nach dem Halb­einkünfte­verfahren besteu­ert wer­den. Danach wer­den ledig­lich 50 % der Ein­künf­te zur Besteue­rung her­an­ge­zo­gen (BFH, Urteil vom 8.11.2014, IX R 4/14).

Gewinn­aus­schüt­tun­gen der GmbH an die Gesell­schaf­ter wur­den ab 2001 bis zur Ein­füh­rung der Abgel­tungs­steu­er zum 1.1.2009 nach dem sog. Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren besteu­ert. Ist der Gesell­schaf­ter eine natür­li­che Per­son, sind danach Aus­schüt­tun­gen und steu­er­pflich­ti­ge Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne aus Kapi­tal­be­tei­li­gun­gen zu 50% steu­er­frei (§ 3 Zif­fer 40 EStG a. F.). Auf­wen­dungen, die im Zusam­men­hang mit die­sen Ein­nah­men als Wer­bungs­kos­ten ent­stan­den, waren zu 50% abzugs­fä­hig (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG a. F.).

Internet: Änderungen bei der Google-Suche

Unter­neh­men, deren Inter­net-Sei­ten nicht smart­phone-opti­miert sind, wer­den ab sofort schlech­ter gelis­tet. Sie wer­den im Goog­le-Ran­king wei­ter unten pla­ziert. Das betrifft in ers­ter Linie die Goog­le-Abfra­gen, die über das Smart­phone ein­ge­ge­ben wer­den. In Euro­pa sind das aber bereits 20 % aller Goog­le-Abfra­gen. Sogar 30 % aller Online-Ein­käu­fe wer­den unter­des­sen über Tablet oder Smart­phone getätigt.

Aller­dings kennt nie­mand den neu­en Goog­le-Algo­rith­mus genau. Prio­ri­siert wer­den in Zukunft aber Inter­net-Sei­ten, die gut les­bar und pro­blem­los und intui­tiv zu bedie­nen sind. Beson­ders betrof­fen von die­ser Ände­rung sind klei­ne­re Unter­neh­men (hier: Online-Händ­ler), die ihre Web­sites nicht regel­mä­ßig opti­mie­ren und an neue Stan­dards anpas­sen. Prü­fen Sie in den nächs­ten Wochen regel­mä­ßig ihren Inter­net-Auf­tritt über Ihr Smart­phone. Doku­men­tie­ren Sie Ihr Goog­le-Lis­ting und bes­sern Sie Ihren Inter­net-Auf­tritt ent­spre­chend nach.

 

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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