Auch nach der seit dem 19.10.2017 gültigen Neuregelung der Pflichten des Fahrzeugführenden (hier: § 23 Ia StVO) ist bei Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes der verbotenen Nutzung elektronischer Geräte bei eingeschaltetem Motor (auch: Abschaltautomatik) regelmäßig von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen, was im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist. Im Klartext: Handytelefonieren ist grundsätzlich eine vorsätzliche Tat – das rechtfertigt in der Regel ein Bußgeld in der Höhe von bis zu 200 EUR. Da hilft Ihnen nur noch eine Freisprechanlage weiter (OLG Bamberg, Beschluss v. 15.1.2019, 3 Ss OWi 1756/18).
Schlagwort: Hände weg Handy
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Volkelt-Brief 08/2019
BGH aktuell: Geschäftsführer-Ressorts gerichtsfest vereinbaren + GmbH/Steuerprüfung: Die neuen Prüfungs-Schwerpunkte (NRW) + Digitales: Websites und/oder App – was passt wann + GmbH/Ehegatten-GmbH: Was tun, wenn die Chemie nicht mehr stimmt? + GmbH/Recht: Unberechtigte Versammlungsleitung ist kein Anfechtungsgrund + Mitarbeiter: Aufhebungsvertrag ist Aufhebungsvertrag + GmbH/Bewertung: Abzinsungsfaktor für Verbindlichkeiten herabsetzen +
GmbH/Steuern: Zur Reichweite der sog. Konzernklausel + Geschäftsführer privat: Hände weg vom Handy im Firmenwagen
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