Nur wenn der Geschäftsführer den im Insolvenzverfahren vom FA angemeldeten Steuerforderungen widerspricht, kann er später dagegen gerichtlich vorgehen, z. B. wenn er für diese Steuerschulden persönlich in die Haftung genommen wird (FG Köln, Urteil vom 18.1.2017, 10 K 3671/14).
Das ist wichtig für alle Geschäftsführer von GmbHs im Insolvenzverfahren. Hat der nämlich zu spät (hier: es gilt die Dreiwochenfrist) Insolvenz angemeldet, haftet er für die Steuerschulden u. U. persönlich. Es empfiehlt sich also, Steuerforderungen des Finanzamts im Insolvenzverfahren umgehend und umfassend zu widersprechen. Nur dann ist sicher gestellt, dass Sie später dagegen noch Rechtsmittel einlegen können. Gegen das Urteil ist Revision zugelassen. Wir halten auf dem Laufenden.