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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 17/2020

Kri­sen-Stra­te­gie: Kei­ne Rück­la­gen, kein Zuschuss, kein Kre­dit – was tun? + Gegen die Kri­se: In der Sanie­rung unbe­dingt den Kün­di­gungs­schutz beach­ten + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Von Pes­si­mis­ten und Opti­mis­ten + Prak­ti­sches: Die Maß­nah­men der KfW im Über­blick + Digi­ta­les: Über die Hoheit in den Wohn­zim­mern + Jah­res­ab­schluss 2018: Buß­geld­be­schei­de dür­fen lie­gen blei­ben + Rechts­än­de­rung: GmbH-Beschluss­fas­sung im Umlauf­ver­fah­ren + BMAS: Zahl­rei­che Vor­schrif­ten des Arbeits­zeit­ge­set­zes sind aus­ge­setzt + Wie lang kann der Insol­venz­ver­wal­ter auf das Pri­vat­ver­mö­gen des Geschäfts­füh­rers zugrei­fen? + Coro­na: Zuschuss für Hand­wer­ker abge­lehnt – kein eili­ger Handlungsbedarf

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Jahresabschluss 2018: Ordnungsgeldbescheide dürfen – nicht mehr – liegen bleiben

Zwar besteht die gesetz­li­che Offen­le­gungs­frist nach § 325 Han­dels­ge­setz­buch wei­ter­hin. Aber der­zeit wer­den kei­ne neu­en Andro­hungs- und Ord­nungs­geld­ver­fü­gun­gen gegen Unter­neh­men erlas­sen. GmbH/UG, die nach dem 5. Febru­ar 2020 vom Bun­des­amt für Jus­tiz (BfJ) eine Andro­hungs­ver­fü­gung erhal­ten haben, kön­nen die Offen­le­gung bis zum 12.6.2020 nach­ho­len, auch wenn die sechs­wöchige Nach­frist für die ver­säum­te Offen­le­gung schon vor­her abge­lau­fen ist bzw. ablau­fen wird.

Wird die Offen­le­gung bis zum 12. Juni 2020 nach­ge­holt, wird das zuvor ange­droh­te Ord­nungs­geld nicht fest­ge­setzt.

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JA-Offenlegung: Nichts dem Zufall überlassen

Gegen GmbHs/UG, die die Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses 2018 zum 31.12.2019 ver­säumt haben oder ver­wei­gern, lei­tet das Bun­des­amt für Jus­tiz (BfJ) ein Ord­nungs­geld­ver­fah­ren ein. Die GmbH/UG wird dann schrift­lich auf­ge­for­dert, inner­halb von 6 Wochen die offen­le­gungs­pflich­ti­gen Unter­la­gen beim Bun­des­an­zei­ger ein­zu­rei­chen oder die Unter­las­sung per Ein­spruch zu begrün­den. Gleich­zei­tig wird ein Ord­nungs­geld in einer Höhe von 2.500 EUR ange­droht. Kommt die GmbH/UG der Auf­for­de­rung nicht nach, wird das ange­droh­te Ord­nungs­geld fest­ge­setzt. Bei anhal­ten­der Offen­le­gungs­säu­mig­keit wird zusätz­lich mit jeder Fest­set­zung ein wei­te­res Ord­nungs­geld ange­droht und fest­ge­setzt. Dabei wer­den die Ord­nungs­gel­der schritt­wei­se erhöht. Sie sind also gut bera­ten, die Andro­hung des BfJ nicht auf die lan­ge Bank zu schie­ben, son­dern umge­hend zu erfül­len. Infor­mie­ren Sie Ihren Steu­er­be­ra­ter, wenn eine ent­spre­chen­de Abmah­nung eingeht

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Terminsache: Der Jahresabschluss 2018 der kleinen GmbH

Klei­ne GmbHs haben noch 5 Wochen Zeit, … 

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Terminsache: Die Fristen für den Jahresabschluss 2018 laufen

Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs müs­sen den voll­stän­di­gen Jah­res­ab­schluss 2018 ihrer GmbH bis zum 31.8. des Jah­res auf­stel­len und die­sen durch die Gesell­schaf­ter fest­stel­len las­sen (§ 42a Abs. 2 GmbH-Gesetz). Der Ver­stoß gegen die­se Vor­schrif­ten geht zu Las­ten des Geschäftsführers: … 

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Terminsache (III): Erstellung des Jahresabschlusses 2018

Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2018 bis zum 31.3.2019 auf den Weg brin­gen (§ 264 HGB). Anschlie­ßend muss der Jah­res­ab­schluss fest­ge­stellt und per Gesell­schaf­ter-Beschluss abge­seg­net wer­den. Letz­te Maß­nah­me wird dann der 31.12.2019 sein, zu dem alle GmbHs ihren Jah­res­ab­schluss 2018 offen legen müs­sen und dazu den Jah­res­ab­schluss im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter ver­öf­fent­li­chen müs­sen. Auch in die­sem Jahr ver­wei­sen wir an die­ser Stel­le auf die ent­spre­chen­den Pflich­ten des Geschäfts­füh­rers zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erstel­lung, Fest­stel­lung, ggf. Prü­fung und Ver­öf­fent­li­chung des GmbH-Jahresabschlusses.

Laut Han­dels­ge­setz­buch (HGB) muss der Jah­res­ab­schluss 2018 bereits zum 31.3.2019 „erstellt“ sein. Auch dafür ist der Geschäfts­füh­rer ver­ant­wort­lich. In der Pra­xis ist das aber für die meis­ten GmbHs nicht zu leis­ten – so sind vie­le Steu­er­be­ra­ter dazu schlicht­weg zeit­lich nicht in der Lage. Zum ande­ren: Wo kein Klä­ger, da kein Täter. In der Pra­xis wird die­se Ter­min­vor­ga­be nicht geprüft und somit auch nicht geahn­det. Zum Pro­blem wird die­se Frist in der Pra­xis aber dann, wenn einer der Gesell­schaf­ter auf Ein­hal­tung des Ter­mins drängt (klagt) oder wenn ein Bank­ter­min zu Finan­zie­run­gen ansteht und die Bank dar­auf Wert legt, den aktu­el­len Jah­res­ab­schluss einzusehen.