Die Hingabe von Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, begründet auch bei einem beträchtlichen Kreditvolumen weder die Eigenschaft als Marktteilnehmer noch überschreitet diese Tätigkeit ohne Weiteres die Grenze der privaten Vermögensverwaltung (BFH, Urteil v. 9.7.2019, X R 9/17).
Der Gesellschafter hatte zur Finanzierung mehrerer Darlehen, mit denen er seinen Unternehmensverbund finanzierte, Bankdarlehen aufgenommen. Nach wirtschaftlicher Krise und Insolvenz eines Teils seiner Unternehmen wollte der Gesellschafter sämtliche Kosten der Finanzierung als Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ansetzen. Er spekulierte also darauf, dass die Darlehensvergabe als Teil seiner „gewerblichen” Tätigkeit behandelt wird. Das ist aber nur der Fall, wenn diese Tätigkeit bankenähnliche oder bankentypische Betätigung ist – das ist aber nur dann der Fall, wenn eine entsprechende Zulassung bzw. Banklizenz vergeben ist