Die Summe der von Ihrer Firma an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte aus 2015 müssen Sie bis zum 31.3.2016 der Künstlersozialversicherung (KSV) melden. Diese Meldung ist die Grundlage für die Abrechnung der Künstlersozialabgabe für das Vorjahr. Soweit sich hieraus Nachzahlungen ergeben, werden diese ebenfalls am 31.3. fällig. Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe sind bis zum 10. des Folgemonates an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Zahlen Sie Beiträge nicht in der geforderten Höhe oder nicht pünktlich, ist die Künstlersozialversicherung berechtigt, monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1% des Rückstandes zu berechnen. …
Schlagwort: Künstlersozialabgabe
Firmen, die pro Jahr unter der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR für KSV-pflichtige Leistungen bleiben, brauchen in Zukunft keine Meldung an die Künstlersozialkasse machen und keine Beiträge zahlen. Das gilt z. B. für graphische Aufträge, für Aufträge an Webdesigner usw. (vgl. Nr. 6/2013). Für sehr kleine Firmen
Volkelt-Brief 29/2014
Themen heute: Employer Branding: Geben Sie Ihrer GmbH ein „Gesicht” + BGH-aktuell: Gesellschafter-Rauswurf ohne Abfindung ist unzulässig +Geschäftsführer-Vertrag: Krankheitsfall unbedingt vertraglich regeln + Künstlersozialabgabe: Nutzen Sie den Freibetrag für kleinere Firmen + Unentschuldigtes Fehlen: 6 Regeln, die die Mitarbeiter-Disziplin verbessern + Steuer: Finanzamt darf EK 02 besteuern + Kündigung: Erst müssen Sie freie Stellen anbieten + Recht: Behörde darf Beherrschungsvertrag nicht einfach löschen + BISS …