Laut Bundesfinanzhof kann die GmbH keine Vorsteuer für Aufwendungen für eine an den Gesellschafter-Geschäftsführer vermietete Immobilie anrechnen. Das gilt … für die unentgeltlich überlassene Wohnung und für eine entgeltlich vermietete Immobilien, die nach dem 31.12.2010 angeschafft oder erstellt wurde (BFH, Urteil vom 8.10.2014, V R 56/13).
Das gilt auch, wenn die GmbH nicht wirtschaftlicher Eigentümer der an den Gesellschafter-Geschäftsführer überlassenen Wohnung ist. Zum Beispiel dann, wenn die GmbH die Wohnung mietet und diese anschließend dem Geschäftsführer kostenlos oder gegen Entgelt überlässt. In beiden Fällen kann die GmbH für die von ihr übernommenen Sanierungskosten (neue Böden, Tapete usw.) dem Finanzamt gegenüber kein Vorsteuer in Rechnung stellen.